Aktenversendungspauschale und Postpauschale

  • Hilfe, ich habe folgendes Problem::gruebel:

    RA macht die Aktenversendungspauschale von 12 Euronen geltend und daneben noch die Post- und Telekommunikationspauschale.
    Ich ihm geschrieben, dass die Aktenversendungspauschale zu den Versandkosten zähle und deshalb unter den Begriff Portoauslagen zu subsumieren ist. Er könne deshalb entweder die Post..pauschale oder
    die volle Höhe nach 7001 geltend machen.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

  • Hier wird immer unterschieden zwischen Postpauschale und Aktenversendungspauschale. Also, letztere kann gesondert geltend gemacht werden.

  • Die Aktenversendungspauschale wird doch vom "Staat" erhoben, hat doch mit der Postpauschale nach dem RVG gar nix zu tun.

    Die muss der RA für seinen Auftraggeber verauslagen im Sinne von Gerichtskosten.

    Warum sollten die 12 Euronen in der Postpauschale drin sein?:gruebel:

  • Die Aktenversendungspauschale wird doch vom "Staat" erhoben, hat doch mit der Postpauschale nach dem RVG gar nix zu tun.

    Die muss der RA für seinen Auftraggeber verauslagen im Sinne von Gerichtskosten.

    Warum sollten die 12 Euronen in der Postpauschale drin sein?:gruebel:




    Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO (auch § 11 RVG) festgesetzt werden, weil diese Kosten nicht zur gerichtlichen Vergütung zählen (vgl. hierzu Entscheidung des BGB vom 16.07.2003, Az.: XII ZB 193/02).

    -

    Für die Gewährung von Vorschüssen an die Partei kann der beigeordnete Rechtsanwalt keinen Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Gerichtskoten, die ein später beigeordneter Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln für die Partei gezahlt hat, sind nicht aus der Staatskasse zu vergüten (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 15., neubearbeitete Auflage, zum § 126 BRAGO Rn 9).

    Auch beim RVG ist es so!!!

  • Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO (auch § 11 RVG) festgesetzt werden, weil diese Kosten nicht zur gerichtlichen Vergütung zählen (vgl. hierzu Entscheidung des BGB vom 16.07.2003, Az.: XII ZB 193/02).



    Bei der BRAGO ist das zutreffend, beim RVG sehe ich das aber anders:

    Zur gesetzlichen Vergütung rechnen neben den Gebühren auch die Auslagen (vgl. § 1 I RVG), und zwar nicht nur die in Teil 7 des VV besonders genannten, sondern auch vom Anwalt verauslagte Gerichtskostenvorschüsse (so bereits OLG Bamberg, JurBüro 1976, 1647; LG Köln, AnwBl. 1997, 46), sowie sonstige zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehörende Auslagen, die jedoch einen engen Bezug zu dem gerichtlichen Verfahren haben müssen und die der Auftraggeber nach § 670 BGB zu ersetzen hat.

    Riedel/Sußbauer, RVG, 9. A. Rn. 12 zu § 11;
    Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. A. Rn. 28 zu § 11;
    Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. A. Rn. 32 zu § 11

  • #13,

    der RA soll bei Gericht in die Akte sehen, nur wenn er von außerhalb ist kann er die Akte in die Kanzlei bekommen und diese Kosten geltend machen!

  • @ BamBam
    Das alles hat m.E. mit dem Ausgangsthread gar nichts zu tun.

    Die Aktenversendungspauschale unterfällt definitiv nicht den Nr. 7001 oder 7002 VV RVG, und darum ging es hier.

    Ob dann auch Festsetzung erfolgen kann oder nicht, ist gesondert zu prüfen. Dafür gibt der Sachverhalt nicht genug her, es ist ja nicht einmal ersichtlich, um was für ein Festsetzungsverfahren es sich handelt.

    @ 13
    :zustimm:



  • Siehe # 5

    Ich bin nicht lieb!!!

  • @Bambam

    ok. - habe ich übersehen;)

    aber das:

    der RA soll bei Gericht in die Akte sehen, nur wenn er von außerhalb ist kann er die Akte in die Kanzlei bekommen und diese Kosten geltend machen!



    ist nach meiner Auffassung ein eher seltener Fall.
    Die AVP entsteht doch meist durch Aktenübersendung seitens der Bußgeldstelle oder der StA; und die übersenden - jedenfalls hier - nicht an das Gericht zur Einsichtnahme.

