Einigungsgebühr im VB aufnehmen?

  • Hier mal eine Frage an die Experten der Mahngerichte.
    Nach Mahnbescheidsbeantragung meldet sich der Schuldner beim RA telefonisch und bittet um Ratenzahlung. Ratenzahlung wird nach Rü mit Mdt. bewilligt und Schuldner unter Hinweis auf die Termins- und Einigungsgebühr angeschrieben. 3 Monate lang geht alles gut, dann bleiben Zahlungen aus, jetzt soll VB beantragt werden und die Termins- und Einigungsgebühr natürlich aufgenommen werden.
    Termin ist nicht schwierig, aber Einigungsgebühr wird mir hier verweigert, die wäre nicht mit festzusetzen nach eine örtlichen LG-Entscheidung aus 2007.

    Ich befürchte jetzt, wenn die Einigungsgebühr nicht festgesetzt wird, das sie von nachfolgenden Vollstreckungsgerichten abgesetzt wird, weil vor VB-Erlass entstanden und nicht tituliert.
    Kann mir da jemand einen Tipp geben um die Gebühr zu "sichern"?
    Bin echt am verzweifeln.

  • Nach KG, RPfleger 05, 697 kann auch eine Einigungsgebühr in den VB aufgenommen werden, wenn der Schuldner nach Rücknahme des Widerspruchs seine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkennt. Hat der Schuldner denn die Übernahme der Einigungsgebühr bestätigt ? Der BGH spricht eine Einigungsgebühr aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung nur zu, wenn sich der Schuldner zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

  • Tja, genau in dieser Sache gibt es keine schriftliche Bestätigung vom Schuldner zur Übernahme der Kosten. Wir haben lediglich schriftlich dem Schuldner mitgeteilt, dass durch die Einigung eine weitere Gebühr entstanden ist und er hat dann die Raten gezahlt. Gemeldet hat er sich nicht mehr.

    Ich habe jetzt auch eine Kopie der Entscheidung des LG Hagen vorliegen. Demnach sieht es so aus, als würde auch eine schriftliche Übernahme der Kosten durch den Schuldner nicht ausreichen, die Einigungsgebühr in den VB aufzunehmen, da die Einigungsgebühr "die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergüten" soll. Und "Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Zu dem zur Entstehung der Gebühr notwendigen Erfolg gehört somit auch die Entlastung des Gerichts."

    Mhh, das klingt übel für Rechtsanwälte.
    Wenn ich eine Ratenzahlungsvereinbarung nach MB-Zustellung mit 9 Monaten Laufzeit mache, Gegner übernimmt schriftlich die Kosten, dann kann ich mir überlegen, ob ich tituliere und auf die Einigungsgebühr verzichte, oder keinen Titel nehme aber die Einigungsgebühr. Nach 6 Monaten hört der Schuldner auf zu zahlen und dannn....??
    Das Beispiel ist nicht ganz durchdacht, aber trotzdem....

  • @Geniesserin:

    Die Argumentation des LG Hagen ist ziemlich daneben. Die Entlastung besteht ja gerade darin, dass ein mit höherem Aufwand verbundenes streitiges Verfahren vor dem Abgabegericht vermieden wird.

    Kannst Du mir die Entscheidung des LG Hagen mal als .pdf per PN schicken ? Der BGH sieht die Übernahme der Einigungsgebühr ja bei entsprechender Verpflichtungserklärung für möglich an.

  • :gruebel: Ich habe keine Möglichkeit gefunden, Anhänge an eine PN zu packen. Da der Beschluss sowieso anonymisiert ist, hänge ich ihn mal hier dran.
    Wenn das nicht ok ist, bitte löschen.

    AGHagen.pdf

  • @Geniesserin:
    Bin auch sehr an der Entscheidung interessiert. Darf ich mich an RAtlos Wunsch ranhängen? Danke!

    edit: Warst schneller, vielen Dank!

  • @Geniesserin:
    Bin auch sehr an der Entscheidung interessiert. Darf ich mich an RAtlos Wunsch ranhängen? Danke!


    Gerne doch KoMa, wie du siehst, hängt die Datei jetzt hier dran.
    Sollte sie gelöscht werden, weil ich versehentlich gegen Forenregeln verstoßen habe, brauche ich die eMail-Adresse von allen die ebenfalls neugierig sind ;)

    Ach ja, wir nehmen die Gebühr jetzt in unserem Antrag raus. RAin ist der Meinung, wir kriegen die auch so. :eek:
    Und, sie hat sich den Beschluss nicht mal angesehen :mad:

  • Sollte sie gelöscht werden, weil ich versehentlich gegen Forenregeln verstoßen habe, brauche ich die eMail-Adresse von allen die ebenfalls neugierig sind ;)


    So schnell, wie ich die Entscheidung gespeichert hatte, ist kein Mod! ;):D

  • ist das Gericht der Auffassung, daß genau der Umstand, daß der VB durch den Vergleich nicht vermieden werden konnte, dazu führt, daß die Gebühr keine Aufnahme findet? hää?

  • ist das Gericht der Auffassung, daß genau der Umstand, daß der VB durch den Vergleich nicht vermieden werden konnte, dazu führt, daß die Gebühr keine Aufnahme findet? hää?


