Hinterlegung Sparbuch mit HS2

  • Guten Tag,
    ich bin gerade etwas verärgert. Der Betreute ist verstorben. Der Berufsbetreuer hat Schlussrechnung gelegt und den Betreuerausweis zurückgegeben. Nun ist noch ein Sparbuch vorhanden mit weniger als 1000 Euro. Ich habe den Betreuer gebeten, dieses mit HS2 bei der Hinterlegungsstelle zu hinterlegen. Die Kollegin lehnt allerdings die Hinterlegung ab, da er 1.) keinen Betreuerausweis mehr zu seiner Legitimation hat (Betreuung ist ja eh mit Tod beendet) und er 2.) die gesetzlichen Erben nicht benennen kann.

    Ich bin der Meinung, Betreuerausweis braucht er für die Hinterlegung nicht, Bezugnahme auf die Betreuungsakte -hier im Hause- muß in so einem Fall reichen! Und hinterlegen kann er doch auch zugunsten der unbekannten Erben.

    Grüße Zarte

  • Goldrichtig. Der Ex-Betreuer muss zu seiner Entlastung das Sparbuch dem Erben geben (§§ 1890, 985 BGB). Das kann er nicht, da er diesen nicht kennt. Zur ersatzweisen Erfüllung dieses Anspruches kann er und muss er hinterlegen. Er selber ist keine Verwahranstalt und es besteht die theoretische Gefahr, dass er über § 808 BGB irgendwann das Geld abhebt und keiner ahnt etwas. Keine Nachlassakte da, Betreuungsakte weggelegt. Wenn es ganz dick kommt mit der HL-Stelle: Nachlassabteilung anspitzen und Hinterlegung nach § 1960 BGB anordnen lassen.

  • Goldrichtig. Der Ex-Betreuer muss zu seiner Entlastung das Sparbuch dem Erben geben (§§ 1890, 985 BGB). Das kann er nicht, da er diesen nicht kennt. Zur ersatzweisen Erfüllung dieses Anspruches kann er und muss er hinterlegen. Er selber ist keine Verwahranstalt und es besteht die theoretische Gefahr, dass er über § 808 BGB irgendwann das Geld abhebt und keiner ahnt etwas. Keine Nachlassakte da, Betreuungsakte weggelegt. Wenn es ganz dick kommt mit der HL-Stelle: Nachlassabteilung anspitzen und Hinterlegung nach § 1960 BGB anordnen lassen.


    Seh ich auch so.
    Was soll man als Betreuer denn auch anderes machen.

  • :daumenrau Zustimm.
    Wie soll die ehemalige Betreuerin denn auch die Erben benennen, wenn sie sie nicht kennt. In dem Fall wird üblicherweise für die unbekannten Erben, ausgewiesen durch Erbschein, hinterlegt. Dass sie keine Erben benennen kann, ist doch kein Hinderungsgrund.
    Die Hinterlegung erfolgt im übrigen auch schuldbefreiend gem. § 372 BGB, die ehem. Betreuerin verzichtet auf das Recht zur Rücknahme (§§ 376, 378 BGB). Nur so, nämlich durch die Hinterlegung, kann sie sich "befreien" von dem Sparbuch.



  • Ich bin der Meinung, Betreuerausweis braucht er für die Hinterlegung nicht, Bezugnahme auf die Betreuungsakte -hier im Hause- muß in so einem Fall reichen! Und hinterlegen kann er doch auch zugunsten der unbekannten Erben.

    Grüße Zarte



    Habe ich bei uns gerade gemacht, war kein Problem.

  • [...]
    Ich bin der Meinung, Betreuerausweis braucht er für die Hinterlegung nicht, Bezugnahme auf die Betreuungsakte -hier im Hause- muß in so einem Fall reichen!



