elektronisches Grundbuch

  • Mir flattert soeben der Entwurf bezüglich des elektronischen Grundbuchverfahrens und der elektr. Grundakte auf den Tisch zu Stellungnahme.:mad:
    Hat sonst schon einer seinen Senf dazu abgeben müssen ?
    Was sagt eigentlich unser Verband dazu ?


    Wenn Du das Anschreiben des BMJ vorliegen hast, siehst Du, dass direkt die Landesjustizverwaltungen und die Bundesnotarkammer angeschrieben wurden, sonst keiner. Der Verantwortliche dafür im BDR (also ich) hat davon auch erst am letzten Wochenende erfahren. Was meinst Du wohl, warum ich versuche, Eure Stellungnahmen einzusammeln!? Meine eigene für das Amtsgericht ist zwar heute raus, das dürfte aber noch lange nicht der Weisheit letzter Schluss sein.


    Meine dürftest Du inzwischen durch den Landesgeschäftsführer erhalten haben :).

  • Runde 3 im Verfahren auf dem Weg zum ERVGBG: :behaemmer

    Nun haben wir den Referentenentwurf zu dem vorherigen Diskussionsentwurf und den kostenrechtlichen Änderungen vorliegen m.d.B. um Stellungnahme...

    Irgendwie scheinen die zu denken, wir haben nix anderes zu tun. Und die Frist ist auch der Witz, nicht mal ne Woche Zeit bleibt uns :mad:...

    Für den Fall, dass sich schon jemand ausgiebiger damit beschäftigt hat, wäre ich für Ideen (auch per PN) dankbar, um mir den Einstieg zu erleichtern... So richtig sehe ich nämlich die Unterschiede zum Diskussionsentwurf nicht wirklich :oops: :oops: :oops:

  • Irgendwie scheinen die zu denken, wir haben nix anderes zu tun. Und die Frist ist auch der Witz, nicht mal ne Woche Zeit bleibt uns :mad:...



    Tröste dich, die Frist ist ja absolut üblich. In der Regel braucht die E-Mail auf dem Weg vom Mysterium zum nachgeordneten Bereich länger als die Frist, die diesem zur Stellungnahme bleibt.

  • Da komm ich aus dem Urlaub und was lauert da auf meinem Tisch?

    Der Referentenentwurf zur Stellungnahme, am besten bis gestern!
    Danke, darf ich auch noch mal lesen?

    Wäre über jede "Unterstützung" (auch per PN) wie auch rpfl_nds dankbar, um auch mir den Einstieg zumindest ein wenig zu erleichtern.

  • 1. Grundbuchverfahren wird elektronisch ausgestaltet

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vorgelegt.

    Der unter Federführung des Bundesjustizministeriums ausgearbeitete Gesetzentwurf soll es den Ländern ermöglichen, den elektronischen Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren sowie die elektronische Grundakte einzuführen. Bereits 1993 wurden durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Grundbücher geschaffen.

    Gegenstand des Gesetzentwurfes ist die elektronische Kommunikation zwischen dem Grundbuchamt und den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit der Beantragung und dem Vollzug von Grundbucheintragungen. Ziel sei es, die herkömmliche papiergebundene Kommunikation vollständig durch den elektronischen Rechtsverkehr zu ersetzen. Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist allerdings eine spezielle technische Ausstattung (unter anderem zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen), die derzeit noch wenig verbreitet ist. Aus diesem Grunde sieht der Gesetzentwurf vor, zunächst den elektronischen Rechtsverkehr neben dem papiergebundenen Verfahren als gleichberechtigte Kommunikationsform anzubieten. Lediglich Notare, die Hauptkommunikationspartner der Grundbuchämter, sollen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden können. Nach der Bundesnotarordnung müssen Notare bereits jetzt über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, so die Gesetzesbegründung.

    Als Schnittstelle zu den Verfahrensbeteiligten soll auch die Virtuelle Poststelle genutzt werden können, die bereits in anderen gerichtlichen Verfahren – etwa im Bereich des Handelsregisters – im Einsatz ist. Für den Zeitpunkt des Eingangs eines per Datentransferübertragung in elektronischer Form gestellten Eintragungsantrags soll dessen Aufzeichnung in der hierfür bestimmten Einrichtung des Grundbuchamtes maßgebend sein. Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen soll danach im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs entweder durch elektronische Dokumente, die vom Notar mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehen sind, oder durch öffentliche elektronische Dokumente im Sinne des § 371a Abs. 2 der Zivilprozessordnung geführt werden können. Überdies sollen Entscheidungen, Verfügungen und (Eintragungs-)Mitteilungen des Grundbuchamtes unter bestimmten Voraussetzungen den Empfängern durch die Übermittlung elektronischer Dokumente bekannt gegeben werden können.

