BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • Folgender Fall:
    VU über 2400 EUR.
    Die 2400 EUR setzen sich zusammen aus Forderung i.H.v. 2100 EUR gem. Vereinbarung vom... zzgl. Zinsen zzgl. Kosten der Vereinbarung.
    Die 2100 EUR sind 1800 EUR Hauptforderung zzgl. Zinsen zzgl. 190 EUR vorgerichtliche Kosten.
    Die Vereinbarung wurde zwischen einer Firma und 1. Frau... und 2. Herr... geschlossen, beklagt wurde in diesem Verfahren nur der Ehemann.
    Ist hier nun die halbe Geschäftsgebühr anzurechnen oder nicht? Der Kl-Vertr. rechnet nicht an, da die Geschäftsgebühr nur gegenüber der Ehefrau entstanden und der Beklagte lediglich der Schuld beigetreten sei.

  • Wenn die Gegenseite sich gegen die Erklärung zur GG nicht wehrt, dann gilt die Schilderung als zugestanden. Im Übrigen wäre ohnehin zu klären, ob eine volle GG tituliert wurde. Sonst erübrigen sich weitere Überlegungen, da eine volle VG zu berücksichtigen wäre.

  • Wenn die Gegenseite sich gegen die Erklärung zur GG nicht wehrt, dann gilt die Schilderung als zugestanden. Im Übrigen wäre ohnehin zu klären, ob eine volle GG tituliert wurde. Sonst erübrigen sich weitere Überlegungen, da eine volle VG zu berücksichtigen wäre.



    Es wurde eine 1,3 GG tituliert.

  • Dann hängt es in der Tat davon ab, ob die GG auch bezüglich des Verfahrensbeklagten entstanden ist. Wird die Behauptung des RA bei der Anhörung nicht bestritten, dann würde ich festsetzen wie beantragt. Ansonsten käme nur eine halbe VG in Betracht.

  • Eine Anrechnung hat nur dann zu erfolgen, wenn sich die Tätigkeit des RA gegen denselben Gegner richtet, sonst ist es eine andere Angelegenheit.

    Wird die Behauptung des RA bei der Anhörung nicht bestritten, dann würde ich festsetzen wie beantragt.



    :meinung:

  • Wie befinden uns mit diesem Thema bereits auf der 43ten (!!) Seite; schon vielen Dank an den BGH.:wechlach:
    Hat jemand schon Erfahrung/Rspr zu der Konstellation, dass
    - die GG tituliert wird (aus Verzug; §3 286, 280 BGB)
    - die Verfahrensgebühr wegen zwischenzeitlicher Teilzahlung aus einem geringeren Wert zu entnehmen ist?
    Bsp: GG aus 5.000,00 € , dann Klage wegen 1.000,00 €; GG wird tituliert und gezahlt.
    Bisher war die GG nur nach dem Wert der späteren Klage anzurechnen;heute auch noch? Oder: jeder, wie er mag?:wechlach:

  • Wie befinden uns mit diesem Thema bereits auf der 43ten (!!) Seite; schon vielen Dank an den BGH.:wechlach:
    Hat jemand schon Erfahrung/Rspr zu der Konstellation, dass
    - die GG tituliert wird (aus Verzug; §3 286, 280 BGB)
    - die Verfahrensgebühr wegen zwischenzeitlicher Teilzahlung aus einem geringeren Wert zu entnehmen ist?
    Bsp: GG aus 5.000,00 € , dann Klage wegen 1.000,00 €; GG wird tituliert und gezahlt.
    Bisher war die GG nur nach dem Wert der späteren Klage anzurechnen;heute auch noch? Ja, ist geblieben. Oder: jeder, wie er mag?:wechlach:

    Es gilt immer noch: Anrechnung aus dem Wert, der ins streitige Verfahren übergegangen ist.

  • Da verschenkt so mancher nicht wenig Moneten. Ich habe es aber aufgegeben, den Aufklärer für das Tohuwabohu des BGH zu spielen.


    Ich bin auch nicht der Aufklärer, ich entscheide über Anträge. Und wer da freiwillig auf Geld verzichtet... :teufel:

  • Bei mir ist es jetzt auch modern geworden neben der reduzierten Verfahrensgebühr eine 1,3 Geschäftsgebühr mit festsetzen lassen zu wollen.

    Wie die Anwälte jetzt darauf kommen ist mir auch schleierhaft. Letzlich nehmen sie dann meist die 1,3 Geschäftsgebühr auf meinen Hinweis zurück, belassen es jedoch bei der reduzierten Verfahrensgebühr (obwohl ich Ihnen durch die Blume mitteile, dass ich die Meinung unseres OLG nicht teile, sondern die des KG u.a.

    Tja muss jeder selbst wissen.

    Ein Kollege hat mir übrigens gestern mitgeteilt, dass er glücklicherweise mal nur eine Erinnerung gegen die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr bekommen hat. Und es ist total super - das LG Hamburg hat ihn bestätigt. Jetzt können wir auch damit argumentieren und müssen nicht immer auf andere OLG's verweisen.

  • Ja. Ich weiß nur nicht, ob dem LG die Entscheidung des OLG auch bekannt ist. Mein Kollege hat auf sie nämlich nicht hingewiesen und in der Entscheidung wird auch kein Bezug darauf genommen. Mein Kollege hat dem Richter aber seine Nichtabhilfe sehr schön dargelegt und der Richter hat das wohl größtenteils übernommen.

    Aber kann ja auch egal sein, ne?

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