Erlösüberschuss nach Teilungsversteigerung

  • Bin leider zu dumm:

    Das Versteigerungsgericht will einen Erlösüberschuss nach der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft hinterlegen, weil sich die Erben wegen der Herausgabe z. Zt. nicht einig werden.
    Kann ich die Hinterlegungsmasse später befreiend nur an alle Erben (= auf ein Konto) herausgeben, und brauche dementsprechende Herausgabebewilligungen von allen Erben, weil es sich um eine Gesamthandgemeinschaft handelt (s. § 2039 BGB) oder müsste ich auch entsprechend der Erbquoten an alle Erben einzeln bei entsprechender Herausgabebewilligung leisten? Mir wäre ja ersteres lieber, da es eindeutig mit weniger Arbeits-/Buchungsaufwand verbunden ist, aber ich will mich auch nicht unberechtigt stur stellen :gruebel:.

  • In solchen Fällen verfüge ich u.a. immer:

    [...]

    Hinweis:

    Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle ist eine Prüfung oder Feststellung unklarer oder streitiger materiellrechtlicher Verhältnisse vorzunehmen bzw. ein Rangverhältnis unterschiedlicher Ansprüche herzustellen. Die Hinterlegungsberechtigten haben eine einvernehmliche Klärung der Anspruchslage untereinander herzustellen bzw. diese gerichtlich herbeizuführen. Eine Auszahlung an einen der Hinterlegungsberechtigten erfolgt erst nach Vorlage entsprechender Zustimmungs- bzw. Freigabeerklärungen durch die jeweils Mitberechtigten.

    [...]


    Hat auch bislang immer alles gut funktioniert, gerade bei hinterlegten Versteigerungserlösen - meist arbeitet ein RA dann einen Vergelichsvorschlag aus, dem sich die Übrigen - in besten Falle - anschließen;)

  • Also ich zahle ich den meisten Fällen an die einzelnen Erben mit deren jeweiliger Bankverbindung aus. Häufig sind die so zerstritten, dass die sich nicht darauf einlassen würden, auf ein Konto des "bösen" Bruder etc. auszzahlen.
    In seltenen Fällen gehts auf ein Konto eines RA - dann muss aber Geldempfangsvollmacht von allen Beteiligten erteilt worden sein.

  • @ bayernmichbeck
    Und wenn sich alle einig sind, dass jeweils nur der Erbquotenteil (kenne ich aus dem Hinterlegungsantrag, liegt wohl ein Erbschein beim Versteigerungsgericht vor) an die jeweiligen Erben herauszugeben ist, veranlasst Du auch dann die entstprechende Herausgabe an alle Erben einzeln?

    Ich hatte mal vor 6 Jahren 2 HL-Verfahren mit über jeweils 20 (in beiden Verfahren identischen) Erben, unser Buchungssystem funkionierte nur sehr unzureichend, ich musste alles mindestens 2x für jeden Erben einzeln buchen (also 80x) und die quotalen Zinsen (damals) auch noch mal selbst errechnet gesondert (80x), eine Oma war ständig persönlich aufgeschlagen, um bei mir Druck zu machen, die anderen Erben hatten ständig angerufen und rumgenervt bis sie sich schlussendlich einig geworden waren, einzeln nach Quoten befriedigt zu werden, muss nicht wieder sein (OK, inzwischen klappen die Buchungen, macht aber trotzdem noch viel Arbeit in Nds. ...)

    Ich kapiere § 2039 BGB leider nicht nicht ganz :oops:

  • Wenn alle Erben übereinstimmend erklären, welcher Anteil am Erlös an welchen Miterben auszuzahlen ist, stellt sich die Frage des § 2039 BGB gar nicht mehr. Die Erbengemeinschaft hat sich insoweit auseinandergesetzt - siehe auch #3 -.

  • Komme heute wieder in juris rein, die Kommentierung zu § 2039 ist dort im praxis-Kommentar etwas verständlicher als im Palandt. Auch danach muss ich wohl an alle einzeln auszahlen, wenn sie es übereinstimmend verlangen, schade eigentlich. Dann kann man bei vielen Empfangsberechtigten, oder wenn einer der Beteiligten sein Konto im Ausland hat (extrem ätzend in Nds. zu buchen :heul:), wohl wirklich nur höflich anregen, dass auf das Konto eines RA/ Beteiligten zur Weiterverteilung herausgegeben wird.
    Vielen Dank nochmals an alle! :)

  • Hallo! Mache nun zum ersten Mal HL und habe einen Antrag auf Auszahlung an 6 Erben vorliegen. Im Auszahlungsantrag steht "Wir sind mit einer Auszahlung nach Erbquoten (= 1/6) einverstanden".

