Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • *Thema wieder ausbuddel*

    So ich hab da auch nen Einbenennungsfall, den ich nun ablehnen werde.
    Habe die Akte von meiner Vorgängerin übernommen, die sogar einen Gutachter beauftragt hat, der ebenfalls der Meinung ist, dass es nicht dem Wohle des Kindes dient... und das "Kind" wird ohnehin im März 18.

    Nun aber zu meiner Frage, wie ist es mit den Rechtsmitteln in einem ablehnenden Beschluss? Ich hab da leider nicht so viel wirklich hilfreiches gefunden, kann mir wer von euch helfen?

    Danke, Marrid

  • *Thema wieder ausbuddel*

    Nun aber zu meiner Frage, wie ist es mit den Rechtsmitteln in einem ablehnenden Beschluss? Ich hab da leider nicht so viel wirklich hilfreiches gefunden, kann mir wer von euch helfen?

    Danke, Marrid


    Das hier hab ich bei einer solchen Gelegeheit geschrieben:

    Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 60 I Nr. 6, 53, 22 FGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Das Rechtsmittel kann hier oder beim Beschwerdegericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle eingelegt werden.

    (Wurde dann auch leidlich ausgenutzt... aber hat nichts genützt!:olgbestae)

  • danke für die Hilfe, hab den Beschluss fertig,
    nun aber noch eine Frage, wie ist das mit den
    Kosten? Hier wurde von meiner Vorgängerin ein
    teures Gutachten angefordert... und wer ist
    zuständig?

    noch mal danke ;)

  • Möchte mich 'mal einklinken:
    Aufenthalt des Vaters ist in meinem Fall bekannt.
    Der Vater kommt nicht zum Anhörungstermin, meldet sich nicht telefonisch ...
    Die Mutter hat soetwas schon angedeutet, weil seit 6 Jahren kein Kontakt besteht und der Kindesvater im Allgemeinen sehr unzuverlässig ist. Die Terminsladung habe ich zugestellt, damit er nicht behaupten kann, er habe sie nicht bekommen. Muss ich den Vater zwingend anhören? Kann ich gegen den Vater ein Zwangsgeld festsetzen? Oder ist dem Antrag der Mutter stattzugeben, weil Vater sich nicht kümmert und kein schützenswertes Interesse hat. . .

  • Wenn der Vater trotz ZU nicht reagiert und sich im Verfahren nicht äußert und die von der Mutter vorgetragenen Gründe stark genug sind, steht m. E. der Ersetzung der Zustimmung nichts im Wege. Man kann den Vater ja nicht zu seinem Glück zwingen. Wenn er sich nicht äußern will, obwohl er Gelegenheit dazu hatte, kommt es halt alleine auf den Vortrag der Gegenseite an.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Aber kann man es sich da so einfach machen?
    Ich meine nur weil er sich nicht meldet, sind ja
    noch lange nicht die engen Vorraussetzungen
    des 1618 BGB erfüllt...? Ist es für das Wohl des Kindes erforderlich?

    LG Marrid

  • Aber kann man es sich da so einfach machen?
    Ich meine nur weil er sich nicht meldet, sind ja
    noch lange nicht die engen Vorraussetzungen
    des 1618 BGB erfüllt...? Ist es für das Wohl des Kindes erforderlich?

    LG Marrid

    Wie ich schon sagte: ".... und die von der Mutter vorgetragenen Gründe stark genug sind..." Wenn schon der Sachvortrag der Mutter nicht für die Ersetzung der Zustimmung reicht, dann geht's natürlich nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wie omawetterwax. Also:

    Sind die Gründe, die die KM vorträgt, so triftig, dass nach der strengen BGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen erfüllt sind (liegt also in der Namensgleichheit zum KV eine Kindeswohlsgefährdung), dann kann man hier m.E. ohne persönliche Anhörung des Gegners entscheiden. Dieser hätte ja Gelegenheit gehabt aber wenn er sie nicht wahrnimmt, ist das sein Problem.

    Sind die Gründe nicht ausreichend, würde ich die Zustimmungsersetzung trotz des Deinteresses des Vaters am Kind ablehnen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie omawetterwax. Also:

    Sind die Gründe, die die KM vorträgt, so triftig, dass nach der strengen BGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen erfüllt sind (liegt also in der Namensgleichheit zum KV eine Kindeswohlsgefährdung), dann kann man hier m.E. ohne persönliche Anhörung des Gegners entscheiden. Dieser hätte ja Gelegenheit gehabt aber wenn er sie nicht wahrnimmt, ist das sein Problem.

    Sind die Gründe nicht ausreichend, würde ich die Zustimmungsersetzung trotz des Deinteresses des Vaters am Kind ablehnen.


    Das ist aber so auch nicht richtig. Es muss für das Kindeswohl erforderlich sein. Das ist m. E. nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdung durch Namensgleichheit mit dem KV.

    Im übrigen stimme ich mit Ulf und Omawetterwax überein.

  • Es muss für das Kindeswohl erforderlich sein. Das ist m. E. nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdung durch Namensgleichheit mit dem KV.


    Und wo soll da der Unterschied liegen? :confused:

    Wenn eine Maßnahme für das Kindeswohl erforderlich ist, bedeutet das zumindest nach meinem Verständnis, dass das Wohl ohne diese Maßnahme gefährdet wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es muss für das Kindeswohl erforderlich sein. Das ist m. E. nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdung durch Namensgleichheit mit dem KV.


    Und wo soll da der Unterschied liegen? :confused:

    Wenn eine Maßnahme für das Kindeswohl erforderlich ist, bedeutet das zumindest nach meinem Verständnis, dass das Wohl ohne diese Maßnahme gefährdet wäre.


    Was ich meine ist folgendes: Es muss nicht die Namensgleichheit mit dem KV sein, die es erforderlich macht, dass es einbenannt wird, sondern einfach nur die Tatsache dass es anders heißt als die Mutter (in diesem Fall hier) und sich dadurch Schwierigkeiten ergeben die eine Einbennung erforderlich machen. Unabhängig vom eigentlichen Namen des KV. Es mag ein wenig Haarspalterei sein, aber ich sehe in der Formulierung schon einen kleinen Unterschied. Deiner letzten Bemerkung kann ich mich auch uneingeschränkt anschliessen.

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