[Owi-Verfahren] Pauschalgebühr?

  • Wenn der RA in einem Owi-Verfahren, z.B. wegen Fahrverbot. Außergerichtlich tätig ist und den Mandanten dann in zwei Gerichtsterminen vertritt entstehen doch folgende Gebühren:

    - Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (grds. EUR 85,00)
    - Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG (grds. EUR 135,00)
    - Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG (grds. EUR 135,00)
    - Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG (grds. EUR 215,00)
    - Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG (grds. EUR 215,00)
    - Post und Telek. Nr. 7002 VV RVG, EUR 20,00
    -MwSt. Nr. 7008 VV RVG, EUR, EUR 152,95

    Gesamt: EUR 957,95

    Darf hier nun ein Pauschalbetrag für das außergerichtliche + gerichtliche Verfahren festgelegt werden?

    Beispiel: RA D legt der Rechtsschutzversicherung der Mandantschaft oben genannte Abrechnung vor. Die RSV schreibt zurück, dass sie EUR 809,30 pauschal für asußergerichtliches und Verfahren 1. Instanz übernehmen.

  • Die Gebühren und Auslagen sind dem Grunde nach in jedem Fall entstanden. Ob die Gebühren auch der Höhe nach erstattungsfähig sind, richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der Anwaltlichen Tätigkeit und den Einkommensverhältnissen des Mandanten (§ 14 RVG). Diese Merkmale sind für jede Gebühr gesondert zu beurteilen. Dementsprechend kann durchaus auch die jeweilige Gebühr von der Mittelgebühr abweichen. Wenn die RSV nur 809,30 € erstatten will, kann durchaus sein, dass die einzelne Gebühren nur unterhalb der Mittelgebühr für erstattungsfähig hält.

  • Also bei uns wird in OWi-Sachen auch selten die Mittelgebühr zuerkannt (bei Festsetzung gegen die LK). Da muss schon ein Fahrverbot verhängt worden sein und ordentlich Punkte angekündigt.
    Daher vermute ich - wie Resi - dass die Rechtsschutzversicherung Kosten als 809,30 € nicht für erstattungsfähig hält.

  • Herzlichen Dank für Eure Antworten.

    Wenn's nun aber um ein Fahrverbot geht, lässt sich die Mittelgebühr wohl aber schon argumentativ begründen (Bedeutung der Sache), oder was meint Ihr?

  • Ohne dass Verfahren zu kennen, kann man nicht sagen, ob der jeweilige Verfahrensabschnitt, für den die Gebühren gezahlt werden, umfangreich und schwierig waren. Wenn die Beauftragung nur kurz vor Abgabe des Verfahrens an das Gericht erfolgt ist, kann die Verfahrensgebühr für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde durchaus nahe der Mindestgebühr liegen, weil einfach dieser Verfahrensabschnitt so kurz war, dass hier die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Bei den Terminsgebühren ist die Gebührenhöhe auch abhänig von der Dauer des Termins. Wenn z.B. der erste Termin nach nur 5 Minuten ohne Zeugenvernehmung vertagt wurde, kanns dafür nur eine Gebühr weit unter der Mittelgebühr geben.

    Du siehst, ohne Akte ist die angemessene Gebührenhöhe nicht einschätzbar.

  • Zu beachten ist auch, das ein angedrohtes Fahrverbot nicht unbedingt zu einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen führt. Wenn es das erste Fahrverbot ist, kann der Betroffene sich den Zeitraum, wann er das Fahrverbot absitzt, "aussuchen" (in den nächsten 4 Monaten). Er kann das Fahrverbot daher in seinen Urlaub legen. Ebenso kann er das Fahrverbot u.U. mittels Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln überbrücken.
    Auch muss mann beachten, ob die Sache für den RA einfach war. Wenn der Fahrer aufgrund der schlechten Qualität des Messfotos nicht ermittelt werden kann oder der Betroffene nachweislich nicht gefahren ist (sein Bruder z.B. ist gefahren o.ä.), dann ist die Tätigkeit des RA absolut einfach (Mitteilung des tatsächlichen Fahrers o.ä.). Dann gibt es bei mir keine Mittelgebühren.
    Dieses Thema ist ein unendliches Feld...

  • Hmm, ich seh schon. Das Thema bietet wohl relativ viel Angriffsfläche für Kürzungen.

    Vielen Dank an die weiteren Beitragsschreiber.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!