Partnerschaftsvermittlungsgebühren

  • Ich halte das Ganze eher für eine unechte Verbindlichkeit. Der Heiratsmakler kann seine Provision doch auch nicht einklagen. Für mich ist das wie bei Spiel und Wette. Das sind Ehrenschulden. Nicht umsonst arbeiten doch fast alle Vermittlungen gegen Vorkasse.

  • Zitat von Ulf

    @ 13:
    Ich halte die früher vertretenen Meinungen zu diesen Themen für mit der heutigen Realität nicht mehr vereinbar. Das neue ProstG ist das beste Beispiel dafür.



    Mit dem ProstG hat der Fall, meine ich, nix zu tun. Maßgeblich ist allein § 656 BGB, und den gibt's immer noch.

  • "Forderung aus Dienstleistungsvertrag vom 1.11.04" wird also bei einem Parnervermittler überprüft, bei einer Reinigungsfirma nicht? Ich glaube, da kann sich ein Rüpfl u.U , je nachdem wie der Anspruch bezeichnet wird, ganz schön weit aus dem Fenster hinauslehnen.

  • Das war aber im Ausgangspost nicht die Frage, da stand nur was von Dienstleistungsvertrag. Und sowas ist doch nicht verwerflich, oder :D

  • Zitat von Erzett

    Das war aber im Ausgangspost nicht die Frage, da stand nur was von Dienstleistungsvertrag. Und sowas ist doch nicht verwerflich, oder :D



    Grundsätzlich nicht, aber so wie dasjott es geschrieben hat, klingt es doch leicht anders:

    Zitat


    Dienstleistungsvertrag mit **** dem Namen nach Partnervermittlung etc.

  • Im Ausgangsfall ging's aber nicht nur um einen Dienstleistungsvertrag sondern auch darum, dass es sich beim A'st. offenbar um eine Partnervermittlung und gerade keine Reinigungsfirma oder so was handelte.

    Ja, da war 13 mal wieder schneller...

  • O.K. Tacheles: Die Firma VIP visuelle (später Video) individuelle Partnerschaft hat einen Werkvertrag über die Aushändigung von selbst produzierten Video-Kassetten geschlossen. Ist das schon Partnervermittlung? Ich würde mich bei der Prüfung des Anspruchs (huch) nicht soweit hinauslehnen. Der Agg kann ja schließlich Widerspruch einlegen, wenn er es wissen will.
    Das hat jetzt mal nichts damit zu tun, daß einige dieser Firmen besch...

  • Welcher AGegn. kennt schon die einschlägigen Vorschriften? Ich halte die hier relevante Prüfung in diesem speziellen Fall nach wie vor für nicht zu weit rausgelehnt.

    (Aaaaaaaaaaaaaaaaahhhhhh......!! :D )

  • Zitat von Ulf aus § 2 ProstG:

    Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen."

    Nur nebenbei: Das bedeutet auch, dass sich auch Minderjährige im Hinblick auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit nicht auf die Unwirksamkeit des "Gewerbevertrags" berufen können. Diese dem Minderjährigenschutz hohn sprechende Fehlleistung des Gesetzgebers wurde im Zuge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes in der Literatur dementsprechend genüsslich ausgewalzt.

    Bei "ProstG" würde ich im übrigen eher an ein Gesetz im Zusammenhang mit Saufgelagen denken.

    In der Sache selbst gehe ich mit "13" einig. Das ProstG lässt keine präjudiziellen Rückschlüsse darauf zu, ob (wie hier) völlig andere und demzufolge vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasste Leistungen und Ansprüche ebenfalls rechtlich durchsetzbar sind. Und für Partnerschaftsvermittlungsverträge kann man die verneinende eindeutige Rechtsprechung auch im Mahnverfahren keinesfalls ignorieren.

    Die Argumentation, wenn Prositution erlaubt sei, dann sei auch manches andere erlaubt, halte ich demzufolge für einen Trugschluss.

