Einzelkaufmann als Kommanditist

  • Hallo Ihr!

    Mich beschäftigt seit gestern folgendes Problem: eine Kommanditistin (natürliche Person) möchte nunmehr unter ihrer Einzelfirma als Kommanditistin eingetragen werden.
    1.) Kann überhaupt ein Einzelkaufmann unter seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden? Finde dazu nicht wirklich Hinweismaterial, aber irgendwie kommt mir das komisch vor.
    und
    2.) Wenn ja, dann dürfte dies doch in meinem Fall nicht ohne die Übertragung der Kommanditeinlage von meiner "Privatperson-Kommanditistin" auf die Einzelkauffrau gehen, oder???

    Brauche eure Hilfe. Vielen Dank vorab.

    Doris

  • Bei natürlichen Personen als Kommanditisten sind immer Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im HR einzutragen. Dies gilt m. E. auch für Einzelkaufleute.

    Gemäß § 17 HGB ist die Firma des Einzelkaufmanns lediglich der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann auch unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Er kann aber - im Gegensatz z. B. zur oHG - unter seiner Firma keine Rechte erwerben, keine Verbindlichkeiten eingehen etc., vgl. in diesem Zusammenhang § 124 HGB.

    Somit kann er auch nicht unter seiner Firma die Stellung eines Kommanditisten erlangen. Er ist - wie jede natürliche Person - mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort ins HR einzutragen.

    Nur bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften etc., also denjenigen, die unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben können, sind Firma, Sitz und Registerstelle einzutragen.



  • :dafuer:

  • Ich stimme zu.
    Als "Hilfestellung" könnte man die Eintragung wie folgt anbieten:

    "Kmdvorname, Kmdnachname, KmdGebdat, KmdWohnort als Inhaberin der Firma xyz, Niederlassung (Amtsgericht abc HRA 123456)
    Einlage ... EUR."

    Vielleicht ist das für die Antragstellerin akzeptabel ...

  • Daran hatte ich zunächst auch gedacht, halte aber diesen "Kompromiss" im Ergebnis nicht für rechtlich sauber. Die Formulierung ist ja an die Bezeichnung der Partei im Zivilprozess angelehnt. Dort auch kein Problem, wegen § 17 II HGB (e. K. kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden).

    Die Rechtsstellung als Kommanditist bedeutet aber den Erwerb von Rechten und Pflichten, was der Kaufmann unter seiner Firma nicht kann, siehe oben. Vergleichbar ist die Eintragung als Kommanditist m. E. mit der Eintragung als Berechtigter im Grundbuchverfahren, vgl. hierzu § 15 I GBV. Die Firma des e. K. kann da m. E. auch nicht (mit)eingetragen werden, oder?

  • Mich beschäftigt gerade das gleiche Thema.

    Hat sich an dem Meinungsstand irgendetwas geändert? Nach einer entsprechenden Beanstandung erhielt ich den Hinweis, dass die Eintragung des e.K. als Kommanditist an anderen Gericht ohne Probleme durchgeführt wurde...

  • Bei uns sind zig Einzelkaufleute unter ihrer Firma mit Registerstelle (z. T. von früher her auch noch ohne) als Kommanditisten im Register eingetragen. Ich kann überhaupt nicht erkennen, wo das Problem sein sollte. Es handelt sich um eine Vermögenszuordnung.

  • Ein Problem wird sich dann ergeben, wenn beim e.K. ein Inhaberwechsel eingetragen wird.
    Wenn nur die Firma das e.K. im Register der Kommanditgesellschaft eingetragen ist, gibt das Register der Kommanditgesellschaft damit von diesem Zeitpunkt an wieder, dass statt dem Kaufmann y handelnd unter der Firma abc e.K. nunmehr der Kaufmann z handelnd unter der Firma abc e.K. Kommanditist der Gesellschaft ist.
    Wenn der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft jedoch den Eintritt dieses neuen Kommanditisten gar nicht zulässt, wäre von diesem Zeitpunkt an etwas falsches eingetragen.

  • Dann habe ich es wohl schlecht erklärt.

    Wenn man als Kommanditist nur abc e.K. einträgt und in der Folge bei abc e.K. ein Inhaberwechsel eingetragen wird, weist das Register der Kommanditgesellschaft von diesem Tag an damit automatisch einen neuen Menschen als Kommanditisten aus.
    Durch die Eintragung der Firma (und nicht des Menschen) wird also ein Automatismus erzeugt.
    Es gibt aber keinen Automatismus, dass der neue Inhaber von abc e.K. auch zwingend Kommanditist der Kommanditgesellschaft wird. Der Gesellschaftsvertrag der KG könnte dies beispielsweise ausschließen.

    Aus diesem Grund halte ich die Eintragung der Firma für falsch.

  • Meine Kollegin hat hierzu Baumbach/Hopt, 37. Auflage, Rdnr. 4 zu § 162 HGB m.w.N. gefunden:

    "Ein EinzelKfm, der unter seiner Firma als Kdtist einer Ges beitritt, kann unter seiner Firma als Kdtist eingetragen werden; weicht diese von seinem bürgerlichen Namen ab, ist dieser hinzuzufügen (Firma X, Inhaber Y), BayObLG BB 73, 397, üL, teilweise aA Staub/Casper 11, Eintragung kann auch nachträglich dem privaten Bereich zugeordnet werden, Jena NZG 11, 25."

  • Ich würde gerne dieses Thema noch mal aufbringen. Ich grübele auch gerade über dieser Entscheidung des BayObLG von der 1973, (Beschluss vom 16.02.1973, 2 Z 4/73) nach der ein Kaufmann unter Beifügung seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden kann. In der Entscheidung wird ja keine Unterscheidung getroffen zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Kaufmann.

    Ich habe eine KG „geerbt“, bei der viele Kaufleute „als Inhaber des nicht eingetragenen Kaufmanns xy“ eingetragen wurden. Ich überlege jetzt, ob ich das so fortführe oder nicht…

  • Sind die vielen Kaufleute dann eine GbR oder als welche "Person" handeln sie denn jetzt? Eine Firma kann dann ja schließlich nur ein Musskaufmann führen, also muss der nicht eingetragene Kaufmann xy Musskaufmann gewesen sein. Die Eintragung seiner (weiter bestehenden) Firma muss daher ins HRA eingetragen werden...

  • Einzeln handeln sie jeweils, z.B.: Herr xy tritt als Kommanditist ein und möchte als Zusatz: "als Inhaber des nicht eingetragenen Kaufmanns Blumenhandlung Rose" eingetragen haben...

    Ich halte diese Eintragung für unzulässig. Der nicht eingetragene Kaufmann ist nur unter seinem bürgerlichen Namen einzutragen, da er gerade keine Firma nach § 17 HGB führt.


    In der Entscheidung wird ja keine Unterscheidung getroffen zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Kaufmann.

    Ich verstehe das anders. Das BayObLG führt aus, dass ein Einzelkaufmann unter seiner Firma als Kommanditist eingetragen werden kann, sofern der bürgerliche Name beigefügt wird. Das schließt die nicht eingetragenen Kaufleute doch bereits aus.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
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