    Aber sowas von :zustimm:


    Und hinterlegen kann er doch auch zugunsten der unbekannten Erben.
    Grüße Zarte



    Natürlich - wie verfährt denn die Kollegin, wenn Banken aufgrund von Kontenauflösung von Verstorbenen für die unbek. Erben hinterlegen wollen???
    Die zum HL-Zeitpunkt noch unbek. Erben müssen, soweit vorhanden und dann doch noch auftauchen, ihre Empfangsberechtigung nachweisen, zB durch Erbschein oder Vfg v.T.wg., die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, sowie der Niederschrift über die Eröffnung... (siehe auch Bülow / Schmidt, 4. Aufl., § 13, Rn. 17)

  • Wir haben hier das Problem oft, dass noch kleinere Sparbücher vorhanden sind, Erben aber nur schwer ermittelbar.
    Spricht eigentlich etwas dagegen, wenn das Vormundschaftsgericht selbst hinterlegt für die unbekannten Erben ?

  • Wir haben hier das Problem oft, dass noch kleinere Sparbücher vorhanden sind, Erben aber nur schwer ermittelbar.
    Spricht eigentlich etwas dagegen, wenn das Vormundschaftsgericht selbst hinterlegt für die unbekannten Erben ?



    Hm, gute Frage... im Hinblick auf §§1908d, 1908i i.V.m. 1893 BGB und der Kommentierung im Palandt (§1893 BGB, Rn.3, 66. Aufl.) würde ich sagen, dass der Betreuer dem nachkommen muss, eine Kollegin aus Betreuung / Vormundschaft sieht es genauso... Im Zweifelsfall wird u.U. ein Nachlasspfleger zu bestellen sein, der dann zuständig ist...

  • Das VG ist Aufsichts-, nicht Tatorgan. Damit hat es auch keine Verfügungsgewalt, kann also auch nicht hinterlegen.

  • Wir haben hier das Problem oft, dass noch kleinere Sparbücher vorhanden sind, Erben aber nur schwer ermittelbar.
    Spricht eigentlich etwas dagegen, wenn das Vormundschaftsgericht selbst hinterlegt für die unbekannten Erben ?



    M. E. haben die Erben einen Anspruch gegen den ehemaligen Betreuer auf Herausgabe des Sparbuches. Wenn er den nur durch Hinterlegung erfüllen kann, da die Erben unbekannt sind, muss er selbst hinterlegen. Als Vormundschaftsgericht würde ich mich jedenfalls raushalten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • [...]nur bei ganz begriffsstutzigen Privatpersonen, hinterlegt der Betreuungsrechtspfleger in Vollmacht.



    Hm - bei der Ausfüllung des Vordrucks behilflich sein, ok, aber in Vollmacht hinterlegen? Was soll das denn? Am besten noch, wenn der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" und "Vertr. ggü Ämtern und Behörden" lautet ... :teufel:

    Diese Vollmacht ließe ich mir nicht andrehen, sondern so einem D..... mache ich Beine.



    :zustimm: - seine Vergütung beantragen kann er ja auch, also schafft er es auch, ggf. unter Zuhilfenahme der Geschäftsstelle oder im schlimmsten Fall der RAST, einen Antrag auszufüllen und das Geld einzuzahlen...

  • Mmmhhh, erstaunlich wie unterschiedlich dies gehandhabt wird. Bei uns als großem Amtsgericht hinterlegen die Betreuungsrechtspfleger selber für die unbekannten Erben (vermutlich wenn die Sparbücher nach Erhalt der Schlußrechnung vom ehemaligen Betreuer geprüft wurden, wohl auf dessen Bitte), füllen die Anträge also selber aus und übersenden sie zusammen mit dem/den Sparbücher(n) an die Hinterlegungsstelle. Dies schon seit Jahren.
    Nichts mit Vollmacht. Sie ersuchen um die Hinterlegung. Oder es wird eine Vollmacht konkludent unterstellt.

    Eure Bedenken finde ich aber durchaus berechtigt.

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