Zusätzlich noch Genehmigung für Wohnungsauflösung?


  • Jetzt bin ich ein wenig verwirrt. Meinst Du, die Wohnungsauflösung ist nicht Genehmigungspflichtig? Dann hast Du Recht.

    Genau das.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (27. Oktober 2017 um 13:53) aus folgendem Grund: Zitat repariert

  • Die ganze Geschichte der Wohnungsauflösung spiegelt sich dann maximal in der Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung wider, wenn Kosten entstanden sind oder ggf. auch mal noch was verkauft werden konnte. Voraussetzung ist natürlich, dass die Vermögenssorge überhaupt zu den Aufgabenkreisen gehört und es kein befreiter Betreuer ist.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Wohnungsauflösung ist nur anzeigepflichtig. Eine Genehmigung ist bei einer Auflösung der im Eigentum stehenden Wohnung nicht vorgesehen.

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