§ 11 RVG im Betreuungsverfahren

  • Hallo!

    Im Betreuungsverfahren hat sich der Betreute von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Jetzt beantragt der RA die Festsetzung seiner Vergütung gegen den Betreuten gem. § 11 RVG. Ist dies genauso wie in Zivilsachen möglich oder sind da Besonderheiten zu beachten? (es handelt sich um eine Betreuung ohne Vermögenssorge)

    Danke schonmal!

  • Ich würde schon sagen, dass du einen Beschluss wie im Zivilverfahren machen kannst. Schau aber mal im Gutachten nach, ob der Betroffene geschäftsfähig ist. Dann anhören und festsetzen.

  • Bei einem nicht anhörbaren Betroffenen würde ich für die Prüfung des Vergütungsantrages des RA einen Verfahrenspfleger bestellen, da der Betreuer mangels Vermögenssorge diesbezüglich nicht vertreten kann.

  • In diesem Zusammenhang habe ich allerdings ein Problem...
    Der Betreuer ist RA und hat den Betreuten im Klageverfahren auf Herausgabe der Sparbücher vertreten und obsiegt. Der RA/Betreuer hat dann einen Kfb gegen die Gegenseite erwirkt. Da jedoch die Zwangsvollstreckung gegen die Gegenseite erfolglos blieb, hat er sich die Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnommen..
    m.E. ist das nicht möglich, was meint ihr???

  • So dürfte es sein. Allerdings ist dem Betroffenen da natürlich die gerichtliche Prüfung der Vergütungsforderung des RA abgeschnitten, die er als Nichtbetreuter herbeiführen könnte bei Geltendmachung von nichtgebührenrechtlichen Einwendungen im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.

  • So dürfte es sein. Allerdings ist dem Betroffenen da natürlich die gerichtliche Prüfung der Vergütungsforderung des RA abgeschnitten, die er als Nichtbetreuter herbeiführen könnte bei Geltendmachung von nichtgebührenrechtlichen Einwendungen im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG.


    Spätestens mit der Rechnungslegung hat der Betreuer die Notwendigkeit der Auslagen zu begründen und nachzuweisen. Mit der Entnahme der RA-Gebühren aus dem Vermögen ohne vorherige Zustimmung zumindest des VormG habe ich aber dann meine Probleme, wenn er die Auslagen für sich selbst als RA entnimmt.

  • In diesem Zusammenhang habe ich allerdings ein Problem...
    Der Betreuer ist RA und hat den Betreuten im Klageverfahren auf Herausgabe der Sparbücher vertreten und obsiegt. Der RA/Betreuer hat dann einen Kfb gegen die Gegenseite erwirkt. Da jedoch die Zwangsvollstreckung gegen die Gegenseite erfolglos blieb, hat er sich die Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten entnommen..
    m.E. ist das nicht möglich, was meint ihr???




    In dem Fall wahrscheinlich ein nicht statthaftes Insichgeschäft. Der Betreuer darf sich nach den §§ 181; "]1908i; "]1795 BGB wohl nicht selbst als RA beauftragen. Er hat daher wohl keinen Anspruch auf Vergütung als RA.

  • Da sehe ich kein Problem, siehe § 1835 III BGB. Die Vergütung des RA-Betreuers nach dem RVG ist Auslage nach dem BGB. Hat er die Vermögenssorge, davon bei #10 auszugehen ist, Entnahme nach § 56 g FGG.
    Das hat mit dem Sich-selbst-beauftragen nichts zu tun, sondern ist verwandt mit § 91 ZPO, wonach der RA in eigener Sache auch Vergütung beantragen kann.
    Soll der RABetreuer denn einen Kollegen beauftragen?

  • Stimme wwiw zu.

    Wa liegt kein Fall der Beauftragung vor. Der Betreuer darf als RA auch Tätigkeiten eines RA vornehmen. Durch § 1835 II BGB ist ihm die Möglichkeit gegeben, nach dem RVH abzurechnen.

    Bei der Entnahme dieser Auslagen liegt zwar ein Insichgeschäft vor, aber § 56 g FGG bestimmt, dass es keiner Festsetzung bedarf.

  • Stimme wwiw zu.



    Ich auch. Und ebenso dem Eddie M.



    Und ich dem Ernst P. ;)



    OLG Köln nicht (NJW-RR 2003, 712 f). Die Frage scheint höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der BGH führt im unverbindlichen Teil des Beschlusses XII ZB 118/ 03 aus, dass ein Anwalt nach den §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen könne, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folge aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. MünchKomm/ Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 34; Palandt/ Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1835 Rdn. 13; Jurgeleit/ Maier, Betreuungsrecht, § 1835 BGB Rdn. 50; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1835 Rdn. 15; RGRK/ Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1835 Rdn. 9).

    Generell halte ich dies für eine Fehlbegründung, da die Kontrolle fehlt. Denn § 56g I Nr. 1 FGG sieht keine spezielle Kontrolle eines Betreuers, dem die Vermögenssorge übertragen ist, vor, wenn er als Aufwendungen nach § 1835 III BGB Dienste gelten macht, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören und sich diese aus dem Vermögen eines Betroffenen selbst vergütet. Um eine Flaute zu überbrücken könnte ein Gärtner einfach den Garten eines Betreuten aufwändig umgestalten, ein Heizungsbauer, einfach Heizungen einbauen, die die Betreuten nicht brauchen, ein Automechaniker den Wagen eines Betreuten restaurieren. Ein Betreuer, der diese unnötigen Dienste nicht übertreibt, wird nicht auffallen.

    § 56g I Nr. 1 FGG müsste also zumindest dahingehend abgeändert werden, dass ein Betreuer stets die Genehmigung des Vormundschaftsgericht braucht, wenn er eigene Dienste in Rechnung stellt, da nur so der Zweck des § 181 BGB erfüllt wird. Alternativ könnte einfach jedes Insichgeschäft, dass für den Betreuten keinen bedeutenden Vorteil bedeutet, untersagt werden.

    Soll der RABetreuer denn einen Kollegen beauftragen?


    Ein Betreuer mit Fachwissen ist eigentlich nur als kontrollierender Auftraggeber geeignet. Denn wer soll kontrollieren, ob die Arbeiten des Betreuers fachgerecht ausgeführt wurden? Soll der Rechtspfleger einen Ortstermin anberaumen oder ein Gutachten in Auftrag gegeben und dem Betreuten oder der Staatskasse dadurch unnötige Kosten verursachen? Und was hat ein Betreuter davon, wenn der Betreuer einen Dienst verrichtet, den ein anderer Anbieter zum selben Preis anbietet? Wenn allerdings ein Gärtner als Betreuer dem Betreuten aber für einen Stundenlohn von einem Euro wunschgemäß den Garten gestaltet oder ein RA als Betreuer nach § 4 II 2f RVG oder § 49b I BRAO abrechnet, hätte wohl niemand etwas einzuwenden.

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