Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers

  • Eine Frage an alle Aufgebotsexperten:

    Ich habe einen Antrag für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung der Grundschuldgläubiger.
    Diese Grundschuld wurde in 1976 als Eigentümergrundschuld für ein Ehepaar eingetragen. Der Eigentümer des Grundstücks hat inzwischen mehrfach gewechselt, die Grundschuld wurde aber immer mit übertragen.
    Die Gläubiger sind inzwischen seit einigen Jahren verstorben und der jetzige Grundstückseigentümer möchte die Grundschuld löschen lassen.

    Wer kann mir mitteilen, welche Nachweise mir der Antragsteller erbringen muß. Hat evtl. jemand ein Muster, wie so ein Aufgebot aussehen muß?

    Danke bereits im voraus für jeden Ratschlag!!

  • Zum Aussehen des Aufgebots:
    Ich kann Dir zurzeit, da nicht im Dienst :D , allenfalls ein Muster zur Verfügung stellen, das die Ausschließung des unbekannten Eigentümers des nicht im Grundbuch gebuchten Grundstücks ... betrifft. Du müsstest das Exemplar entsprechend Deinen Bedürfnissen ändern. Wenn Du es gleichwohl haben möchtest, schicke mir mal per PN Deine Email-Addy, dann bekommst Du das Muster zugeschickt.

  • Zitat

    die Grundschuld wurde aber immer mit übertragen.

    Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Wurde sie immer auf den jeweils neuen Eigentümer mit übertragen oder ist gemeint, dass sie für den ersten Gläubiger eingetragen blieb. Ich vermute einmal das Letztere. Da sehe ich eigentlich noch keinen Grund für ein Aufgebot. Zunächst wäre zu klären, ob es nachlassgerichtliche Vorgänge gibt und ggf. käme eine Pflegschaft in Betracht. Der Pfleger könnte dann prüfen, ob noch ein Anspruch besteht und ggf. eine Löschungsbewilligung erteilen.

  • Ich gehe mal davon aus, dass

    Zitat

    Der Eigentümer des Grundstücks hat inzwischen mehrfach gewechselt, die Grundschuld wurde aber immer mit übertragen.


    bedeutet, dass die Grundschuld nur im GB übertragen wurde, nicht jedoch an den neuen Eigentümer abgetreten wurde.

    Ist den bekannt, wer Erbe des ursprünglichen Eigentümers und Grundschuldgläubigers geworden ist? Im Hinblich auf § 1170 BGB (darum geht es ja wohl) wird nämlich darzulegen sein, dass der Erbe unbekannt ist, und auch nicht mehr ermittelt werden kann. Ich habe jetzt zwar keinen Kommentar zur Hand, aber soweit ich mich erinnere, reicht ein unbekannter Aufenthalt nicht aus. Die Person des Gläubigers muss unbekannt sein.

    Was war denn hinsichtlich der Übertragung des Grundstücks auf den ersten Erwerber bezüglich der EGS vereinbart? Sollte die EGS als FGS zur Sicherung des Kaufpreises bestehen bleiben, o. ä.? Das Aufgebotsverfahren dient nämlich nicht dazu, unliebsame Rechte mal ebenso zu erwerben oder loszuwerden. Auch ist auch § 986 Abs. 1 ZPO nicht unbeachtlich. Ich habe gerade einen Fall mit drei Sicherungshypotheken zugunsten einer GbmH, die 1950 wohl erloschen ist. Auch sollen dort die Forderungen gezahlt worden sein. Wer diese allerdings wann bezahlt hat, ist ungewiss. Da ist der Fall des unbekannten Gläubigers wegen der Akzessorietät eindeutig. Bei einer Grundschuld wird das alles etwas schwieriger.

    Was ist eigentlich mit dem Grundschuldbrief passiert, oder handelt es sich um eine Buchgrundschuld?

  • Also, der Sachverhalt war wie folgt:

    Das besagte Ehepaar war Eigentümer eines Grundstücks, welches verkauft werden sollte. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde Ratenzahlung vereinbart, zur Absicherung ließ sich das Ehepaar (vor der Eigentumsumschreibung) eine BUCH-Grundschuld eintragen.
    Die Erwerber haben versichert, daß der Kaufpreis längst vollständig bezahlt ist, aber leider keine Löschungsbewilligung erteilt wurde.
    Die Erwerber haben das Grundstück dann in 2005 weiter verkauft, die Buch-Grundschuld mit dem den ursprünglichen Eigentümern als Gläubiger blieb bestehen.
    Der jetzige Eigentümer möchte sie nun gelöscht haben.
    Die ursprünglichen Eigentümer (= Gläubiger) sind bereits in 1978/1980 verstorben, sie waren kinderlos, Erben wurden nie offiziell festgestellt.
    Der Antragsteller hat bereits Erkundigungen bei den Nachlassgerichten eingeholt. Von den Nachlassgerichten wurde mitgeteilt, wer als Erbe in Betracht kommen könnte. Diese Person ist ebenfalls schon verstorben.
    Reicht das aus oder muß der Antragsteller die Erbfolge endgültig klären und den Erbnachweis erbringen?

  • Hat der erstverstorbene beider kinderlosen Ehegatten-Grundschuldgläubiger keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so ist er kraft Gesetzes vom überlebenden Ehegatten und den Verwandten des erstverstorbenen Ehegatten beerbt worden, während der ebenfalls ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen nachverstorbene Ehegatte kraft Gesetzes seinerseits nur von seiner eigenen Verwandtschaft beerbt wurde. Auf der Grundschuldgläubigerseite sind somit höchstwahrscheinlich die (derzeit unbekannten) Verwandten der zweiten Erbordnung beider Ehegatten beteiligt.

    Da die Erben beider Ehegatten lt. Sachverhaltsergänzung in #5 nicht ermittelt sind, ist der Grundschuldgläubiger derzeit unbekannt i.S. des § 1170 BGB.

    Der Anspruch des derzeitigen Eigentümers (Zweiterwerbers) auf Aufhebung der Grundschuld und Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung richtet sich gegen die unbekannten Erben beider Grundschuldgläubiger. Dies hat den Vorteil, dass die seinerzeitigen Ersterwerber als Kaufpreisschuldner nunmehr Dritte sind und die erfolgte vollständige Kaufpreiszahlung als Zeugen bestätigen bzw. an Eides Statt versichern können (evtl. in Verbindung mit der Vorlage des seinerzeitigen Kaufvertrags mit Ratenzahlungsvereinbarung, Bankbelegen oder -falls schon vernichtet- handschriftlichen Aufzeichnungen über die erfolgten Ratenzahlungen). Evtl. ergibt sich auch aus dem Kaufvertrag für den Zweiterwerb, dass die besagte Grundschuld zwar wegen der vakanten Gläubigerstellung übernommen wird, aber nach Angaben der Veräußerer (= Ersterwerber) nicht mehr valutiert.

    Aus den genannten Gründen erachte ich die Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB i.V.m. § 982 ff. BGB für gegeben. Weitere Erbnachweise können nicht gefordert werden, weil sich die Katze ansonsten dadurch in den Schwanz beißt, dass der Grundschuldgläubiger nach erfolgten Erbenermittlungen nach beiden Gläubiger-Ehegatten ja nicht mehr unbekannt wäre.

    Meines Erachtens hätte der Antragsteller aber auch auf einem anderen Wege einfacher und vor allem schneller zum Ziel kommen können (zumindest dann, wenn die Gläubiger-Ehegatten ihren letzten Wohnsitz jeweils im gleichen Gerichtsbezirk hatten): Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben beider Gläubiger-Ehegatten (und zwar die gleiche Person als Nachlasspfleger in Personalunion für beide Erbfälle), eidesstattliche Versicherung der Ersterwerber über die erfolgte vollständige Kaufpreiszahlung (samt Vorlage evtl. Belege), Löschungsbewilligung durch den Nachlasspfleger mit nachlassgerichtlicher Genehmigung, sodann notarielle Eigentümerzustimmung und Löschung im Grundbuch.

    Dass dem Antragsteller auch dieser Weg offenstünde, hindert ihn aber nicht daran, den Weg über das Aufgebotsverfahren zu beschreiten. Dies gilt umso mehr, als sich über § 1170 BGB im Gegensatz zur geschilderten nachlassrechtlichen Alternative ein materieller Rechtsausschluss des Grundschuldgläubigers erreichen lässt.

  • Da kann ich juris nur zustimmen.

    Was die mögliche Bestellung eines Nachlasspflegers angeht, ist das immer so eine Sache. Für eine Nachlasspflegschaft brauche ich ein Sicherungsbedürfnis. Das könnte hier allerhöchstens darin bestehen, dass die unbekannten Erben aufgrund der Sicherungsabrede dazu verpflichtet sind, die Löschung der GS zu bewilligen. Erst wenn die Erben die Löschungsbewilligung nicht abgeben, könnten sie u. U. zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dieser mögliche Schadensersatzanspruch könnte ein Sicherungsbedürfnis darstellen. Aus meiner Erfahrung sträuben sich aber viele Nachlassgerichte, nur hierfür eine Nachlasspflegschaft einzurichten.

    Das Aufgebot ist da zwar teurer, schont aber die Nerven der Beteiligten und führt hier auf jeden Fall zum Ziel. Um Veröffentlichungskosten zu sparen reicht es ja auch aus, das Aufgebot im BA, bzw. in dem vom Bundesland bestimmten Blatt zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung in einem zweiten Blatt und eine spätere Veröffentlichung des Ausschlussurteils halte ich hier nicht für notwendig.

  • @ Tommy:

    Bitte schicke mir eine PN und beschreibe, welches Muster Du meinst. Ich habe diverse Muster für verschiedenartige Aufgebote, ein Antragsmuster ist mir jetzt nicht geläufig... :confused:
    Ich brauche auch Deine (geänderte?) Addy. Mit Glück habe ich die Fummelare sogar hier zu Hause.

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