Originaltitel bei Hinterlegung

  • Hallo liebe Mitstreiter... nachdem ich nun in den Genuss einer Dauervertretung gekommen bin...:wall:...
    ...wie ist das, benötige ich die Originaltitel, wenn ich was hinterlegen will... also zB. Sicherheitsleistung aus nem Titel?

    Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :confused:

  • [...]...wie ist das, benötige ich die Originaltitel, wenn ich was hinterlegen will... also zB. Sicherheitsleistung aus nem Titel?

    Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :confused:



    Tach,

    das Ganze richtet sich nach § 6 Hinterlegungsordnung. Im Allgemeinen ist ein Nachweis des HL-Grundes entbehrlich, grds. ist ausreichend, dass der Hinterleger "Tatsachen angibt, welche die HL rechtfertigen", § 6 Nr.1 HO. Ob die Behauptungen zutreffen, ist von der HL-Stelle nicht zu prüfen.

    Anders bei der Behauptung des Hinterlegers, "er sei durch Entscheidung der Behörde xy zur HL verpflichtet oder berechtigt. Hier ist er einen Nachweis schuldig, § 6 Nr.1 HO, und zwar entweder dadurch, dass er dem Antrag auff Annahme einer HL die Entscheidung in

    a) Urschrift
    b) Ausf., oder
    c) Abschrift (also Kopie...) beifügt,

    oder eben auf die Akten Bezug genommen werden kann, sofern dies möglich ist und die HL-Stelle zu diesem Gericht gehört.

    Hier halten wir einfache Abschriften für ausreichend, wenn diese beigefügt sind. Genauer zu prüfen ist dann natürlich bei der Herausgabe, § 13 HO.

    Viel Spass noch;)





  • Hhm... und was heißt des jetzt übersetzt? *blödfrag*...:gruebel:
    Wann brauche ich den Titel im Original... und wann reicht Glaubhaftmachung? Stehe auf dem Schlauch.

  • Mir reichen einfache Abschriften (Kopien), die dem Antrag beigefügt sind - macht meine Geschäftsstelle automatisch...

  • und wann dann die genannten Originale?... sorry, falls ich nerve :oops:



    Ich verlange NIE Originale bei Antrag auf Annahme HL, wie gesagt, Kopien reichen mir!

    Ich habe hier AG, LG und StA, kann also immer auf die Akten Bezug nehmen und mache davon auch Gebrauch.

    Sollte dir das persönlich nicht ausreichen, steht es dir natürlich frei, begl. Abschriften, Ausfertigungen etc. zu fordern - Notwendigkeit sei dahingestellt...

    Wenn - allerdings ausschließlich bei der Herausgabe - eine auswärtige Behörde die Entscheidung trifft, verlange ich von dort, zB StA XY, eine begl. Abschrift der Entscheidung...

  • Okay... und danke fürs Antworten! War nur verwirrt, weil meine Vorgänger immer Originale verlangt haben... ich aber nirgends was gefunden habe, dass das notwendig wäre.

    :)

  • :daumenrau Zustimm.
    Einfache Kopien reichen bei der Annahme völlig aus. Auch bezüglich einer Sicherheitsleistung in einer Zivilsache.
    Wird eine Sicherheitsleistung (es gibt verschiedene Arten und Fallkonstellationen) hinterlegt, und obsiegt derjenige, der die SL hinterlegt hat, in vollem Umfang, kann sich die HL-Stelle mit dem rechtskräftigen Urteil begnügen. Hier sollte immer eine Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk verlangt werden. Dies ist aber eine Prüfung bei der Herausgabe.

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