vorläufige Vollstreckbarkeit

  • Hi,

    habe ne kurze Frage, ist wahrscheinlich eine blöde Frage, aber ich bin etwas verunsichert:

    habe zwei Urteile vorgelegt bekommen:

    1. Landgericht:

    Beklagte wird verurteilt 600.000,- Euro zu zahlen

    Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%...vorläufig vollstreckbar

    2. Oberlandesgericht:

    Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen

    Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beklagte kann Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%.. abwenden

    Welche vorläufige Vollstreckbarkeit ist jetzt maßgeblich? Es wird ja m.E. weiterhin aus dem LG Urteil vollstreckt, da Berufungsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Gilt jetzt für die vorläufige Vollstreckbarkeit aber die Anordnung des OLG? Oder gilt das nur für eventuell festgesetzte Kosten der Berufung? Vielen Dank schon mal!
    :gruebel:

  • Wenn die Berufung gegen das LG-Urteil zurückgewiesen wurde, dann ist dieses Urteil doch rechtskräftig und das mit der Sicherheitsleistung ist hinfällig . . . alles andere würde jedenfalls meiner Logik widersprechen ;)

  • Ist zwar NICHT rechtskräftig, aber das OLG Hamm hat 1971 folgendes entschieden.

    Zitat


    Ein erstinstanzliches gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil ist im Falle seiner Bestätigung durch das Berufungsgericht ohne weiteres ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dadurch entfällt die Veranlassung für die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung (§ 109 Abs. 1 ZPO); das gilt auch dann, wenn der Gläubiger vor Erlaß des bestätigenden Berufungsurteils bereits die Sicherheit geleistet und vollstreckt hatte, es sei denn, daß dem Schuldner vom Berufungsgericht Vollstreckungsschutz gemäß § 713 Abs. 2 ZPO gewährt worden ist.

    NJW 1971, 1186

  • Wieso, es gibt doch auch gegen die Entscheidung des OLG möglicherweise noch ein Rechtsmittel, oder (Revision?). Sonst würde es ja tatsächlich keinen Sinn machen, dass die Entscheidung des OLG für vorläufig volstreckbar erklärt wird, wenn gegen diese Entscheidung sowieso kein Rechtsmittel mehr gegeben wäre? Außerdem muss ich das ja nicht prüfen, sondern mich auf den RK-Vermerk verlassen. Einen solchen Vermerk habe ich aber ja gerade nicht.

  • ok, wenn natürlich gegen das OLG-Urteil noch ein Rechtsmittel möglich ist, dann ist es natürlich nix mit der Rechtskraft :(

  • @ Capricorn: habe die Entscheidung gelesen. Vielen Dank. An sich trifft die Entscheidung auf meinen Fall zu. Für mich wäre jetzt allerdings noch die Frage, ob ich eine Anordnung gem. §839 im Hinblick auf das Urteil des OLG treffen muss?

  • Hat keiner eine Idee, ob die Anordnung nach §839 erforderlich ist? werde aus der Kommentierung einfach nicht schlau...

  • M.E. kein Fall des § 839 ZPO, da die ursprüngliche Abhängigkeit der Vollstreckung von einer vorher zu leistenden Sicherheitsleistung des Gläubigers/Klägers in eine Abwendungsbefugnis des Schuldners/Beklagten abgeändert worden ist.
    Allerdings liegt nur dir alleine die Entscheidung des OLG vor - daher ohne Gewähr, da der genaue Inhalt unbekannt ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe hier einen ähnlich gelagerten Fall, daher klinke ich mich mal mit ein:

    Mir liegt eine vollstreckbare Ausfertigung eines amtsgerichtlichen Urteils vor (Klausel u. ZU sind ok), wonach der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird. Das Urteil ist jedoch nur gg. SiHL i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Es befindet sich auf dem Urteil kein RK-Vermerk.

    Der Gl.-Vertr. hat mir keine SiHL nachgewiesen.
    M.E. ein Fall für eine ZwVfg. mit den Hinweis, dass vorläufige Vollstreckbarkeit nur gg. SiHL gegeben ist.

    Was denkt ihr?:gruebel:

  • Hallo!

    Mach Zwangsvollstreckung nur in der Vertretung und bin mir deshalb bei folgendem Fall nicht ganz sicher (und natürlich eilt die Sache):

    Hab die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteil des AG, das gegen Sicherheitsleistung iHv 110% vorläufig vollstreckbar ist, und eine vollstreckbare Ausfertigung des LG Urteils, in dem der Zinsausspruch des AG-Urteils etwas erweitert wird, die Berufung der Klägerin und Beklagten ansonsten zurückgewiesen wird. Das LG-Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.
    Nachgewiesen ist nur die Zustellung des AG-Urteils.

    Kann ich jetzt auch ohne Nachweis der Sicherheitsleistung den Pfüb erlassen?

  • Ist zwar NICHT rechtskräftig, aber das OLG Hamm hat 1971 folgendes entschieden.

    Zitat


    Ein erstinstanzliches gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil ist im Falle seiner Bestätigung durch das Berufungsgericht ohne weiteres ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dadurch entfällt die Veranlassung für die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung (§ 109 Abs. 1 ZPO); das gilt auch dann, wenn der Gläubiger vor Erlaß des bestätigenden Berufungsurteils bereits die Sicherheit geleistet und vollstreckt hatte, es sei denn, daß dem Schuldner vom Berufungsgericht Vollstreckungsschutz gemäß § 713 Abs. 2 ZPO gewährt worden ist.

    NJW 1971, 1186


    Gibt es eine Fundstelle für dieses Urteil? Habe in Juris leider nichts gefunden.

  • Ist zwar NICHT rechtskräftig, aber das OLG Hamm hat 1971 folgendes entschieden.

    Zitat


    Ein erstinstanzliches gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil ist im Falle seiner Bestätigung durch das Berufungsgericht ohne weiteres ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dadurch entfällt die Veranlassung für die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheitsleistung (§ 109 Abs. 1 ZPO); das gilt auch dann, wenn der Gläubiger vor Erlaß des bestätigenden Berufungsurteils bereits die Sicherheit geleistet und vollstreckt hatte, es sei denn, daß dem Schuldner vom Berufungsgericht Vollstreckungsschutz gemäß § 713 Abs. 2 ZPO gewährt worden ist.

    NJW 1971, 1186


    Gibt es eine Fundstelle für dieses Urteil? Habe in Juris leider nichts gefunden.


    Habe auch keine weitere Zeitschriften-Fundstelle gefunden, sie aber tatsächlich in der NJW 1971, 1186 abgedruckt entdeckt. ;) Es handelt sich um den Beschl. v. 08.01.1971 - 6 W 179/70 -. Wer einen Beck-Zugang hat, findet sie dort wohl unter BeckRS 9998, 108647.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!