Zuständigkeit

  • Hallöle aus der Elternzeit!
    Also meine ZEMA-Zeit liegt schon etwas zurück, aber ich kann mich dunkel erinnern, daß in oben beschriebenem Fall der Ast etwas unglücklich vorgegangen ist:
    Bei Zahlung des Ag vor MB Erlass, aber nach MBAntrag wird die Rücknahme/Erledigung wegen Zahlung auf dem MB mit Datum der Zahlung vermerkt und MB ergeht wegen des restlichen Betrages, nämlich GK und RA-Kosten, die spätestens ein Tag nach nach MBAntrag entstanden sind.

  • habe meine grauen Zellen nochmal aktiviert:
    der SV ist etwas unklar, bei ZA vor Eingang MBA hat der Ast Pech (logisch).
    Bei ZA nach Eingang MBA kann das ZEMA die Akte manuell wie vorgehend beschrieben bearbeiten,
    oder folgendes Anschreiben für die maschinelle Bearbeitung verschicken:

    "
    in obiger Sache haben Sie mitgeteilt, dass der Antragsgegner einen Teil der Forderung bezahlt hat.

    Ihre Mitteilung kann jedoch in dieser Form im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Für die Mitteilung der Teilzahlung ist der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids vorgesehen und dort erneut mitzuteilen.

    Im automatisierten Mahnverfahren herrscht Vordruckzwang und nur über die vorgeschriebenen Vordrucke ist der Zugang zum automatisch ablaufenden Programm möglich.
    Ihr Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist bereits in Bearbeitung. Die Zahlung kann daher im Mahnbescheid nicht mehr aufgeführt werden.

    Zur Vermeidung eines Widerspruchs wegen dieser Zahlung erhält der Antragsgegner eine Abschrift Ihres Schreibens."

    Jedenfalls würde ich die Akte an das ZEMA zurückschicken, weil es eindeutig alleine zuständig ist.

  • ich häng mich mal hier dran, weil ich das Thema nicht mehr finde (irgendwo gabs das...)

    Gegen den MB wird Widerspruch eingelegt und 3 Tage später die Hauptforderung bezahlt. Offen bleiben Kosten.

    Muss ich nun die vollen drei GK bezahlen, damit die Abgabe ans Streitgericht erfolgt und ich dort dann nur noch Kostenentscheidung möchte? :gruebel:

  • ich häng mich mal hier dran, weil ich das Thema nicht mehr finde (irgendwo gabs das...)

    Gegen den MB wird Widerspruch eingelegt und 3 Tage später die Hauptforderung bezahlt. Offen bleiben Kosten.

    Muss ich nun die vollen drei GK bezahlen, damit die Abgabe ans Streitgericht erfolgt und ich dort dann nur noch Kostenentscheidung möchte? :gruebel:



    Nein musst du nicht. Teile dem Mahngericht mit, dass die Hauptforderung bezahlt wurde und nur noch wegen der Kosten das streitige Verfahren durchgeführt werden soll. Bitte das Mahngericht um eine neue Kostenrechnung für die weiteren Kosten.

  • Hallo aus meinem warmen Büro,

    ich hab eine Frage zur praktischen Handhabung:

    Mahngericht hat durch Beschluss dem Ast die Kosten auferlegt (nachdem nach Widerspruch der Mahnantrag zurückgenommen wurde).
    Der Agg-Vertreter hat seinen KFA an das Mahngericht gestellt, ab wann bekommt er nun die Zinsen? Ab Antragseingang beim Mahngericht, oder ab Eingang der Akte hier?
    (ich tendiere zu letzerem)




  • Ich hab hier gerade das gleiche Problem auf dem Tisch... Wie hast du dich denn entschieden? Ich tendiere auch zu Zinsbeginn ab Akteneingang beim zuständigen Prozessgericht.
    nur nebenbei: hier wurde eine H-Akte angelegt und die Mahnakte zerschnitten und eingeheftet! Muss ich die Mahnakte zwingend nach Kostenfestung zurückgeben? Welche Schriftstücke übernehme ich in die H-Akte? Sowas ist mir noch nie untergekommen - und das alles wegen 17,85 € !!!




  • Bzgl. des Zinsbeginns kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

    Aber die Mahnakte ist lediglich zur Entscheidung über den KFA an das Prozessgericht übersandt worden. Das Mahngericht bleibt weiterhin das aktenführende Gericht. Die gesamte Akte ist nach Bearbeitung an das Mahngericht zurückzugeben. Aber viele Gerichte machen es wie von dir beschrieben. Meist wird dann die "neu" angelegte Akte zum Mahngericht zurückgeschickt.

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