Hinterlegungsbetrag

  • Hallo!

    Habe einen Antrag auf Annahme zur Hinterlegung vorliegen bzgl. eines Betrages von 1.800 euro als SHL gemäß Urteil...

    Urteilsausfertigung ist in Kopie beigefügt. Das Urteil lautet wie folgt:

    1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 Euro zug-um-zug gegen Übereignung und Übergabe eines PKWs (Bezeichnung...) nebst Zinsen zu zahlen.
    2. Beklagte wird verurteilt eine Zulassungsbescheinigung an die Klägerin herauszugeben
    3. Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe von 899,40 Euro zu zahlen.
    4. Kostenentscheidung
    5. Das Urteil ist gegen SHL in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Dann müsste doch ein Betrag von 12.000 Euro hinterlegt werden für Punkt 1.) zu vollstrecken oder??? Eine "Teil-Vollstreckung" geht ja hier wohl nicht da zug-um-zug gegen Rückübereignung Auto..

    Hat jemand Ahnung?


  • 5. Das Urteil ist gegen SHL in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Dann müsste doch ein Betrag von 12.000 Euro hinterlegt werden für Punkt 1.) zu vollstrecken oder???


    Nach Adam Riese schon ;)

  • Nö... wenn z.B. nur Punkt 3 des Urteils (Zahlungsanspruch) teil-vollstreckt werden soll, reichen nach meiner Rechnung 1.800,- € locker aus. Das muss mich als HL-Stelle aber auch nicht interessieren, da das Vollstreckungsorgan dies v.A.w. zu prüfen hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Heißt das also, dass sobald SHL angeordnet worden ist, die Hinterlegungsstelle den zur Hinterlegung beantragten Betrag annehmen muss, egal in welcher Höhe???

  • Ja, ich habe das immer so gehandhabt. Sobald der Hinterlegungsgrund nachgewiesen ist, muss man m.E. die Hinterlegung annehmen. Die Höhe der Hinterlegung liegt m.E. im Verantwortungsbereich des Hinterlegers. Gerade bei diesen ...% - Sicherheitsleistungen habe ich dem Hinterleger dies jeweils deutlich gesagt.

  • Sehe ich wie die Vorposter, Geld annehmen, die Höhe kann Dir egal sein . . .

    . . . genügt die SHL nicht, ist es das Problem des Schuldners ;)

  • . . . genügt die SHL nicht, ist es das Problem des Schuldners


    ... wohl eher des Gläubiges, da der Titel erst vollstreckbar wird durch die SHL... dann hat der Schuldner "Glück gehabt"...

  • Nö... wenn z.B. nur Punkt 3 des Urteils (Zahlungsanspruch) teil-vollstreckt werden soll, reichen nach meiner Rechnung 1.800,- € locker aus. Das muss mich als HL-Stelle aber auch nicht interessieren, da das Vollstreckungsorgan dies v.A.w. zu prüfen hat.


    Danke!
    Wieder was dazu gelernt.
    Ich hätte jetzt gedacht, schon bei der Hinterlegung ist zu prüfen.

  • Danke!
    Wieder was dazu gelernt.
    Ich hätte jetzt gedacht, schon bei der Hinterlegung ist zu prüfen.



    Grundsätzlich prüfe ich schon das Rechtsschutzbedürfnis für die HL - aber in deinem Fall = bei den 120%-SIL-Sachen kann der Kostengl. schließlich auch nur aus dem KFB (oder bei Zahlungsansprüchen : wegen einer Teilforderung) vollstrecken wollen.

    the bishop :kardinal:

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