Hinterlegungstelle als Drittschuldner

  • Ein RA hat hier eine Kaution hinterlegt, so dass sein Mandant verschont wird.
    Das Hauptzollamt hat jetzt gepfändet und ich hab auch meine Drittschuldnererklärung abgegeben.

    Jetzt könnte ich an das HZA auszahlen und er RA widerspricht der Auszahlung mit der Begründung, dass die Pfändung nicht wirksam ist.

    Ich würde jetzt abwarten, dass die beiden sich einigen und dann auszahlen.
    Oder beachte ich als Drittschuldner die Einwendungen des RA nicht.

  • Bei der Hinterlegung einer Kaution hast du doch noch immer auch mögliche weitere Berechtigte für den Fall des Verfalles;( Vertreter der Staatskasse);
    von daher ist der Auszahlungsfall m. E. derzeit noch nicht gegeben.

  • Bei der Hinterlegung einer Kaution hast du doch noch immer auch mögliche weitere Berechtigte für den Fall des Verfalles;( Vertreter der Staatskasse);
    von daher ist der Auszahlungsfall m. E. derzeit noch nicht gegeben.



    Staatsanwaltschaft hat ein Teil des Geldes erhalten, und hat den Rest freigegeben. Und dieser Rest wurde gepfändet.

    Ich denke aber kein Pfändungschuldner würde juhu schreien, wenn ich sage, dass ich auszahle.

  • Bei der Hinterlegung einer Kaution hast du doch noch immer auch mögliche weitere Berechtigte für den Fall des Verfalles;( Vertreter der Staatskasse);
    von daher ist der Auszahlungsfall m. E. derzeit noch nicht gegeben.



    Staatsanwaltschaft hat ein Teil des Geldes erhalten, und hat den Rest freigegeben. Und dieser Rest wurde gepfändet.

    Ich denke aber kein Pfändungschuldner würde juhu schreien, wenn ich sage, dass ich auszahle.



    Wenn hinterlegtes Geld gepfändet wurde, kannst Du genau dann an den Pfändungsgläubiger auszahlen, wenn das Geld stattdessen an den Pfändungsschuldner ausgezahlt werden könnte (Einigung oder rk Entscheidung)

    . . . hattest Du im vorliegenden Fall also nur die STA und den Pfändungsschuldner als Empfangsberechtigte, und die STA verzichtet auf den hinterlegten Rest, dann kann der Rest natürlich an den Gläubiger ausgezahlt werden, wenn die Pfändung sich gegen den richtigen Drittschuldner richtet (in Bayern bei hinterlegten Geldern etwa: Freistaat Bayern, v.d.d. "Chef" der LJK Bamberg . . . Anschrift - nicht aber Amtsgericht Dingenskirchen - wie gesagt gilt das für Bayern)

  • Hallo zusammen,
    die Frage betreffend die Wirksamkeit der Pfändung finde ich ganz spannend, weil ich vor einiger Zeit bis aufs Messer mit einer Kollegin aus dem Ministerium diskutiert habe. :indiefres

    Wieso kann ich eigentlich nicht den PÜ für eine HL-Stelle in Bayern nicht bei einem x-beliebigen Amtsgericht in Bayern wirksam zustellen lassen.
    Natürlich gibt es bei uns hier genauso wie in Bayern Verwaltungsvorschriften, die besagen, wer für die Entgegennahme des PÜ zuständig ist. Aber es sind halt nur Vw-Vorschriften, die im besten Fall mit 'ner AV in die Welt gesetzt wurden, aber m. E. keine Aussenwirkung entfalten.

    Was wäre also wenn die Drittschuldnerbezeichnung Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in X-Dorf oder Ministerium der lautet und ich zB bei der Wachtmeisterei des Landgerichts zustellen lasse?

    Landgericht gehört wie AG zur Justiz, daher müssten die die Zustellung eigentlich annnehmen und PÜ an die zuständige Stelle weiterleiten, oder??? Begründung: Ministerium wird vertreten durch den Minister, dieser wiederum durch die jeweiligen Präsidenten/Direktoren der Gerichte :confused:

  • . . . ich kann nur sagen, dass sich bei uns noch nie ein Gläubiger(vertreter) beschwert hat, wenn wir ihm nach Zustellung eines PÜ an die Gerichtskasse (oder Hinterlegungsstelle) unseres AG kurz mitgeteilt haben, dass der richtige DS die LJK in Bamberg ist . . . einige Tage später bekamen wir den PÜ von dort um dann die DS-Erklärung abzugeben . . .

    . . . zu einem Rangverlust für den Gl. kam es in den doch nicht wenigen Jahren, in denen ich Hinterlegungssachen gemacht habe, nie!!!

    Aber wie wenige Gl. wissen denn (wenn nicht ganz frische eV abgegeben wurde) ob und wo der Schuldner Gelder hinterlegt haben könnte . . . dass wissen doch in aller Regel nur die weiteren Empfangsberechtigten . . .

    . . . wäre vielleicht interessant zu hören, ob bei anderen Gerichten die Pfändung schon durch die dortige Zustellung wirksam ist bzw. als wirksam betrachtet wird . . . :gruebel:

  • 1.) Der Pfändungschuldner führt aus, dass er eine Abschrift des PfÜb nie bekommen hat und somit die Pfändung nicht wirksam ist. Stimmt zwar nicht, aber ich bin lieber etwas vorsichtig.

    2.) Bei uns in Brandenburg ist drittschuldner das Amtsgericht und die Zustellung geht an die Verwaltung. Ich als Rechtspfleger gebe die Drittschuldnererklärung ab.

  • @redge

    Habt Ihr dann den PÜ zurück an den Gläubiger geschickt und hat der dann die Drittschuldnerbezeichnung berichtigt und an die LJK Bamberg erneut zugestellt?

  • @redge

    Habt Ihr dann den PÜ zurück an den Gläubiger geschickt und hat der dann die Drittschuldnerbezeichnung berichtigt und an die LJK Bamberg erneut zugestellt?



    Ich meine nein, denn aus unserer Sicht war die Bezeichnung des DS im PÜ ja falsch, soweit ich mich erinnere mußte ein neuer PÜ beantragt werden . . . bin mir aber nicht ganz sicher, da ich ZwV schon eine Weile nicht mehr mache :confused:

  • 1.) Der Pfändungschuldner führt aus, dass er eine Abschrift des PfÜb nie bekommen hat und somit die Pfändung nicht wirksam ist. Stimmt zwar nicht, aber ich bin lieber etwas vorsichtig.



    . . . naja, dass das Käse ist, ergibt sich ja aus dem Gesetz . . . möge sich doch der RA des Schuldners mal § 829 III angucken und dann über die erhobenen Einwände nachdenken ;)

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