Probleme mit § 184 ZPO

  • Ihr habt scheinbar alle fittere Richter als wir.Hier obliegt die Verantwortung für den Zustellweg allein dem Rpflg.:mad:
    Und Rechtsprechung und Kommemtierung sind sehr wandelbar.
    Ich halte mich im Zweifel an die ZRHO.Das erspart mit öfters Zeit und Müh-
    Aber bitte-jedem,wie´s ihr/ihm gefällt...;)
    schonmal schönes Wochenende!

  • Ihr habt scheinbar alle fittere Richter als wir.Hier obliegt die Verantwortung für den Zustellweg allein dem Rpflg.:mad:
    Und Rechtsprechung und Kommemtierung sind sehr wandelbar.
    Ich halte mich im Zweifel an die ZRHO.Das erspart mit öfters Zeit und Müh-
    Aber bitte-jedem,wie´s ihr/ihm gefällt...;)
    schonmal schönes Wochenende!


    Da würde ich mich aber querstellen! Als Auslandssachbearbeiter bist Du ausschließlich für die Ausführung der Auslands-ZU, nicht für deren Anordnung zuständig. Das ist -da die geltenden Gesetze vermutlich auch bei Euch gelten;)- ausschließlich Sache des Entscheiders (also des die Sache bearbeitenden Richters oder Rechtspflegers). Wenn Du entscheidest, wie die Zustellung erfolgen soll, besteht m.E. eine viel größere Regressgefahr für Dich! Ich würde daher an Deiner Stelle mal das Gespräch mit den Richtern suchen. Natürlich kannst und sollst Du die Richter dann bei Fragen zu Auslandszustellungen beraten, das läuft hier auch so. Wenn unsere Richter (oder meine RPfl-Kollegen) eine Auslands-ZU durchzuführen haben, kommen sie entweder vorbei oder schreiben mir die Sache vorab zu m.d.B. um Prüfung, wie zugestellt werden kann. Ich teile ihnen das dann mit und weise auf die verschiedenen Möglichkeiten hin, danach entscheiden sie dann, welche ZU erfolgen soll.

  • Der Richter ist natürlich zuständig für die Anordnung, ob nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO zugestellt werden soll. Ansonsten geht es bei der Auswahl des richtigen Verfahrens um die Durchführung der Zustellung, und dafür ist der UdG (bei Zustellungen im Ausland ggf. der UdG des gehobenen Dienstes) auch ohne besondere richterliche Anordnung zuständig.
    Wenn aber der Richter bei der ersten Zustellung schon die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen hat, dann hat er damit doch indirekt zugleich schon Hinweise für die Durchführung der weiteren Zustellungen gegeben, nämlich - bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten - durch Aufgabe zur Post.

  • Der Richter ist natürlich zuständig für die Anordnung, ob nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO zugestellt werden soll. Ansonsten geht es bei der Auswahl des richtigen Verfahrens um die Durchführung der Zustellung, und dafür ist der UdG (bei Zustellungen im Ausland ggf. der UdG des gehobenen Dienstes) auch ohne besondere richterliche Anordnung zuständig.
    Wenn aber der Richter bei der ersten Zustellung schon die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen hat, dann hat er damit doch indirekt zugleich schon Hinweise für die Durchführung der weiteren Zustellungen gegeben, nämlich - bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten - durch Aufgabe zur Post.


    :zustimm:

  • So genau ordnen das die Richter bei uns nicht an. Bei denen steht meist nur "Auslandszustellung", sofern ihnen das mal bewusst ist. Im Zweifel bespreche ich mit ihnen, wie es im Einzelfall am besten zu lösen ist, aber meist versuchen wir es mit § 184 ZPO. Einschreiben mit Rückschein sind ja nicht gerade der Renner, irgendwie kommen da bei mir so selten Rückscheine zurück; und bei der Türkei ist das natürlich ohnehin kein Thema.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das ist natürlich richtig. Du weißt ja aber wohl, wie das in der Praxis abläuft..... Neulich meinte ein Richter, dass er wahrscheinlich gerade eine Waschmaschine bestellt hat. :wechlach:


