Rechtsnachfolge bei GbR

  • Zitat von Erzett

    Stefan Solange die positiven kompetenten Volltreffer überwiegen, würde ich mir maximal ins Knie beissen :teufel:


    Hey Erzett, ich glaube, da verwechselst Du Stefan mit juris2112... :vorlaut:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :gruebel:Muss das Thema nochmal aufgreifen...
    Habe denselben Fall, jedoch hat bei mir der Kläger nach ergangenem Urteil und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfahren, dass die GbR erloschen ist.
    Laut Auskunft des dortigen RA haften die Gesellschafterinnen aber persönlich, weshalb beantragt wird, den Kostenfestsetzungsbeschluss gleich gegen die ex-GF'innen zu erlassen.
    Habe ich das richtig verstanden, dass ich das Rubrum aus dem Urteil so übernehmen kann ohne es abzuändern?:gruebel:

  • Wie erfährt man denn, dass die GbR erloschen ist? Wenn noch Forderungen bestehen, ist sie dann denn schon ordnungsgemäß liquidiert?

  • Was habe ich mir darunter vorzustellen? Hat er festgestellt, dass die GbR an Türklingel und Briefkasten kein Firmenschild mehr hat?
    Überschreitet das nicht die Kompetenzgrenzen des Gerichtsvollziehers? Welche rechtlichen Instrumente hat er denn, das festzustellen?

  • So ganz verstehe ich das noch nicht. Bitte helft mir auf die Sprünge.
    Ich habe hier den Fall dass damals Kläger die "Rechtsanwälte X & Y, Straße, Ort" waren. Sie möchten nun gegen die Beklagte Z vollstrecken. Das Vollstreckungsgericht beanstandet den Antrag auf Erlass eines PfüB, da keine Gläubigeridentität besteht.
    Den Antrag gestellt hatte der Rechtsanwalt X.
    Rechtsanwalt X stellt nun bei mir den Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel, da es die GbR von damals nicht mehr gibt. Er hat die GbR damals gekündigt und es gibt keinerlei Unterlagen über die Auseinandersetzung. Er versichert dies anwaltlich.

    Was mache ich nun? Ich habe doch keine wirkliche Rechtsnachfolge!? Leider waren damals auch nicht beide Rechtsanwälte namentlich im Rubrum der Klage benannt. Nichteinmal die Bezeichnung GbR stand da.
    Wie wird nun umgeschrieben? Ist es überhaupt möglich?

  • Immerhin räumt er ein, dass Titelgläubiger eine GbR war.

    Wenn er sich als alleiniger Rechtsnachfolger der GbR geriert, muss er das - wie auch sonst - in gehöriger Form belegen. Denn die Kündigung der GbR - unterstellt, es hat sie gegeben - hätte allenfalls auch nur zur Beendigung der GbR als Liquidationsgesellschaft unter Teilhabe der bisherigen Gesellschafter geführt. Also musste das Vermögen der GbR rechtsgeschäftlich auseinandergesetzt und die Vermögensgegenstände mussten rechtsgeschäftlich übertragen werden (oder der andere Gesellschafter übertrug seinen GbR-Anteil an den Antragsteller). "Von selbst" wurde der Antragsteller jedenfalls nicht zum Gläubiger der titulierten Forderung.

    Wenn er die Rechtsnachfolge nicht belegen kann, ist der Titel wertlos.

    Die Leute müssen sich schon kümmern. Und wenn sich schon Anwälte nicht kümmern, was soll man dann dazu noch sagen?

  • Immerhin räumt er ein, dass Titelgläubiger eine GbR war.

    Wenn er sich als alleiniger Rechtsnachfolger der GbR geriert, muss er das - wie auch sonst - in gehöriger Form belegen. Denn die Kündigung der GbR - unterstellt, es hat sie gegeben - hätte allenfalls auch nur zur Beendigung der GbR als Liquidationsgesellschaft unter Teilhabe der bisherigen Gesellschafter geführt. Also musste das Vermögen der GbR rechtsgeschäftlich auseinandergesetzt und die Vermögensgegenstände mussten rechtsgeschäftlich übertragen werden (oder der andere Gesellschafter übertrug seinen GbR-Anteil an den Antragsteller). "Von selbst" wurde der Antragsteller jedenfalls nicht zum Gläubiger der titulierten Forderung.

    Wenn er die Rechtsnachfolge nicht belegen kann, ist der Titel wertlos.

    Die Leute müssen sich schon kümmern. Und wenn sich schon Anwälte nicht kümmern, was soll man dann dazu noch sagen?


    :daumenrau

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