800 ZPO Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    stehe gerade auf dem Schlauch.

    Habe nachträgliche Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO durch den Eigentümer auf dem Tisch. Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
    Ich habe meine ZV schon fast fertig gehabt und bin dann doch nochmal ins Grübeln gekommen und habe im Kommentar nachgeschaut.
    Direkt gefunden habe ich hierzu nichts, ausser dass die Unterwerfungserklärung keine Verfügung über das Grundstück darstellt.
    Hmmm- kann der Eigentümer die dingliche Unterwerfung daher (nur prozessuale Willenserklärung) doch alleine erklären ??

  • M.E. muss sich derjenige dinglich unterwerfen, gegen den ein Duldungsklage nach § 1147 BGB zu richten wäre.

    Und solange das Grundstück noch der Verwaltung des TV unterliegt, müsste sich die Duldungsklage gegen diesen richten vgl auch § 748 ZPO.

  • Hallo,
    ich möchte das Thema gerne noch ein mal aufgreifen. Mir liegt folgender Sachverhalt vor. Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück und erteilt dem Käufer eine Belastungsvollmacht. Aufgrund dieser Vollmacht bestellt der Käufer eine Grundschuld. In der Grundschuldbestellungsurkunde handelt der Käufer im eigenen Namen und für den Testamentsvollstrecker. Weiter ist bestimmt, dass die Erben nachstehend als Sicherungsgeber bezeichnet sind. Im Folgenden unterwirft sich dann der Sicherungsgeber der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO.
    Sehe ich das richtig, dass sich der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes und Inhaber der Verfügungsbefugnis unterwerfen muss und nicht die Erben?

    Einmal editiert, zuletzt von Lena (16. Februar 2018 um 08:09)

  • Das siehst Du mE richtig. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben, sondern übt seine Befugnisse kraft eigenen Rechts aus (RG 7. Zivilsenat, Urteil vom 22.01.1904, VII 456/03 = RGZ 56, 327/330; RG 5. Zivilsenat, Beschluss vom 28.06.1905, V 143/05 = RGZ 61, 139/145). Seine Situation entspricht derjenigen des Insolvenzverwalters. Auch der Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter des Schuldners, sondern handelt als Partei kraft Amtes im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse (s. dazu die Nachweise im Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2012, I-5 U 42/12 = MittBayNot 2013, 407 ff. mit Anm. Reul).

    Wie der Insolvenzverwalter ist der Testamentsvollstrecker zwar auch zur Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 794 I 5 ZPO mit Wirkung gegen den Inhaber des haftenden Vermögens befugt; er muss sich aber im eigenem Namen als Verwalter der Zwangsvollstreckung unterwerfen; die Unterwerfung im Namen des Vermögensinhabers zu erklären, ist er nicht ermächtigt (s. Wolfsteiner im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 794 RN 162 unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Hamm in Fußnote 498).

    Für den Bevollmächtigten des TV gilt dies natürlich gleichermaßen.

    Auch kann in der GS-bestellung durch den Bevollmächtigten namens des TV dann, wenn die Auszahlungsansprüche aus dem Kreditverhältnis, das dem Grundpfandrecht zugrunde liegt, nicht abgetreten wurden und damit dem Nachlass zustehen, eine unentgeltliche Verfügung liegen. Nach dem Gutachten des DNotI vom 30.12.2002, erschienen im DNotI-Report 2002, 155-156,
    http://www.dnoti.de/gutachten/index.html?&pageIndex=216
    kann dazu der Nachweis verlangt werden, dass die Kredite an den Nachlass tatsächlich ausgereicht werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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