Anrechnung GG (2) - BGH neu

  • wie vertragen sich den b und c DIESES Tenors? Die Verfg des Kläger-RAs ist immer zu kürzen, die des Beklagten-RAs offenbar nicht???

    Doch, wenn der Beklagtenvertreter außergerichtlich tätig war, kürzt sich auch seine Verfahrensgebühr. Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht (S. 8 cc)). Dann dürfen wir uns auf tolle Aussichten der ganzen Telefon- und Internetabzocker einstellen :wall:

  • wie vertragen sich den b und c DIESES Tenors? Die Verfg des Kläger-RAs ist immer zu kürzen, die des Beklagten-RAs offenbar nicht???



    Doch, wenn der Beklagtenvertreter außergerichtlich tätig war, kürzt sich auch seine Verfahrensgebühr. Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht (S. 8 cc)). Dann dürfen wir uns auf tolle Aussichten der ganzen Telefon- und Internetabzocker einstellen :wall:


    Und auf ein klein wenig mehr Arbeit für die Gerichte. Die Berteiligten müssen jetrzt ja wohl in jedem Fall VOR der Entscheidung angehört werden :gruebel:

  • wie vertragen sich den b und c DIESES Tenors? Die Verfg des Kläger-RAs ist immer zu kürzen, die des Beklagten-RAs offenbar nicht???

    Doch, wenn der Beklagtenvertreter außergerichtlich tätig war, kürzt sich auch seine Verfahrensgebühr. Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht (S. 8 cc)). :wall:


    aber das widerspricht doch c) des Tenors, oder nicht? Die GG zur Anspruchsabwehr WIRD doch zum Gegenstand des KFV, wenn sie bei der VerfG zu berücksichtigen ist?? Und die Kürzung auf 0,65 ist sicher auch unabhängig davon, ob man statt der richtigen 1,3 Gebühr nur BerH erhalten hat, gell? (ob der BGH den Unterschied kennt?)
    tun wir doch so, als hätten wir das Urteil nicht gesehen!

  • wie vertragen sich den b und c DIESES Tenors? Die Verfg des Kläger-RAs ist immer zu kürzen, die des Beklagten-RAs offenbar nicht???



    Doch, wenn der Beklagtenvertreter außergerichtlich tätig war, kürzt sich auch seine Verfahrensgebühr. Unabhängig davon, ob dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht (S. 8 cc)). :wall:


    aber das widerspricht doch c) des Tenors, oder nicht? Die GG zur Anspruchsabwehr WIRD doch zum Gegenstand des KFV, wenn sie bei der VerfG zu berücksichtigen ist?? Und die Kürzung auf 0,65 ist sicher auch unabhängig davon, ob man statt der richtigen 1,3 Gebühr nur BerH erhalten hat, gell? (ob der BGH den Unterschied kennt?)
    tun wir doch so, als hätten wir das Urteil nicht gesehen!


    Warum? Einfach in jedem Fall die VerfG halbieren.

    "Sie haben doch wenigstens dem Gegner einmal einen bösen Brief geschrieben oder Telefoniert,
    Oder etwa nicht? "

  • Wer gibt dem Frankfurter einen aus ? GRRRRRRRR ...




    Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa, Freibier für mich!!!

    Und weil es mir so viel Spass macht, dass jetzt zu schreiben: Ich habe es ja gleich gewußt!!! :D:D:D



    Ganz so schnell nun auch wieder nicht. Zum einen ist es natürlich wieder der VIII Senat, der ja wohl kaum von seiner Meinung abweichen wird ( mal sehen, was die anderen Senate dazu sagen) und zum anderen ist mir "
    Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten."
    aufgefallen. Was soll das denn?

    In der Praxis wird das bedeuten, dass der RA, dessen Gegner nichtanwaltlich vertreten ist, mehr bekommen wird als die Partei, die einen RA hat.
    Für mich genauso bekloppt, wie alles andere.

  • Zitat von Himmel

    ... und zum anderen ist mir "Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten."
    aufgefallen.



    Ja, das war auch das erste, was mir ins Auge fiel. Die Anrechnung muß also nicht etwa deswegen beachtet werden, weil sie im Gesetz steht, sondern nur dann, wenn ein entsprechender Einwand des Gegners kommt. Sorry, aber wie blöd ist das denn? Spätestens an dieser Stelle sollte jedem klar werden, daß der 8. Senat nicht weiß, was er tut. :daemlich

  • Zitat von Himmel

    ... und zum anderen ist mir "Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten."
    aufgefallen.



    Ja, das war auch das erste, was mir ins Auge fiel. Die Anrechnung muß also nicht etwa deswegen beachtet werden, weil sie im Gesetz steht, sondern nur dann, wenn ein entsprechender Einwand des Gegners kommt. Sorry, aber wie blöd ist das denn? Spätestens an dieser Stelle sollte jedem klar werden, daß der 8. Senat nicht weiß, was er tut. :daemlich



    :laola:laola

    Und daher mache ich alles so wie bisher. :D

  • Ich halte es wie Himmel. Solange mein OLG, das selbst gerade eben auf die Titulierung abgestellt hat, nicht umfällt, halte ich mich an dieses und lasse den BGH-Murks unterwegs. Wer weiß, was uns erwartet, wenn die übrigen Rechtsbeschwerden entschieden werden.

    Mein Fresse, ist das alles ein Tohuwabohu.

  • Ge*le Sache das. Und was mache ich dann bei Kostenausgleichung mit PKH und Übergang? Darf ich dann nach fiktiven und nicht fiktiven GG in der Akte fahnden?:mad:

  • Ich lieg gerade unter meinem Wohnzimmertisch und lach mich schlapp! :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

    Spitzenentscheidung, schade, dass mein OLG wat anneres sagt....Aber vielleicht lassen die sich von der neuen Entscheidung ja ebenso schnell überzeugen, wie von der ersten.

    Ärmel hochgekrempelt und Richter vor Ort überzeugen. :daumenrau

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