    Um die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs vollständig nutzen zu können, soll es künftig auch erlaubt sein, die Grundakte elektronisch zu führen. Sie soll dabei nicht nur auf neue eingehende elektronische Dokumente beschränkt sein, sondern auch auf die künftig noch in Papierform eingehenden oder vom Grundbuchamt selbst gefertigten Dokumente sowie den bereits vorhandenen Grundaktenbestand übertragen werden können. Die Originaldokumente sollen anschließend ausgesondert werden. Die Bundesregierung verspricht sich hierdurch spürbare Einsparungen bei den Archivraumkosten der Landesjustizverwaltungen. Die elektronische Grundakte soll es überdies dem bisherigen Nutzerkreis ermöglichen, durch Onlinezugriff schneller und flexibler auf die in der elektronischen Grundakte gespeicherten Dokumente zugreifen zu können. Auch der Erlass von Entscheidungen und Verfügungen des Grundbuchamtes soll in elektronischer Form möglich werden.

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht darüber hinaus Änderungen bei den Gebühren für den Grundbuchabruf vor. Die neue Gebührenregelung für den Abruf der Daten aus dem Grundbuch soll aus systematischen Gründen in die Justizverwaltungskostenordnung eingestellt werden. Die bisher fällige einmalige Gebühr in Höhe von 500 Euro für die Einrichtung des uneingeschränkten Abrufverfahrens soll entfallen, Gleiches gilt für monatliche Grundgebühr. Lediglich für die Einrichtung des eingeschränkten Abrufverfahrens soll eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben werden. Die Gebühr für den Abruf von Grundbuch- und Registerdaten wird auf einheitlich 8 Euro und für den Abruf von Dokumenten auf 1,50 Euro festgelegt. Sonderregelungen für Folgeabrufe sollen ebenfalls entfallen.

    Quelle: Newsletter Gesetze aktuell 2/09

    Den vollständigen Gesetzentwurf (70 Seiten) gibt es hier.

  • In der Tat. "Ein Hausbesitzer könne dann seine Immobilie unkompliziert in Anteilsscheine splitten und für diese separat bei Banken Hypotheken aufnehmen." Also an der Kompatibilität mit dem deutschen Sachenrecht müsste man noch arbeiten.

    Das erinnert mich an die Fälle, wo für rein virtuelle Anteils"scheine" u. dgl. plötzlich Inhaber- oder Orderhypotheken bestellt werden. Ich bin mir bislang nicht wirklich sicher, ob das dann überhaupt Inhaber- oder Orderpapiere im Rechtssinne sind.

    Aber das spielt ja dann keine Rolle mehr.

    Ferner erinnert mich das an Ex-Millionäre, die ihr Vermögen mit der Verschrottung ihres PC verloren haben. Wenn vor so einer Änderung das Aufgebotsrecht nicht geändert wird, haben wir binnen zehn Jahren den Vollstopp auf dem Immobilienmarkt da.

    Das schient dem Schreiberling auch aufgefallen zu sein, schreibt er doch im letzten Absatz:
    "Eine der entscheidenden Fragen ist eher rechtlicher als technischer Natur: Wenn der Münzbesitzer seinen privaten Schlüssel verliert oder ihm das Handy mit Wallet-App gestohlen wird, ist das Geld ohne ein Backup unwiederbringlich weg. Das darf bei einer Blockchain, an der die Eigentumsrechte an Häusern, Autos, Aktien oder Kunstwerken hängen, nicht passieren. Und eine Blockchain, die nur eine Kopie des Grundbuchs, Kfz-Registers oder Echtheitszertifikats wäre, bringt wenig Nutzen. An einem Ausweg aus diesem Grunddilemma arbeiten nach eigenem Bekunden viele Start-ups. Eine Lösung ist allerdings noch nicht auf dem Markt."

    Obwohl ... man klickt dann auf "Grundbuch verloren?", und dann kommt eine Nachricht: "Wir schicken Ihnen Ihr Grundstück in den nächsten Minuten auf das hinterlegte E-Mail-Konto zu."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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