BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • der BGH hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 7.3.2007 - Az VIII ZR 86/06 - die bisherige Anrechnungs -und Festsetzungspraxis verworfen!

    Demnach wird, soweit Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr zum selben Gegenstand anfallen, nicht die Geschäftsgebühr durch Anrechnung verringert, sondern die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr.
    Die Geschäftsgebühr ist in voller Höhe gerichtlich geltend zu machen:

  • Das Beste an der Entscheidung ist der Satz: "Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden."

    Das hilft einem nur nicht unbedingt weiter, wenn die heutigen Gesetze vielfach keinen klaren Wortlaut mehr haben, oder der Gesetzgeber trotz des klaren Wortlauts ein ganz anderes Ergebnis vor Augen hatte...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wir werden sehen, welche Auswirkungen dieses Urteil in der Praxis hat. Ansonsten zeigt es auch wieder, dass der BGH nicht sehr praxisnah denkt.
    Wie läuft die Kostenfestsetzung nach diesem Urteil ab :gruebel:

    1. KfA kommt (keine Geschäftsgebühr geltend gemacht)
    2. Nachfragen, ob Geschäftsgebühr berechnet wurde bzw. Prüfung der Klageschrift, ob diese als Nebenforderung geltend gemacht wurde
    3. wenn ja, dann nur Festsetzung der halben Verfahrensgebühr
    4. wenn Geschäftsgebühr zur Hälfte geltend gemacht wurde - trotzdem Festsetzung nur der halben Verfahrensgebühr??? :gruebel:
    :ironie:
    Prima ausgedacht vom BGH! Danke auch.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich habe das Urtel bereits an meine "Zivis" verteilt, aber noch keinen Rücklauf erhalten. Die Richter haben aber schon angedeutet, dass eine einheitliche Vorgehensweise nicht unbedingt der Fall sein wird.

    Toll, ebenfalls Danke BGH !! :wall:


  • [...]
    2. Nachfragen, ob Geschäftsgebühr berechnet wurde bzw. Prüfung der Klageschrift, ob diese als Nebenforderung geltend gemacht wurde
    [...]



    Ich hab´s noch nicht zu Ende gedacht, aber ist dies tatsächlich meine Aufgabe im (formalisierten) Festsetzungsverfahren? O.k., spätestens wenn die Gegenseite im Rahmen der Anhörung den Ansatz der Gebühr rügt, könnte es ein Problem geben...

    Ich sehe schon: Ich werde mich im Zweifel wieder auf den Standpunkt "Der BGH ist auch nur `ne Meinung" oder "BGH Entscheidungen haben keine Gestzeskraft" oder "Die Gründe der Prozessökonomie gestatten es in jedem Fall, Entscheidung des BGHs trotz ihres klaren Wortlautes, nicht anzuwenden bzw. diese zu ignorieren" (s. oben zu # 2) zurückziehen müssen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das schöne an solchen (gaga [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/konfus/c070.gif])-Entscheidungen ist ja, dass man sich nicht dran halten muss. :strecker Man muss eben nur damit rechnen, in der RM-Instanz aufgehoben zu werden. Und dann kann man endlich mal den passenden Smiley bemühen: :lgaufheb:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Man dachte immer, das Kostenchaos ist nicht mehr zu toppen, weil bei den OLGs Schluss war und jedes Gericht sein eigenes Süppchen kochte. Seit der einzige BGH mit im Sachgebiet herumtobt, ist alles noch viel schlimmer geworden - aber das passt ja zum RVG...
    Auch von mir Dank an den BGH. Ob ich mich dran halte - mal sehen... :gruebel: :D

  • Man hat doch öfter mal das Gefühl, dass jeder Senat sein eigenes Süppchen kocht. Solange die das nicht auf die Reihe kriegen werde ich wohl bei der "alten" Lösung bleiben. Frei nach dem Motto: Der BGH ist weit, weit weg.

  • Und die Auseinandersetzung, ob der Ausspruch der Kündigung und die Durchsetzung des Räumungsanspruchs ein oder zwei Paar Stiefel sind, führen wir jetzt im Kostenfestsetzungsverfahren?

    Genial daneben!

  • Wie erfreulich, dass sich der BGh endlich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hat; ich hatte das schon von Anfang vertrteten, aber die Rechtspflegies wollten ja nicht hören und haben meine dementsprechenden KFAs bemängelt:wechlach:..klasse aber auch, dass der BGH in seinen Grundsatzurteilen in 2005 genau das Gegenteil verkündet hat...

  • Wie erfreulich, dass sich der BGh endlich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hat; ich hatte das schon von Anfang vertrteten, aber die Rechtspflegies wollten ja nicht hören und haben meine dementsprechenden KFAs bemängelt.



    Aber nicht hier bei mir! :D

    Im übrigen sagt der Gesetzestext nix und rein gar nix von einer Minderung der Verfahrensgebühr. Aber da über dem BGH nix mehr kommt, können die machen was sie wollen. Ich freue mich schon auf die Beschwerden.


  • Im übrigen sagt der Gesetzestext nix und rein gar nix von einer Minderung der Verfahrensgebühr. Aber da über dem BGH nix mehr kommt, können die machen was sie wollen. Ich freue mich schon auf die Beschwerden.



    Ich mich auch, besonders weil ich weiß, dass mein LG und mein OLG verschiedene Ansichten in der Richtung haben. :cool:

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  • na toll :mad:
    Deswegen wurden wir nach 2 Berechnungsmethoden gefragt und mussten uns für eine entscheiden (und begründen) (in der Prüfung :mad:)

  • Wie erfreulich, dass sich der BGh endlich meiner Rechtsauffassung angeschlossen hat; ich hatte das schon von Anfang vertrteten, aber die Rechtspflegies wollten ja nicht hören und haben meine dementsprechenden KFAs bemängelt.



    Aber nicht hier bei mir! :D

    Im übrigen sagt der Gesetzestext nix und rein gar nix von einer Minderung der Verfahrensgebühr. Aber da über dem BGH nix mehr kommt, können die machen was sie wollen. Ich freue mich schon auf die Beschwerden.

    ganz klar, liest sich aus dem Wörtchen "Anrechnung auf
    ..." :wechlach:

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