Nds. SOG (Sicherheits- und Ordnungsgesetz)

  • Hallo!

    Ich habe hier folgenden Fall zu bearbeiten:

    Der Landkreis (Ordnungsamt) stellt einen Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gem. § 68 Nds. SOG...

    Das Ordnungsamt hatte diverse Zwangsgelder festgesetzt und versucht zu vollstrecken, da die ausländischen Mitbürger ihrer Verpflichtung zur Beantragung/Beschaffung eines gültigen russischen Reisepasses... nicht nachgekommen sind.
    Die Vollstreckung der Zwangsgelder blieb erfolglos.

    Zur Durchsetzung nun: Ersatzzwangshaft.

    Der zuständige Richter erlässt entsprechenden Beschluss: 1 Woche Ersatzzwangshaft.

    Jetzt liegt die Akte der zuständigen RPfl'in vor (einer Kollegin von mir).

    Und nun?
    Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 Nds. SOG gelten die §§ 904 bis 910 ZPO entsprechend.
    Wie ist nun weiter zu verfahren??? :(
    Evtl. wie bei "normaler" Zwangshaft?

    Hoffe es kann uns jemand helfen?
    Vielen Dank im Voraus!

    Charis

  • Ich bearbeite diese Sachen seit 2 Jahren und hatte seitdem 3-4 Fälle; es ging um die Entsorgung von Schrottautos oder Abfällen.

    So wie mein Vorgänger auch vollstrecke ich dies wie "normale" Zwangshaft, d. h.

    a)
    Ladung zum Strafantritt mit Hinweis, dass die Haft abgewendet werden kann, wenn der Betroffene seiner Verpflichtung nachkommt oder das Zwangsgeld zahlt,

    b)
    falls fruchtlos, Haftbefehl mit Hinweis wie oben.

    Den Haftbefehl gebe ich an die Polizei, die das auch durchführt. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob das richtig ist, denn der entspr. anwendbare § 909 ZPO verweist ja auf den Gerichtsvollzieher.

  • Danke für die schnelle Antwort!
    Hatte schon befürchtet, solche Sachen hatte noch niemand.

    Erfolgt die Ladung zum Haftantritt bzw. der spätere Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers (=Ordnungsamt)?
    Erinnere mich, so etwas in § 909 ZPO gelesen zu haben!?
    Oder macht das der Rpfl v.A.w.?

    Wer erlässt denn den Haftbefehl?
    Auch der Rpfl? Oder der Richter???

  • Beantragt das Ordnungsamt dann auch die Ladung zum Haftantritt und den Erlass eines Haftbefehl? :oops:

    Oder läuft das ganz automatisch?


  • Das Ordnungsamt beantragt den Vollzug der Ersatzzwangshaft.



    ... hab ich wohl grad überlesen, sorry.

    Also reicht mir der Antrag???:
    "...Ersatzzwangshaft anzuordnen und diese nach Rechtskraft zu vollstrecken."
    Damit kann ich dann v.A.w. alles weitere veranlassen. Weiterer Anträge bedarf es nicht?

  • Es beantragt lediglich "Vollzug bzw. Vollstreckung der Ersatzzwangshaft".

    Alles Weitere läuft dann bei mir.

    So ganz sicher bin ich mir bei diesem Verfahren aber auch nicht. Man kann ja auch nirgendwo was nachlesen. Insofern wäre es natürlich schön, wenn sich auch noch weitere Kollegen äußern würden.

  • Okay!

    Das hilft doch schonmal sehr viel weiter!
    Vielen Dank dafür!

    :dankescho

    Und vielleicht meldet sich ja noch ein/e andere/r Kollege/Kollegin zu Wort - wär schön!

    Charis

  • Bei lief es in dem einen Fall, den ich mal hatte, ähnlich.

    Ersatzzwangshaft von 2 Tagen...

    Ladung zum Haftantritt raus. Bei Nichtbefolgen der Ladung ging bei mir jedoch nur ein Vorführersuchen an die örtliche Polizei. Einen Haftbefehl gab es bei mir nicht.
    Ich war mir bei der Sache aber auch total unsicher, hab mich nach Rückfragen bei diversen Kollegen dann aber auch dazu durchringen können.

  • Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen und richtet sich nach der Strafvollstreckungsordnung http://lv.justiz.nrw.de/Bibliothek/ver…lstrordnung.pdf

    insbes. §§ 87, 27, 33.
    Kleiner Tip:
    K e i n Aufnahmeersuchen machen, nur Ladung; wenn der Betr. weder zahlt noch die Haft antritt, Haftbefehl erlassen (zuständig ist der Rpfl., § 4 II Nr. 2c RpflG).
    In aller Regel zahlt der Betr., sobald die Polizei bei ihm auftaucht. Wird er doch in die JVA eingeliefert, kann man immer noch kurzfristig ein Aufnahmeersuchen hinterherschicken.

  • Kleiner Tip:
    K e i n Aufnahmeersuchen machen, nur Ladung; wenn der Betr. weder zahlt noch die Haft antritt, Haftbefehl erlassen (zuständig ist der Rpfl., § 4 II Nr. 2c RpflG).
    In aller Regel zahlt der Betr., sobald die Polizei bei ihm auftaucht. Wird er doch in die JVA eingeliefert, kann man immer noch kurzfristig ein Aufnahmeersuchen hinterherschicken.


    Ich schicke zeitgleich mit der Ladung zum Strafantritt auch das Aufnahmeersuchen an die JVA.

  • Kleiner Tip:
    K e i n Aufnahmeersuchen machen, nur Ladung; wenn der Betr. weder zahlt noch die Haft antritt, Haftbefehl erlassen (zuständig ist der Rpfl., § 4 II Nr. 2c RpflG).
    In aller Regel zahlt der Betr., sobald die Polizei bei ihm auftaucht. Wird er doch in die JVA eingeliefert, kann man immer noch kurzfristig ein Aufnahmeersuchen hinterherschicken.


    Ich schicke zeitgleich mit der Ladung zum Strafantritt auch das Aufnahmeersuchen an die JVA.



    Habe ich anfangs auch gemacht; war in fast allen Fällen überflüssig, also unnötiger Arbeitsaufwand

  • Auch wenn der Thread schon etwas älter ist, hoffe ich auf Hilfe.

    Habe das 1. Mal so einen Antrag nach § 68 Nds. SOG auf dem Tisch. Richterin hat Ersatzzwangshaft von 3 Tagen angeordnet, da Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann. Es soll ein Auto stillgelegt werden.

    Nun suche ich schon über eine Stunde in Eureka nach einem passenden Entwurf, finde aber nichts Brauchbares.

    Habt ihr da etwas für mich?

    Die Kollegin, die es früher immer gemacht hat, hat sich ausgerechnet heute krank gemeldet für die nächsten Tage.

  • Hallo, ist noch jemand da der sich damit auskennt?

    Bei uns im Haus hapert es irgendwie schon an der Zuständigkeit: Welcher Abteilung ist die Vollstreckung überhaupt zuzuordnen?:gruebel:

  • Ich habe es als XIV-Sache als Betreuungsrechtspfleger vorgelegt bekommen... Weiß auch nicht, ob das so richtig ist.

    Nach § 802 g ZPO muss die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher erfolgten. Muss das dann nicht vom Landkreis selbst beantragt werden?

    Nach § 68 Abs. III SOG muss das AG ja nur den Haftbefehl erlassen. Alles weitere müsste doch vom Gläubiger veranlasst werden, so wie in Vollstreckungssachen auch. Oder liege ich da falsch?

  • Also in LSA steht in 57 Abs. 2 SOG, dass die Behörden sich an die Justizverwaltung wenden zur Vollstreckung sowie dass 802g II ZPO anzuwenden ist. Und da ist dann die Zuständigkeit des GV gegeben. In Nds. steht in 68 III SOG auch das 802g II ZPO anwendbar ist und da steht drin, dass die Verhaftung durch den GV vorgenommen wird. Also m.E. muss sich bzgl. der Vollstreckung die Behörde direkt an den GV wenden.
    Hinsichtlich des Erlasses des Haftbefehls muss es, denke ich, eine Regelung im GVP geben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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