Pfanderstreckung bei WEG-Änderung

  • Hallo zusammen,

    ich hab' hier 3 Einheiten bei denen die im Sondereigentum stehenden Kellerräume untereinander getauscht werden. Eine Änderung der Miteigentumsanteile erfolgt nicht. Der teilende Eigentümer ist noch in Abt. I eingetragen. Bzgl. 2 Einheiten wurden schon Kaufverträge abgeschlossen und AV's eingetragen. In Abt. III sind außerdem 2 Grundschulden eingetragen. Der eingetragene Eigentümer handelt aufgrund Vollmacht (in den Kaufverträgen erteilt) für die Vormerkungsberechtigten und erteilt für diese die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung. Die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger liegen auch vor.

    Ich muss doch nur die Änderung des Sondereigentums in BV in Sp. 5,6 eintragen. Wenn ich die Erläuterungen oben richtig verstanden habe muss ich hinsichtlichen den AV's und der Grundpfandrechte keine Pfanderstreckung eintragen, oder?

  • Auf hinzukommendes SE erstreckt sich das Grundpfandrecht kraft Gesetzes, es ist also eine Nachverpfändung nicht erforderlich (so LG Düsseldorf, B. v. 9.1.1986, 25 T 461+ 462/85, MittRheinNotK 1986, 78; Streuer, Rpfleger 1992, 181/182 mit Darstellung der Gegenansicht in Fußn. 14; Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 2970; Böttcher, BWNotZ 1996, 80/86 m.w.N.).

    Bei hinzukommenden MEA (die mit dem betreffenden SE verbunden werden) ist streitig, ob Nachverpfändung nötig ist (so BayObLG, Rpfleger 1959, 277/279; OLG Hamm, Rpfleger 1986, 374/375; Mottau, Rpfleger 1990, 455; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, Anhang zu § 3 RN 88), oder aber auch hier Erstreckung analog § 1131 BGB eintritt (LG Bochum, Rpfleger 1990, 291 mit krit. Anm. Meyer-Stolte; Streuer, Rpfleger 1992, 181/183; Böttcher, BWNotZ 1996, 80/85 („der ohne SE übertragene MEA geht eo ipso in dem übernehmenden MEA auf“); LG Wiesbaden, Rpfleger 2004, 350; LG Lüneburg, RNotZ 2005, 364).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei mir verändern sich die Miteigentumsanteile nicht. Mit den Grundpfandrechte hätte ich auch keine Probleme. Aber wie ist es mit den Auflassungsvormerkugen? In jeweilgen Nachtragsurkunden zu den ursprünglichen Kaufverträgen wird der Vertragsgegenstand dahingehend geändert, dass nun der "neue" Kellerraum" als Sondereigentum mit dem veräußerten Miteigentumsanteil verbunden ist. Hat sich dadurch nicht der Anspruch geändert, sodass ich auch die Auflassungsvormerkung dahingehend ändern müsste?

  • Ja, für die Eintragung der Änderung der TE reicht die Zustimmung namens der Vormerkungsberechtigten aus. Mit den Vormerkungen sind jedoch lediglich die bisherigen Eigentumsverschaffungsansprüche gesichert. Soll sich die Sicherung auf den geänderten Anspruch beziehen, müssen Nachbeurkundungen zu den jeweiligen Kaufverträgen erfolgen.

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  • Diese Nachbeurkundungen sind erfolgt. Also trag ich bei den Auflassungsvormerkungen jeweils in der Veränderungsspalte ein:

    Inhalt geändert; gemäß Beilligung von xx.xx.xxxx (Nachtragsurkunde)

  • Habe auch eine Änderung der Teilungserklärung.
    Eigentümer ist bei allen Wohnungen dieselbe Firma.

    Es werden u.a. Miteigentumsanteile verschoben und Ge in SE umgewandelt und einer Wohnung zugewiesen.
    Bedarf es hier der Eintragung einer Pfanderstreckung in Abt. III, wenn nur ein Gesamtrecht, lastend an allen Wohnungen, eingetragen ist?

  • Auf was sollte das Gesamtrecht, das bereits an allen Einheiten lastet, noch erstreckt werden?? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo liebes Forum,

    ich müsste dieses Thema nochmals aus der Versenkung holen.
    In meinem Fall ist eine Zwangssicherungshypothek an der WE 1 eingetragen. Der zugeordnete MEA wird durch eine Änderung der Teilungserklärung erhöht.
    Kann ich die Zwangssicherungshypothek auf den hinzukommenden Anteil erstrecken? Muss der Eigentümer die Nachverpfändung erklären?? :gruebel: Der Gläubiger muss bei der Änderung der TE auf jeden Fall mitwirken.

    Viele Grüße
    melanie

  • Der Eigentümer muß bzgl. der Zwangssicherungshypothek den hinzukommenden Miteigentumsanteil nachverpfänden. Wenn sich die Änderung der Teilungserklärung bzgl. dieser Wohnung auf die Erhöhung des Miteigentumsanteil beschränkt, muß der Gläubiger selbt nicht mitwirken (nur begünstigt).

  • s. dazu aber den hier dargestellten Meinungsstand
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post552808

    sowie den Beschluss des LG Lüneburg 3. Zivilkammer, vom 03.01.2005, 3 T 55/04,
    (Leitsatz: Bei Erhöhung eines Miteigentumsanteils ist eine Nachverpfändung nicht erforderlich (entgegen OLG Hamm, 11. Juni 1986, 15 W 452/86, Rpfleger 1986, 374; Anschluss LG Wiesbaden, 8. Januar 2004, 4 T 652/03, Rpfleger 2004, 350). Es ist davon auszugehen, dass bei einer Vergrößerung der Miteigentumsanteile ein Pfanderstreckung und Ausdehnung entsprechender Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln kraft Gesetzes erfolgt)

    und die Kommentierung von K. Schmidt im jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand: 01.10.2014
    § 6 WEG RN 5:

    „Notwendige Folge der Vergrößerung des Miteigentumsanteils eines Wohnungseigentümers ist es, dass die auf dem Wohnungseigentumsrecht lastenden dinglichen Rechte sich auf den hinzukommenden Miteigentumsanteil erstrecken.6Ob sich die jeweilige Grundstücksbelastung dabei bereits kraft Gesetzes auf den hinzugetretenen Miteigentumsanteil erstreckt oder ob insoweit eine Pfandunterstellung seitens des Wohnungseigentümers erforderlich ist, dessen Miteigentumsanteil sich vergrößert hat, ist umstritten7)Das Ergebnis ist jedoch identisch, da man eine konkludente Pfandunterwerfung in der Einigung über die Rechtsänderung sehen kann8)

    6BayObLG v. 16.04.1993 - 2Z BR 34/93 - NJW-RR 1993, 1043.
    7)Vgl. BayObLG v. 16.04.1993 - 2Z BR 34/93 - NJW-RR 1993, 1043; LG Lüneburg v. 03.01.2005 - 3 T 55/04 - NdsRpfl 2005, 92 jeweils m.w.N.
    8)Vgl. OLG Hamm v. 28.05.1998 - 15 W 411/97 - juris Rn. 20 - NZM 1999, 82.

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