    Genauso verstehe ich das auch, und sitze hier :gruebel::confused:

    Schließlich wird auch eine Einigungsgebühr bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich verdient, oder? Auch wenns wohl eher selten ist...

  • Der BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2007 (II ZB 10/06) entschieden, dass für die Festsetzung der Einigungsgebühr die Glaubhaftmachung, dass die Gebühr entstanden ist, ausreicht. Dies gilt auch für die Terminsgebühr. Somit können die beiden Gebühren nach erfolgter Glaubhaftmachung im VB festgesetzt werden.

  • Hier mein Mustertext zur Aufnahme von Termins-/Einigungsgebühren in den VB:

    Zitat

    Im Geltungsbereich des RVG können sowohl die Terminsgebühr als auch die Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden. Durch Einführung der Vorbemerkung 3.3.2. VV RVG wollte der Gesetzgeber außergerichtliche Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten, die zur Vermeidung oder Erledigung eines Mahnverfahrens dienen, gleichermaßen honorieren, wie er es auch im Rahmen eines streitigen Verfahrens getan hat. Die Terminsgebühr wird im Mahnverfahren durch Vermeidungs- (vor Beantragung des Mahnbescheids) oder Erledigungsgespräche (nach Beantragung des Mahnbescheids) ausgelöst. Hiervon sind insbesondere Gespräche mit dem Ziel erfasst, dass der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurücknehmen soll (Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage 2006, Nr. 3305-3308 VV RVG Rn. 68 mit weiterem Hinweis auf Enders, JurBüro 2005, 225 (228)).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Beschluss vom 10.05.2007, VII ZB 110/06, online verfügbar unter http://www.Bundesgerichtshof.de/Entscheidungen) ist eine durch außergerichtliche Besprechungen entstandene Terminsgebühr grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen. Dies gilt sogar für den Fall, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind und sich nicht ohne weiteres aus den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen lassen (Beschluss vom 04.04.2007, III ZB 79/06).

    Eine im Sinne der Vorbemerkung 3.3.2. VV RVG durch außergerichtliche Besprechungen entstandene Terminsgebühr kann daher in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden (Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2007, 2 T 74/07, AGS 2007, 646; Landgericht Bonn, Beschluss vom 18.01.2007, 6 T 21/07, AGS 5/07, 265).

    Gleichermaßen kann eine Einigungsgebühr, wenn der Schuldner nach Rücknahme des Widerspruchs eine Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr anerkannt hat, in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden (OLG München, Beschluss vom 18.07.2006, 11 W 2724/05, AGS 2/08, 100; Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 699 Rn. 17; Zöller, 26. Auflage 2007, Rn 21 Stichwort „Vollstreckungsbescheid“; jeweils unter Hinweis auf Kammergericht, RPfleger 2005, 697). Für die Übernahme der Kosten der Einigung reicht es aus, wenn sich der Schuldner vertraglich zur Übernahme "der Kosten des Rechtsstreits" bereiterklärt (OLG München a. a. O.).

    Dem Antragsgegner, der an der Festsetzung der Kosten im Rahmen des Mahnverfahrens regelmäßig nicht beteiligt wird, steht die Möglichkeit offen, sich durch einen auf die Kosten beschränkten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gegen diese Festsetzung zu wehren. Im Rahmen des dann durchzuführenden streitigen Verfahrens können die nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 699 Abs. 3 ZPO durchführbaren Ermittlungen zu den nicht aus der Akte sich unmittelbar ergebenden außergerichtlichen Gesprächen nachgeholt werden (Landgericht Lüneburg a. a. O.).

  • Wenn ihr die Einigungsgebühr in den VB bekommt, werde ich sie im Vollstreckungsverfahren auch gern berücksichtigen. Ansonsten gibts den Textbaustein "0815-1" (, den mir ein freundlicher Kollege zur Verfügung gestellt hat):

    Bitte setzen Sie alle vor Titulierung entstandenen und geltend gemachten – nicht titulierten - Kosten und Gebühren ab (insb. vom ... i.H.v. ... ).

    Hierbei kann es sich, da diese Kosten vor Titulierung entstanden sind, der Natur nach nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handeln.
    Soweit es sich um anderweitige Kosten (z.B. notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 ZPO) handelt, können solche Kosten nur durch Titulierung vollstreckt werden.

    Die beanstandeten Kosten / Gebühren wurden jedoch nicht tituliert.

    [Anm.: Bei Nichtrücknahme erfolgt kostenpflichtige Teilzurückweisung des Antrags, bisher leider ohne nachf. Beschwerdeverfahren - ich würde ja gern mal eine Sache zum LG bekommen...]

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • the bishop: Genau diese Reaktion befürchte ich ja, wenn die Einigungsgebühr, obwohl entstanden, vom Mahngericht nicht tituliert wird.
    Leider bekomme ich von unsere RA´s nicht viel Rückendeckung, die streiten sich ungern wegen sowas (warum auch immer).

    ratlos: Vielen Dank für den Text. Und: Hat das schonmal funktioniert (evtl. sogar in Hagen)?

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