  • Ich setze grds. die Aktenversendungspauschale bei vorliegendem Nachweis, wie beantragt, fest.

    Jetzt hat jedoch ein RA die Aktenversendungspauschale zwei mal geltend gemacht. Das Entstehen hat er jeweils nachgewiesen.
    Allerdings ist die eine Aktenversendungspauschale vor Einreichung der Klage entstanden, so dass ich die nicht mit festsetzen kann oder? Die hätte er mit einklagen müssen, richtig?!

    Im Übrigen meckert die Gegenseite über die Dokumentenpauschale für Ablichtungen gem. VV 7000 Nr. 1 RVG (41 Seiten) 20,50 EUR. Ich sehe irgendwie keinen Grund, warum die nicht erstattungsfähig sein soll?! Die Gegenseite sagt, dass diese im Wege des Klageverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen. Nur weiß ich doch gar nicht zu welchem Zeitpunkt die entstanden sind..

    Was meint ihr?

  • Ich würde es davon abhängig machen in welchem Zusammenhang die Akte vor Klageingang eingesehen wurde. Wenn die Akteneinsicht zur Fertigung der Klageschrift erforderlich war, stehen die Kosten in direktem Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren und sind zu berücksichtigen.

    Dies könnte sich schon unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Die Kopiekosten sind grundsätzlich anzuerkennen, sofern du keine Zweifel an der Anzahl der gefertigten Kopien hast.

    Zu klären wäre m. E. aber, warum hier 2 x Akteneinsicht erforderlich war. Wenn ich die Akte einmal habe und alles Wesentliche kopiere, muss ich sie nicht ein weiteres Mal einsehen.

  • Sehe ich auch so, dass die Kopiekosten nicht hätten mit eingeklagt werden müssen.
    Bei den Kopiekosten geht es aber nicht nur um die Anzahl, sondern auch darum, ob sie notwendig waren. Und darüber gibt es hier in letzter Zeit des öfteren richtig Zanke, dass sogar das OLG mal ran musste.

  • Kehren wir zur Ausgangsfrage zurück: Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG und die Auslagenpauschale können nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, RVGreport 2011, 215 = DAR 2011, 356 = VRR 2011, 279 = StRR 2011, 279 = AGS 2011, 262 = JurBüro 2011, 412 = NJW 2011, 3041 = RVGprofessionell 2011, 134; LG Dresden, RVGreport 2010, 454 = RVGprofessionell 2011, 30 = AG-Kompakt 2011, 15; LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12, VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239). A.A. naer wohl nicht mehr haltbar: LG Leipzig (6. Strafkammer), RVGprofessionell 2009, 33 = RVGreport 2009, 61 = VRR 2009, 119; LG Leipzig (5. Strafkammer), RVGreport 2010, 182; LG Zweibrücken, 23.09.2009 - Qs 12/09 (aufgegeben im Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12, VRR 2012, 199 = StRR 2012, 239); AG Eilenburg, RVGprofessionell 2009, 204 (Ls.) = JurBüro 2010, 34 m. abl. Anm. C. Schneider = RVGreport 2010, 60 = AGS 2010, 74 m. abl. Anm. N. Schneider.

  • ... Jetzt hat jedoch ein RA die Aktenversendungspauschale zwei mal geltend gemacht. Das Entstehen hat er jeweils nachgewiesen.
    Allerdings ist die eine Aktenversendungspauschale vor Einreichung der Klage entstanden, so dass ich die nicht mit festsetzen kann oder? Die hätte er mit einklagen müssen, richtig?!

    Im Übrigen meckert die Gegenseite über die Dokumentenpauschale ...

    Nur weiß ich doch gar nicht zu welchem Zeitpunkt die entstanden sind..

    Was meint ihr?

    :gruebel: Wie, "die" Aktenversendungspauschale? Was hat man denn vor Einreichung der Klage für eine Akte versandt? Hat er vielleicht in eine andere! Akte, ggf. warum, Einsicht genommen. Ob man derartige außergerichtl. ! (weil ja keine GK in diesem Verfahren) Vorbereitungskosten festsetzt, ist Ansichtssache.

    Wegen der Kopiekosten, nachfragen, wann, was und warum!?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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