In pp. ?!

  • Bei uns wird z.Zt. diskutiert, ob die Formlulierung "In pp." formaljuristisch zu beanstanden ist.

    Einige vertreten die Auffassung, dass es nicht der Geschäftsstelle obliegen kann, das Rubrum zu ergänzen.

    Ich wähle des öfteren die obige Formulierung und halte das ganze an und für sich auch nicht für problematisch.

    Wie sieht eure Position hierzu aus?

  • Bei uns wird das Rubrum aus der Datenbank übernommen. Früher haben wir auch pp. verfügt, bis eine BGH-Entscheidung auftauchte, dass das nicht ausreicht.

  • Also bei uns ist das "in pp" auch die Regel, sofern nicht ohnehin durch Eureka & Co. "erledigt".
    Ich sehe da auch kein Problem drin.

    @Himmel: Was gibt es denn da für eine BGH-Entscheidung? :eek:

  • Ich meine dazu gibt es zumindest eine Entscheidung des OLG Hamm das In pp.nicht ausreichend ist. Hier wird seitdem bei Kostenfestsetzern der KFB vorbereitet und nochmals mit Rubrum zur Unterschrift vorgelegt.

  • Früher habe ich auch "pp" verfügt, wobei ich zuvor immer einen Blick auf das Stanndatenblatt geworfen habe, um zu sehen, ob die Parteien (in der EDV) auch richtig bezeichnet sind.

    Nun wird hier von den Rechtspflegern fast alles selbst geschrieben und das Rubrum automatisch und (oft) falsch aus der Datenbank kommt..

  • Vielleicht meinst Du das OLG Karlsruhe, das hat mal so was entschieden.


    Danke online! :cool:
    OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, 15.07.1999, 4 W 10/99
    Ein Kostenfestsetzungsbeschluß ist nur dann ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn die Urschrift des Titels die namentliche Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner enthält.Enthält der für die Urschrift verwendete Formularvordruck an der für das Rubrum vorgesehenen Stelle lediglich handschriftlich eingetragene Verweisungen auf Aktenbände und Aktenseiten, so genügt dies nicht den Anforderungen von § 750 Abs 1 S 1 ZPO.

  • Aber gerne doch, wenn ich schon aus dem Kopf helfen kann.

    Und immerhin sitzt der BGH ja auch in Karlsruhe, so verkehrt lagst Du vorher also auch nicht. :D


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Da ich - sehr zur Freude meiner Serviceeinheiten...;) - die meisten Beschlüsse direkt in den jeweiligen Programmen (hauptsächlich EUREKA und Adlatus) schreibe und ausdrucke, gibt es keine Probleme, da das Rubrum automatisch (und glücklicherweise bei guter Datenpflege auch korrekt) angegeben ist.

    Wenn ich ausnahmsweise mal einen Beschluss handschriftlich verfüge oder einen Vordruck benutze, schreibe ich "In pp." und bisher gab es damit auch keine Probleme.

  • Jetzt muss ich nochmal fragen: Es ging doch um die Vefügung (in welcher "In pp" verwendet wird und danach durch die Kanzlei umgesetzt wird) oder geht es um den endgültigen Beschluss?

    (In den Beschlüssen stehen natürlich bei uns die vollständigen Angaben zu den Parteien.)

  • Es geht darum, dass im originalen, unterschriebenen Beschluss nur "In pp" steht. Die Ausfertigungen enthalten natürlich ein volles Rubrum.

  • OLG Köln, 03.04.2001, 25 W 2/00 (bei juris mit Langtext)

    (...)
    2. Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen, oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muß sich aus der Urschrift selbst ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen sein soll.

    3. Ist in der Urschrift der Entscheidung als Parteibezeichnung lediglich "In pp" angegeben, darf der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Rubrum insoweit nicht selbständig ergänzen, weil die Entscheidung darüber, wer Partei sein soll, der Richter selber treffen muß.
    (...)

  • Neuerdings müssen wir Rechtspfleger alles selber über die EDV-Verfügung schreiben und da wird das Rubrum automatisch mit ausgedruckt. Aber aufpassen muss man schon ganz doll, denn die Geschäftsstellen haben hier so ihre Probleme mit dem Anschriftenwechsel, vorallem wenn das Urteil durch ist und dann nur noch der KfB erlassen werden muss.

    Im Moment muss ich wieder für unsere Zweigstelle arbeiten und bin somit nicht vernetzt. Wenn ich mir vorstellen sollte, ich müsste das ganze Rubrum immer per Hand schreiben. :eek: Ne da bin ich froh, dass ich die alten guten Vordrucke nehmen kann und im Kopf nur schreiben brauche Rubrum wie Blatt sowieso oder eben in pp. und das es da ( noch) keine Probleme gibt.

  • Es gibt mehrere obergerichtliche Entscheidungen nach denen es nicht ausreichend ist einen Beschluss unter "In pp" oder "kurzes/langes Rubrum" zu erlassen.

    Ich kann diese Ansicht verstehen. Wenn ich als Rpfl. jedoch in einem Beschluss zb: verfügen "In pp. volles Rubrum einrücken wie Bl. 5 d. A." und auf Bl. 5 der Akte ergibt sich ein ausgeschriebenes Rubrum, dann kann dies m.E. nicht zu beanstanden sein, da durch die Verfügung genau festgelegt ist, welches Rubrum dem Sachentscheider vorschwebt.

    Bei mir pers. stellt sich bei Verwendung der üblichen IT-Programme (Betreutex, TSJ, usw.) dieses Problem nicht, da die Rubren automatisch so vollständig wie nötig automatisch erzeugt werden. Noch ein Grund mehr mit Programmen zu arbeiten, sofern sie angeboten werden.

    Im übrigen: Man sollte sich vor Fassung der Entscheidung überlegen, ob ein langes Rubrum tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht ein kurzes Rubrum ausreichend ist. Dies erspart allen Beteiligten viel Arbeit, und ist auch für die Adressaten m.E. übersichtlicher.

    Siehe zur Frage, wann ein volles Rubrum notwendig ist, auch hier

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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