Zustellung Schweiz

  • Hallo!

    Ich habe eine kurze Frage an Euch, die Ihr ja einmal öfter mit solchen Angelegenheiten zu tun habt. Ich habe einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland, die Drittschuldnerin ist eine Bank in der Schweiz. Der zuständige Rechtspfleger hat mir kurz mitgeteilt, dass die Schweiz den Zustellungsersuchen widerspricht und ich möge meinen Antrag zurücknehmen. Auf meine telefonische Anfrage sagte er mir nur, dass das so im Stöber, Rn 39 steht und er die Zustellung nicht vermitteln wird. Kann der Rechtspfleger das Ersuchen grundsätzlich ablehnen - und wenn ja, gibt es dafür irgendeine Vorschrift - oder muss er meinen Antrag ausführen, auch wenn eigentlich sicher ist, dass die Schweiz das Ersuchen ablehnt? Möglicherweise wird die Zustellung ja doch ausgeführt und die Bank meldet sich bei uns. Ist unwahrscheinlich, aber einen Versuch wäre es wert. Ich will mich grundsätzlich nicht darum streiten; muss unserem Mandanten allerdings auch plausibel erklären, warum die Zustellung evtl. nicht erfolgen kann. Für einen kleinen Tipp wäre ich dankbar.

    Ein ratloser Gast

    Einmal editiert, zuletzt von ReNo1 (25. Oktober 2011 um 10:46)

  • Vorliegend habt ihr wohl einen Pfüb beantragt und hierzu um Vermittlung der ZU gebeten (welche ansonsten im Parteibetrieb zu erfolgen hat). Inwiefern hier dan die Zu gem ZRHO zu erfolgen hat und was der Rpflg. muss oder nicht will ich hier gar nicht prüfen, da m.E. da Problem schon woanders liegt.
    Es soll hier im Ausland vollstreckt werden ... dann wäre die Zwangsvollstreckgung unter Vorlage des Titelsauch im Ausland bei den dort zuständigen Stellen und dortigem Recht zu beantragen.
    Meist reicht hierzu auch die allenige "deutsche" Vollstreckungsklausel nicht aus ....

    und sorry, einfach mal den Rpflg. 'ne nutzlose ZU in die Schweiz machen lassen ist nicht das Maß der Dinge. Das ganze ist nicht mal so schnell gemacht wie innerhalb Deutschland.

    siehe zur Vollstreckung in die Schweiz:

    http://www.renowiki.de/Main/Internati…-schweiz-praxis

  • Ich wollte hier keine "nutzlose" Zustellung und schon gar nicht den Rechtspfleger belästigen. Schließlich mach ich auch nur meine Arbeit und habe auch die Info, dass Zustellungsersuchen schon durchgeführt wurden. Wie auch immer, die ZV in der Schweiz stellt sich nicht so einfach dar. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Deutschland und es handelt sich auch um keine unbestrittene Forderung. Wäre es so einfach möglich, hätte ich mich an das zuständige Betreibungsamt gewendet.

    Aber danke für die Antwort!

  • Was für einen Antrag hast Du denn nun beim deutschen Gericht gestellt ? Was soll denn zugestellt werden ?
    Wie ich vermutet habe Drittschuldnerzustellung des PfüB oder ist es was anderes ?

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