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  • Die " Schuld" für falsche Zustellwege den Richtern in die Schuhe zu schieben,nur weil diese unterschreiben,ist ein wenig billig.
    Dann sollte man als vorbereitender Rechtspfleger zumindest darauf hinweisen,dass die Türkei z.B. den Zustelungen per Aufgabe zur Post widersprochen hat-es aber nationale Rechtsprechung/Kommentierung für zulässig erachten.Erst dann kann der Richter entscheiden,wie zugestellt werden soll...
    Möchte i.ü. nur mal auf die Erklärung der Türkei zum Zustellübereinkommen von 1965 hinweisen-nachzulesen im Internet unter Verzeichnis der Vertragsstaaten-:bei Türkei unter Ziff. 5:" Die Türkei erklärt ihren Widerspruch gegen die Anwendung der in Artikel 10 des Übereinkommens genannten Zustellverfahren."
    Internationale Übereinkommen haben für mich mehr Gewicht als nationale Rechtssprechung/Kommentierung.
    Ansonsten kann man alle Abkommen auch gleich lassen,und jedes Land stellt zu,wie es will-oder auch nicht.

  • Die " Schuld" für falsche Zustellwege den Richtern in die Schuhe zu schieben,nur weil diese unterschreiben,ist ein wenig billig.



    Holla - da muß ich jetzt aber bitte mal dringendst widersprechen.
    Wir als Rechtspfleger bereiten lediglich etwas für den Richter vor. Warum wir das machen (müssen) ist ja alleine schon heiß diskutiert.
    Dass die Richter - die schlussendlich für die Zustellung verantwortlich sind (!!!) sich dann aber auch noch darauf zurückziehen sollen, dass es der Rechtspfleger falsch vorbereitet hat finde ich ziemlich daneben.

    Wenn das einmal ein Richter tun würde, könnte er aber demnächst alles selbst machen.

    ER hat letztlich zu entscheiden, ob er eine Zustellung für wirksam erachtet oder nicht und dementsprechend ein Urteil (oder was sonst auch) erlässt - oder eben nicht. ER hat die Prüfpflicht, ob die Zustellung richtig ist - egal, ob im In- oder Ausland !!!

  • Jurissima:Ich habe nicht gesagt,dass der Rpflg. alles Schuld ist,wenn mal was schief geht---natürlich hat der Richter eine Mitverantwortung.Aber Du kannst doch nicht ernsthaft Leute- also hier die Richter-,die in aller Regel keine Ahnung von der Materie haben,für alles allein verantwortlich machen.
    Als Rechtspfleger würde ich schon darauf hinweisen,dass gewisse Zustellwege bei bestimmten Ländern mindestens umstritten sind-auch wenn der Richter einen 184er Beschluss bereits erlassen hat.
    .

  • Ich glaube, hier ist auch noch nicht ganz deutlich geworden, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post (= Inlandszustellung, so auch BGH) und die Zustellung durch die Post i.S. d. HZÜ nicht dasselbe sind.

    BGH, NJW 1999, 1189:
    Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § 175IZPO stellt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (BVerfG, NJW 1997, 1772; BGHZ 98, 263 [266] = NJW 1987, 592 = LM § 175 ZPO Nr. 9; BGH, NJW 1992, 1701[1702] = LM H. 8-1992 § 568II ZPO Nr. 4) und Literatur (vgl. etwa Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 175 Rdnr. 5; Fleischhauer, Inlandszustellung anAusländer, 1996, S. 307; Geimer, Internationales ZivilprozeßR, 2. Aufl., Rdnr. 2083; Hausmann, IPRax 1988, 140 [141]; Linke, Internationales ZivilprozeßR, 2. Aufl., Rdnr. 222; Nagel-Gottwald, Internationales ZivilprozeßR,4. Aufl., § 4 Rdnr. 40; Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 175 Rdnrn. 2, 6) keinen Fall der Auslandszustellung, sondern vielmehr eine fingierte Form der Zustellung im Inland dar. Da insofern auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist, bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 175 ZPO mit den allgemeinen Regelndes Völkerrechts (Art. 25 GG). Das HZÜ steht einer Anwendbarkeit des § 175 ZPO ebenfalls nicht entgegen, weil dort nur die Modalitäten einer Auslandszustellung geregelt werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt eine förmliche Zustellungim Ausland vorzunehmen ist. Letzteres ist vielmehr durch das nationale Recht autonom zu beantworten (Geimer, Rdnrn. 2080-2082; Roth, IPRax 1990, 90 [92]; Schack, Internationales ZivilverfahrensR, 2. Aufl., Rdnr. 612, jew. m.w.Nachw.). Ebensowenig scheitert die Anwendbarkeit des § 175 ZPO an Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und dieVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. 9. 1968 (BGBl 1972 II, 774), da das Versäumnisurteil kein verfahrenseinleitendes Schriftstück im dort gemeinten Sinne ist (Geimer-Schütze, EuropäischesZivilverfahrensR, 1997, Art. 27 Rdnr. 111; Kropholler, Europäisches ZivilprozeßR, 5. Aufl., Art. 27 Rdnr. 27). Ganz allgemein gibt weder das HZÜ noch das EuGVÜ den Prozeßparteien in Fällen mit Auslandsbezug das Recht auf eine bestimmte Form der Urteilszustellung (vgl. Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 175 Rdnr. 17; Wiehe, Zustellungen, Zustellungsmängel und Urteilsanerkennung am Beispiel fiktiver Inlandszustellungen in Deutschland, Frankreich und den USA, S. 32).