  • Na ja, zunächst habe ich § 656 BGB immer dahingehend verstanden, dass der Vertragszweck wirklich auf das Herbeiführen des Eingehens einer Ehe gerichtet sein muss. Sonst bräuchte man wohl auch die Rechnung des Anzeigenblattes oder der lokalen Tageszeitung für die Kontaktanzeige nicht bezahlen, oder?!
    In dem Moment, wo der "Makler" lediglich anbietet, 2 Personen mit gleichen Interessen zusammen zu führen, würde ich das nicht unter § 656 BGB subsumieren.

    Der Vergleich zum ProstG sollte zunächst ja auch nur deutlich machen, dass der Gesetzgeber zumindest teilweise erkannt hat, dass sich die Gesellschaft im Umgang mit Themen wie Partnerschaft, Sex usw. doch in den letzten Jahren erheblich gewandelt hat. Das zeigt m.E. auch das ebenfalls aus 2001 stammende LPartG.
    Ich bin eben der Auffassung, die bisher sehr ausgedehnte Auslegung des § 656 BGB auf alles, was irgendwie nach Heiratsvermittlung o.ä. klingt, ist nicht mehr zeitgemäß und widerspricht der gesetzgeberischen Intention, die hinter den neuen Gesetzen wie dem ProstG und dem LPartG steckt.
    (Was man im einzelnen von diesen Gesetzen hält, ist dabei wohl irrelevant.)
    Zum anderen habe ich auf das ProstG abgestellt, weil "Partnerschaftsvermittlung" hier und dort auch als nette Umschreibung für Dienstleistungen rund um "käufliche Liebe" gebraucht wird - meist zum Schutz der Privatsphäre der "Kunden". Und dann kann es nicht sein, dass ich einen Mahnantrag ablehne, weil dort z.B. statt "Prostitutionsdienstleistung" dann "Dienstleistungen aus Partnerschaftsvermittlungsvertrag" angegeben ist.

    Aber in einem Punkt habt Ihr natürlich recht:
    Es ist sicherlich einfacher und sicherer, den Antrag mit Hinweis auf § 656 BGB abzulehnen. Aber wo bleibt denn da der Spaß?! ;)

    Ulf

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  • der BGH schreibt in seiner Entscheidung vom 3.4.2004
    Aktenzeichen III ZR 124/03:

    NJW-RR 2004, 778-780
    BGHReport 2004, 858-859
    MDR 2004, 799-800


    "...Ebensowenig läßt sich für den hier in Rede stehenden Fragenkreis etwas aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) herleiten. Daraus, daß dieses Gesetz einen klagbaren Anspruch auf ein vorher vereinbartes Entgelt für sexuelle Handlungen vorsieht, was gegebenenfalls den in Anspruch genommenen "Freier" in peinliche Situationen vor Gericht bringen könnte (zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelung vgl. allerdings Palandt/Heinrichs aaO Anhang zu § 138 Rn. 1), läßt sich nicht ohne weiteres schließen, daß auch das Diskretionsbedürfnis des Kunden von Ehe- und Partnerschaftsvermittlern und -anbahnern, dem § 656 BGB nach dem heutigen Verständnis dient, nicht mehr schützenswert ist. "


    Im Ergebnis wird die Anwendbarkeit des § 656 BGB im zu entscheidenden Fall auch weiterhin bejaht.

  • Hey Carsten, donnerwetter, da war der BGH ja mal schnell.

    Auch, wenn er sich meiner Meinung nicht angeschossen hat ;) , zeigt die zitierte Passage wenigstens, dass meine Argumentation mit dem ProstG gar nicht mal soooo abwegig war.

    In der Sache selbst muss ich mich dann wohl geschlagen geben. :(
    (Hätte echt nicht gedacht, dass der BGH dazu schon entschieden hat...)

    Ulf

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  • So, der Aantragsteller-Vertreter hat nicht bestritten, dass es sich um Partnerschaftsvermittlungsvergütung handelt nur meint er eben, dass das Mahnverfahren ist zulässig.

    Habe alle Anträge zurückgewiesen.

    Mal gucken was kommt.

  • Zitat von Carsten

    So, der Aantragsteller-Vertreter hat nicht bestritten, dass es sich um Partnerschaftsvermittlungsvergütung handelt nur meint er eben, dass das Mahnverfahren ist zulässig.



    Schön doof. Hätte er es 1 x probiert und 14 x "Werkvertrag" geschrieben, hätts keiner gemerkt.

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