    Mit Hilfe eines (hier gefundenen) Programms habe ich nun die Zinsen ermittelt. Nun meine Fragen:

    a) Sind bei der Auszahlungsanordnung jeweils sechs Beträge (also 1/6 des Kapitals incl. Zinsen) aufzuführen oder 12 Beträge (Kapital und Zinsen getrennt)?

    b) Was passiert mit dem Rest-Betrag, der sich nicht durch sechs teilen lässt?

    c) Zwei der Erben haben keine Kontoverbindung angegeben. Auf Nachfragen kam keine Reaktion (vielleicht haben sie auch keine :confused:).
    Kann man die Auszahlungsanordnung ohne Angabe der Bankverbindung erlassen?

    d) Falls nur eine Teil-AO erlassen würde (für 4 Erben) - Müssen dann die Zinsen überhaupt ausgerechnet werden? Die Beträge für diese Erben wären ja aus dem Kapital gedeckt.

    Schon mal danke für jeden Hinweis. :)

  • @ bayernmichbeck
    [...], veranlasst Du auch dann die entstprechende Herausgabe an alle Erben einzeln?



    Ja, s.o. - bin leider etwas "spät", sorry ;)

    [...] Im Auszahlungsantrag steht "Wir sind mit einer Auszahlung nach Erbquoten (= 1/6) einverstanden".
    Mit Hilfe eines (hier gefundenen) Programms habe ich nun die Zinsen ermittelt. Nun meine Fragen:

    a) Sind bei der Auszahlungsanordnung jeweils sechs Beträge (also 1/6 des Kapitals incl. Zinsen) [...] ?



    So schaut's aus:daumenrau entspr. Betrag + Zinsen = Auszahlungsbetrag.


    b) Was passiert mit dem Rest-Betrag, der sich nicht durch sechs teilen lässt?



    Wie meinst du das? Wenn ein Betrag hinterlegt ist, lässt er sich m.E. durch alles teilen...


    c) Zwei der Erben haben keine Kontoverbindung angegeben. Auf Nachfragen kam keine Reaktion (vielleicht haben sie auch keine :confused:).
    Kann man die Auszahlungsanordnung ohne Angabe der Bankverbindung erlassen?



    Nein. Grds. können Empfangsberechtigte auch selbst erscheinen und sich das Geld auszahlen lassen, dies muss aber entspr. verfügt werden - aber da überhaupt keine Reaktion kam, schließe ich auch das aus... Du kannst aber deren Anteil erneut (für jeden einzeln!) hinterlegen...
    Deren Anteil aber an einen anderen Empfangsberechtigten auszuzahlen, haut nicht hin, es sei denn, es wird eine (Geldempfangs-) Vollmacht vorgelegt... Wenn du den Anteil erneut hinterlegst, liegt es allein an den Empfangsberechtigten, was sie daraus machen...


    d) Falls nur eine Teil-AO erlassen würde (für 4 Erben) - Müssen dann die Zinsen überhaupt ausgerechnet werden? Die Beträge für diese Erben wären ja aus dem Kapital gedeckt.



    Wenn Zinsen angefallen sind, rechnest du diese für jeden Teilbetrag einzeln aus und addierst sie zu dem Gesamtbetrag, den du dann an den jeweiligen Berechtigten auszahlst, oder eben für diejenigen hinterlegst, die keine Kontoverbindung mitteilen.

    Anmerkung:
    Hier werden Zinsen nur mit ausgezahlt, wenn dies explizit beantragt ist!

  • Hinterlegungszinsen werden doch aus dem entsprechenden Haushaltstopf im HKR Verfahren gezahlt- nicht aus der Hinterlegungsmasse durch die entsprechende OJK!



  • Nein. Grds. können Empfangsberechtigte auch selbst erscheinen und sich das Geld auszahlen lassen, dies muss aber entspr. verfügt werden - aber da überhaupt keine Reaktion kam, schließe ich auch das aus... Du kannst aber deren Anteil erneut (für jeden einzeln!) hinterlegen...