    Muss mich zu einem früheren Posting übrigens dahingehend korrigieren, dass § 175 ZPO a.F. doch nicht ganz identisch ist mit § 184 ZPO. Aber die Begründung für die Änderung ist vielleicht auch ganz interessant:

    Heß, NJW 2002, 2424:

    Einen echten Fortschritt enthält die Neufassung des § 184 ZPO, der die früheren § 174f. ZPO a.F. ersetzt: Wird das verfahrenseinleitende Schriftstück im Wege der Rechtshilfe nach § 183I Nr. 2 ZPO zugestellt, so kann das Prozessgericht die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten (vgl. § 171 ZPO) anordnen. Dieser muss innerhalb einer vom Prozessgericht zu bestimmenden Frist benannt werden. Wird ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt, so können alle weiteren Zustellungen durch Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen werden. Sie gelten nach § 184II ZPO zwei Wochen nach Aufgabe als zugestellt, sofern nicht das Prozessgericht eine längere Frist anordnet130.
    Mit dieser Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf Kritik der Literatur an der strikten Handhabung des § 175 ZPO a.F. durch die Rechtsprechung, die in vielen Fällen zur Gehörsverkürzung (bei ausländischen Beklagten) führte131. Zudem bestand das Risiko, dass deutsche Titel, die unter Anwendung des § 175 ZPO a.F. ergingen, im Ausland nicht anerkannt wurden132. Die Neufassung setzt hingegen auf das Ermessen des Prozessgerichts und erlaubt damit eine flexible Handhabung133. Eine Anordnung nach § 184 ZPO wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn wegen extrem langen Zustellungszeiten eine effektive Verfahrensabwicklung vor dem deutschen Prozessgericht unwahrscheinlich erscheint. Im europäischen Binnenmarktprozess sind hingegen Anordnungen nach § 184 ZPO unzulässig. Denn § 184I ZPO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die Fallgruppen des § 183I und II ZPO134.




    Bei uns hat übrigens jahrelang unser Flurbeamter aus dem mittleren Dienst die ausgehenden Auslands-ZUs gemacht - bzw hat er eigentlich fast gar nichts gemacht, sondern die Sachen zumeist über in Jahr unbearbeitet liegen gelassen. Also, wenn ich mich als Richter/ Rechtspfleger allein auf die Auskünfte eines solchen Sachbearbeiters verlasse...:daemlich

  • Noch mal eine kurze Sach hierzu:

    Für Yimp** habe ich jetzt einen Anwalt, der sagt, er sei Generalbevollmächtigter Zustellungsempfänger für alle Verfahren.

    Das vielleicht nur zur Info soweit noch neue Verfahren auftauchen.
    Konkrete Daten würde ich bei Anfrage per PN weitergeben.

  • Zitat

    von Bienenschwarm: Ich glaube, hier ist auch noch nicht ganz deutlich geworden, dass eine Zustellung durch Aufgabe zur Post (= Inlandszustellung, so auch BGH) und die Zustellung durch die Post i.S. d. HZÜ nicht dasselbe sind.

    :zustimm:

    Das ist ja gerade der Trick bei der Sache. Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke werden durch eine echte Auslandszustellung übermittelt, mit der Aufforderung ur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, damit künftig die Zustellungen -einfacher- nach den inländischen Zustellungsvorschriften übermittelt werden können.
    Bei Nichtbenennung geht es mit dem Zustelladressaten heim. Folgende Zustellungen werden durch Aufgabe zur Post als inländische Zustellung behandelt und der Zustellzeitpunkt fingiert.
    Der Widerspruch der Türkei gegen Art. 10 HZÜ greift nur bei echten Auslandszustellungen.

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