Löschung InsO-Vermerk

  • Es geht um die Form, die ein Löschungsantrag (oder -bewilligung) des Inso-Verwalters zur Löschung des InsO-Vermerks aufweisen muss.

    Schöner/Stöber (12. Aufl.) führt unter Rn. 1638 aus, dass, wenn ein Grundstück vom Verwalter freigegeben oder veräußert wird, die Löschung auf schriftlichen Antrag des Verwalters gelöscht werden könne. Es läge kein Fall des § 30 GBO vor. Somit solle einfache Schriftform genügen.

    Leider nennt der Verfasser keine nähere Begründung. Es wird lediglich auf § 32 Abs. 3 InsO verwiesen.

    Die Aussage erscheint mir zu unbegründet. Ich würde eher einen Löschungsantrag in der Form des § 29 GBO zumindest für die Fälle fordern, in denen das Grundstück (zunächst) nur freigegeben und nicht sogleich veräußert wird:

    Sowohl Freigabe als auch Veräußerung bewirken, dass die Verfügungsbefugnis des Verwalters über das betr. Grundstück endet. Die Löschung des Vermerks ist also m.E. Grundbuchberichtigung. Hierzu ist - wie immer - Unrichtigkeitsnachweis i.d. Form des § 29 GBO erforderlich.

    Bei Veräußerung liegt mir der Unrichtigkeitsnachweis in der nötigen Form vor der Nase: Kaufvertrag/Auflassung zusammen mit der GB-Eintragung des Erwerbers bewirken das Ausscheiden des Grundstücks aus der Masse. Dort genügt auch m.E. dann ein Antrag auf Löschung in einfacher Schriftform zur GB-Berichtigung.

    Was aber bei der bloßen Freigabeerklärung??
    Ich bin kein Inso-Rpfl. aber nach meiner Kenntnis erfolgt die Freigabe durch formfreie Erklärung gegenüber dem Schuldner, was dann dem Gericht in aller Regel in einfacher Schriftform angezeigt wird.
    Damit liegt in diesen Fällen kein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO vor.

    Auch aus § 32 InsO ergibt sich in meinen Augen nicht, dass die Formvorschriften der GBO hier nicht gelten sollen. § 32 Abs. 3 InsO spricht nur davon, dass der Verwalter auch die Löschung beantragen kann. Zu der Form sagt die InsO nichts. Ebensowenig wie zu der Form, die das Ersuchen des Inso-Gerichts an das GBA haben muss. Braucht die Inso ja auch nichts zu zu sagen, da sich das ja aus der GBO ergibt.
    Daher folgt m.E. aus § 32 InsO nicht, dass die Form des § 29 GBO entbehrlich ist. § 32 Abs. 3 InsO stellt nur klar, dass auch der Verwalter den Antrag stellen kann und nicht zwingend ein gerichtl. Ersuchen her muss.

    Da Schöner/Stöber keine anderen Begründungen nennt, ist für mich die Aushebelung der Formvorschriften des § 29 GBO für die Fälle der Freigabe ohne Veräußerung nicht nachvollziehbar.

    Wie sind Eure Meinungen??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo ulf,

    Wenn § 32 Abs. 3 Satz 1, dann gilt §§ 38; 29 Abs. 3 GBO. Wird von den Verwaltern recht gern praktiziert um die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung zu sparen.

    Wenn § 32 Abs. 3 Satz 2, dann gilt - wie du zutreffend ausführst

    - entweder Unrichtigkeitsnachweis in Urkundsform nebst formfreiem Antrag, oder
    - Löschungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO.

    Gruß

    HuBo

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