§ 109 ZPO

  • Hat jemand hierbei Erfahrung ? Das ist mein erster Antrag dieser Art.
    Zum Sachverhalt :
    Es gab ein notarielles Schuldanerkenntnis, wonach X ab 01.04.00 monatlich .... DM an seine geschiedene Frau zu zahlen hat. In 12/06 wird Abänderungsklage eingereicht : die Zahlung soll komplett entfallen. Die ZV aus dem Schuldanerkenntnis wird gegen monatliche SL von ... € ab 01/07 eingestellt. Laut Urteil entfällt die Verpflichung zum Unterhalt dann ab dem 11.07.2007.
    Nun liegt ein Antrag vor, wonach X die Rückgabe der SL fordert. Einzahlungen erfolgten monatlich gemäß Beschluss in Januar/07 - August/07.

    § 109 ZPO fordert ja, dass die Veranlassung für die SL weggefallen ist. Da zweifle ich schon, denn laut Endurteil bestand die Unterhaltspflicht ja bis 10.07.2007.
    Oder was meint ihr ?
    Was wäre, wenn ich die Ex - Frau gemäß § 109 ZPO auffordere und sie die Einwilligung der Rückgabe der Sicherheit für die Zeit ab 11.07.2007 erklärt ?
    Das Hinterlegungsgericht hat schon darauf hingewiesen, dass Aussagen zu den Hinterlegungszinsen zu treffen sind. Wie geht das?

    Vielen Dank...

  • Meiner Ansicht nach kommt es auf den genauen Textinhalt des Einstellungsbeschlusses und des Urteils drauf an.
    Wie lauten diese beiden Entscheidungen inhaltlich ?

    Bezüglich der Zinsen bin ich auch noch nie so richtig schlau geworden. Ich und andere Kollegen wir zahlen die Hinterlegungszinsen automatisch ohne eines ausdrücklichen Antrages mit dem hinterlegten Betrag aus. Ein Vorgänger von mir hat diese wiederum nur auf ausdrücklichen Antrag hin bezeichnet. Ein Anruf oder Beschwerde kam wegen den Zinsen bislang nie.

  • OLG Köln hat entschieden, dass die Zinsen nur auf ausdrücklichen Antrag zu zahlen sind.
    Die Zinsen zahlt nicht die HL-Stelle, sondern die Verwaltung, weil nur sie den Haushaltstitel bewirtschaftet und die Ausgabe in die Haushaltsüberwachungsliste einstellen muss.

    Ich würde als HL-Gericht bei #1 den X bitten, die Freigabeerklärung seiner Ex zu bringen oder diese mit dem Antrag konfrontieren verbunden mit der Bitte um Mitteilung, ob und in welcher Höhe sie die Freigabe erklärt.

    Als Prozessgericht - Richter - habe ich eine Klage nach § 323 BGB, in deren Rahmen die Maßnahmen nach § 769 ZPO zulässig sind (Zöller Rd. Nr. 39), also kann das P-Gericht die ZV aus der Urkunde gegen Sicherheit einstellen. Der Titelgläubiger erwirbt ein Pfandrecht an der geleisteten Sicherheit (Zöller Rd. Nr. 8 zu § 769 ZPO).
    Mit Verkündung des Urteils erlischt die Anordnung des Moratoriums (Zöller Rd. Nr. 9 zu § 767 ZPO). Das Geld bleibt jedoch pfandrechtsbehaftet.

    Im Rahmen des § 109 ZPO - Rpfl. des Prozessgerichts - müsste die Aufforderung nach Abs. I an die Ex gehen. Die ggfs. zu erhebende Klage wäre die Klage auf Geltendmachung des Pfandrechtes.
    Anders passt der § 109 I nicht in den Kontext.
    Die Aufhebung nach § 109 II ZPO betrifft natürlich nur die hinterlegten Beträge, die für den Unterhalt ab 11.07.2007 hinterlegt sind.

  • Meiner Ansicht nach kommt es auf den genauen Textinhalt des Einstellungsbeschlusses und des Urteils drauf an.
    Wie lauten diese beiden Entscheidungen inhaltlich ?

    Bezüglich der Zinsen bin ich auch noch nie so richtig schlau geworden. Ich und andere Kollegen wir zahlen die Hinterlegungszinsen automatisch ohne eines ausdrücklichen Antrages mit dem hinterlegten Betrag aus. Ein Vorgänger von mir hat diese wiederum nur auf ausdrücklichen Antrag hin bezeichnet. Ein Anruf oder Beschwerde kam wegen den Zinsen bislang nie.




    Also ich bin ja als Prozessgericht tätig.... und die Hinterlegungsstelle verlangt von mir Aussagen zu den Zinsen.
    Wie schon geschrieben :
    Die ZV aus dem Schuldanerkenntnis... wird bis zur Entscheidung der 1. Instanz hinsichtlich des Ehegattenunterhalts für die Zeit ab Januar 2007 gegen SL in Höhe von ... € monatlich einstweilen eingestellt.
    Urteil:
    Das Schuldanerkenntnis... wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 11.07.2007 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

    Die monatliche SL stimmt jeweils summenmäßig mit dem bis zum10.07.2007 geschuldeten monatlichen Unterhaltsbetrag überein.

    Wobei das mit dem Ehegattenunterhalt nicht richtig sein kann. Schon bei Beurkundung des Anerkenntnisses war von der "geschiedenen " Ehefrau die Rede.



  • Liest du das aus dem § 109 I ZPO ?: Ist die Veranlassung für eine SL weggefallen...
    Und weil für die Zeit vorher die Zahlungsverpflichtung besteht, kann eine Rückgabe der Sicherheit diesbezüglich über § 109 ZPO dann also nicht erfolgen ?

    Was wäre, wenn die Ex insgesamt der Rückgabe zustimmt ? ( ist wohl eher nicht zu erwarten, aber mich interessiert es ;) ).

  • Wenn die Ex insgesamt zustimmt, wird das Ding ganz einfach an die HL-Stelle weitergeleitet. Die hat zwei übereinstimmende Erklärungen und zahlt aus.
    Was soll ich denn da über § 109 ZPO Gehirnschmalz vergießen?

    Ähnliches gilt für Freigabeerklärungen für Teilbeträge.

    Erklärt die Ex sich nicht, muss man m. E. unterscheiden:

    Der Grund der Hinterlegung - Sicherstellung des Unterhaltes bis einschließlich 10.07.2007 - liegt nach wie vor vor. Die Sicherheit ist nicht mehr erforderlich für den weggefallenen Unterhalt ab 11.07.2007. Diesen Teil ließe ich über 109 I, II ZPO laufen, den großen Rest würde ich nicht über § 109 ZPO behandeln, weil das Sicherstellungsbedürfnis nicht in Fortfall gekommen ist.


  • Richtig, ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr! Bei einer Zustimmung dürfte sich alles für mich erledigt haben.
    Danke...;)

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