Antragsrecht zur Nachtragsliquidation

  • Kurz der Sachverhalt:

    Eine Bank hinterlegt Kontoguthaben von ca. 7.000,00 €. Die GmbH, die als Kontoinhaber verzeichnet ist, wurde wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

    Ich habe von der Hinterlegung dem Registergericht eine Mitteilung gemacht.
    Die Richterin schreibt mir jetzt zurück, dass eine Nachtragsliquidation nur auf Antrag erfolgt.

    Meine Frage:

    1.) Muss ich jetzt einen Antrag stellen oder
    2.) Muss ich darauf hinwirken, dass die Bank einen Antrag stellt um die Hinterlegung dem Rechtsnachfolger anzuzeigen.
    oder 3.) still ruht der See bis 2038

  • 1. Wieso solltes Du einen Antrag stellen? Willst Du was von der GmbH?
    2. Weiß ich auch nicht.
    3. Deshalb würde ich das favorisieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • M.E. ist nichts zu veranlassen. Es ist Sache etwaiger Gesellschaftsgläubiger bzw. der Gesellschafter eine Nachtragsliquidation zu beantragen.

  • Als Hinterlegungsstelle musst du nichts machen.

    Das Registergericht kann Gläubiger von der Hinterlegung unterrichten (wenn diese dem Registergericht ihre offenen Forderungen mitteilen) und diese können dann wegen des hinterlegten Betrages eine Nachtragsverteilung beim Registergericht beantragen.

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