    Na ja, ein Auszahlungsantrag liegt ja von allen Erben vor; es fehlt lediglich bei zwei Erben die Angabe der Kontoverbindung.
    Da ich keine AO über einen Teilbetrag machen wollte, dachte ich, ich mache einfach eine Anordnung, dass an X und Y auszuzahlen ist (ohne Angabe der Bankverbindung). Natürlich hätte dann die Landeskasse ein Problem. :oops:

    Man könnte also auch ohne Antrag nun die zwei Beträge v.A.w. unter zwei neuen Az. hinterlegen? Wer würde dann den HL-Antrag stellen?

    Zitat

    Wenn Zinsen angefallen sind, rechnest du diese für jeden Teilbetrag einzeln aus und addierst sie zu dem Gesamtbetrag, den du dann an den jeweiligen Berechtigten auszahlst, oder eben für diejenigen hinterlegst, die keine Kontoverbindung mitteilen.




    D.h. also: Kapital geteilt durch sechs und dann erst die Zinsen errechnen?! :gruebel:

    Zitat


    Hinterlegungszinsen werden doch aus dem entsprechenden Haushaltstopf im HKR Verfahren gezahlt- nicht aus der Hinterlegungsmasse durch die entsprechende OJK!



    Und welche Folge hat das? :oops:

  • Wenn du von den Beteiligten übereinstimmende Willenserklärungen dahin hast, dass die hinterlegte Masse entsprechend der Quoten anteilig an jeden Beteiligten auszuzahlen ist, dann ordnest du für jeden der Beteiligten in einer jeweiligen Herausgabeanordnung die Auszahlung des entsprechenden Betrages an.
    Für die hinsichtl. der Angabe der Bankverbindung untätigen Beteiligten bleibt der entsprechende Betrag halt im Topf.
    Falls darüber hinaus Hinterlegungszinsen gem § 8 Hinterl.O. auszuzahlen sind, handelt es sich hierbei um einen Anspruch des Beteiligten gegen die Landeskasse( schließlich hat der Staat ja mit dem Geld in der Zwischenzeit auch gewirtschaftet).
    Diese Zinsen sind aus dem entsprechenden Topf der Landeskasse anzuweisen, ein grausliches Verfahren, dass du, wenn du da unwissend bist, schnellstens mit den Verwaltungsfachleuten und eurem Anweisungsbeamten klären musst!
    Jedenfalls sind Hinterlegungssachen bitte zügig zu bearbeiten und du kannst den Berechtigten die Auszahlung nicht unnötig verweigern, weil der Rest der Truppe nicht entsprechend mitspielt.

  • Also ich zahle ich den meisten Fällen an die einzelnen Erben mit deren jeweiliger Bankverbindung aus. Häufig sind die so zerstritten, dass die sich nicht darauf einlassen würden, auf ein Konto des "bösen" Bruder etc. auszzahlen.

    Hier hätte ich große Bedenken; ein Miterbe kann über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen, §2033 BGB;
    und was weißt du über Vereinbarungen, die möglicherweise untereinander bereits getroffen worden sind-( nur ganz manchmal , wenn mich keiner erwischt und der Sachverhalt allzu kläglich ist, spring ich über meine Schatten und denk mir, das wär Zivilcourage)

  • [quote='Lena2','RE: Erlösüberschuss nach Teilungsversteigerung ich zahle ich den meisten Fällen an die einzelnen Erben mit deren jeweiliger Bankverbindung aus. Häufig sind die so zerstritten, dass die sich nicht darauf einlassen würden, auf ein Konto des "bösen" Bruder etc. auszzahlen.



    Ich stimme meiner Vorposterin zu. Wenn das so einfach wäre, hätte ja schon das Vollstreckungsgericht auszahlen können. Aber leider sind die Erben meist zerstritten, so dass der Teilungsplan nur durch Hinterlegung des Erlöses erledigt werden kann.
    Dann hat die HL-Stelle den "schwarzen Peter" und muss die Beteiligten darauf hinweisen, dass nur unter den Voraussetzungen des § 13 HinterlO ausgezahlt wird.

    [user='32612']Vio[/user]: Das mit dem nicht teilbaren Betrag hatte ich auch öfters. Dann schlägt man eben bei einem der Empfänger die Rundungsdifferenz, die sich nur im Cent-Bereich bewegen kann, zu oder frägt bei den Beteiligten nach, bei wem der Rundungsbetrag zugeschlagen werden soll.
    Würdest du anders verfahren, hättest Du einen Cent-Betrag als Resthinterlegung und das darf nicht sein.

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