der BGH hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 7.3.2007 - Az VIII ZR 86/06 - die bisherige Anrechnungs -und Festsetzungspraxis verworfen!
Demnach wird, soweit Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr zum selben Gegenstand anfallen, nicht die Geschäftsgebühr durch Anrechnung verringert, sondern die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr.
Die Geschäftsgebühr ist in voller Höhe gerichtlich geltend zu machen: