Hallo,
in einem Verfahren vor dem Sozialgericht hat das beklagte Job-Center den Anspruch teilweise anerkannt. Der offene Teil der Klage wurde für erledigt erklärt. Ein Termin hat nicht stattgefunden.
Streitig ist jetzt, ob trotzdem eine Terminsgebühr angefallen ist. Das Gericht hält den obigen Vorgang für einen Vergleich, so dass Verfahrens- und Erledigungsgebühr anfallen. Nach 3106 VV-RVG sei aber keine Terminsgebühr entstanden.
Ich meine, dass 3106 parallel zu 3104 zu lesen ist, in dem Vergleiche miterfasst werden.
Gibt es dazu schon Entscheidungen?