Hallo!
Ich habe eine kurze Frage an Euch, die Ihr ja einmal öfter mit solchen Angelegenheiten zu tun habt. Ich habe einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland, die Drittschuldnerin ist eine Bank in der Schweiz. Der zuständige Rechtspfleger hat mir kurz mitgeteilt, dass die Schweiz den Zustellungsersuchen widerspricht und ich möge meinen Antrag zurücknehmen. Auf meine telefonische Anfrage sagte er mir nur, dass das so im Stöber, Rn 39 steht und er die Zustellung nicht vermitteln wird. Kann der Rechtspfleger das Ersuchen grundsätzlich ablehnen - und wenn ja, gibt es dafür irgendeine Vorschrift - oder muss er meinen Antrag ausführen, auch wenn eigentlich sicher ist, dass die Schweiz das Ersuchen ablehnt? Möglicherweise wird die Zustellung ja doch ausgeführt und die Bank meldet sich bei uns. Ist unwahrscheinlich, aber einen Versuch wäre es wert. Ich will mich grundsätzlich nicht darum streiten; muss unserem Mandanten allerdings auch plausibel erklären, warum die Zustellung evtl. nicht erfolgen kann. Für einen kleinen Tipp wäre ich dankbar.
Ein ratloser Gast