Hinterlegung für unbekannte Erben

  • Hallo, habe folgenden Fall: Es ist ein Geldbetrag für die unbekannten Erben hinterlegt. Erben sind nicht bekannt, der einzige bekannte Erbe hat ausgeschlagen. Die Finanzkasse hat eine Forderung gegen den Erblasser, deren Vollstreckung bereits vor dem Todesfall eingeleitet wurde. Ich überlege jetzt, wie ich die Sache am besten vom Tisch kriege.

    Reicht mir eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Auszahlung des Betrages? Reicht es aus, wenn unter Berücksichtigung von § 779 ZPO als Schuldner der Erblasser angegeben ist? Muss ich prüfen, ob die Vollstreckung tatsächlich vor dem Versterben eingeleitet wurde?

  • 8. Buch ZPO ist nicht gerade meine Stärke, aber ich war immer der Meinung, daß eine vor dem Tod konkret bereits eingeleitete ZV ohne Klauselumschreibung in den Nachlass fortgesetzt werden darf (und nur diese).

    Das kann ja bei dir nicht der Fall sein, denn der Nachlass wurde ja erst nach dem Erbfall hinterlegt.

    Ggf. ist hier ein NL-Pfleger als Vertreter für die unbekannten Erben zu bestellen, an den dann der hinterlegte NL (mit Vfg. des NL-Gerichts) herauszugeben ist und der die Forderung ohne Zwangsvollstreckung begleichen kann.

    :confused:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Bestellung eines Nachlasspflegers sollte aufgrund der geringen vorhandenen Masse vermieden werden. Ich habe schon in Betracht gezogen, das Nachlassgericht zu informieren. Vielleicht kann man das über eine nachlassgerichtliche Herausgabeanordnung regeln.

  • Vielleicht kann man das über eine nachlassgerichtliche Herausgabeanordnung regeln.



    Ja, das geht theoretisch schon.

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  • Vielleicht kann man das über eine nachlassgerichtliche Herausgabeanordnung regeln.



    Ja, das geht theoretisch schon.




    Theoretisch vielleicht ... :D

    Dem Haftungsrisiko würde ich mich als Nachlassrechtspfleger aber nicht aussetzen! Was ist, wenn nach Auszahlung weitere Gläubiger des Erblassers bekannt werden?

    Auszahlung m.E. nur an Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben möglich. Diesen zu bestellen macht aber nur Sinn, wenn der hinterlegte Betrag die Kosten der Nachlasspflegschaft übersteigt.

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