Zinslauf bis Zahlung HF?

  • Hallo,


    steh grad wieder auf dem berühmten Schlauch ;)


    wenn auf einen Titel die Hauptforderung bezahlt wurde, die Zinsen aber nicht, laufen dann die Zinsen nur bis zum Tage der Zahlung der Hauptforderung oder laufen die Zinsen unabhängig von der Zahlung bis heute weiter? Könnte man nicht im Hinblick auf § 366 BGB sagen, die Zahlung wurde ohne Anrechnungsbestimmung des Schuldners auf die Hauptforderung gebucht und dass daher die Zinsen bis heute weitergelaufen sind!?


    viele Grüße

  • Zinsen laufen grundsätzlich nur bis zur Tilgung der Hauptforderung. Es ist der Tilgungswille des Schuldners zu erforschen. Wenn der Schuldner explizit den Hauptforderungsbetrag gezahlt oder gar eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, dürfte für die "alternative" Lösungsmöglichkeit kein Platz sein.

    Ansonsten gelten die gesetzlichen Verrechnungsvorschriften, also erst auf Zinsen, dann auf Hauptforderung. Dann laufen aber nur noch die Zinsen aus der restlichen Hauptforderung weiter.

  • Dicker Schlauch?:D

    Zinsen werden als Verzugsschaden geschuldet, also Schadensersatz für den Umstand, dass der Gläubiger sein Geld noch nicht bekommen hat und selbstvermehrend "arbeiten" lassen kann. Wenn bzw. sobald der Gläubiger sein Geld bekommen hat, gibt es diesen Schaden nicht mehr, also kann es mit Bezahlung der Hauptforderung auch keinen Verzugsschaden mehr geben.

    Eine viel spannendere Frage ist die Verrechnung der Zahlung. Gibt der Schuldner seiner Zahlung eine klare Tilgungsbestimmung mit auf den Weg, dann ist diese maßgeblich. Gibt der Schuldner keine Tilgungsbestimmung und ist das Recht zur Tilgungsbestimmung auch niemand anderem eingeräumt (was i.d.R. nicht der Fall ist), kommt § 367 BGB bzw. bei mehreren Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger § 366 BGB zur Anwendung. Das Interessante und in der Praxis gerne Ignorierte ist, dass der Gläubiger von sich aus keine davon abweichende Tilgungsbestimmung vornehmen kann (vgl. irgendwo im MüKo zu §§ 366, 367).

    Vielleicht ist hiernach im Ausgangsfall die Hauptforderung doch noch nicht vollständig bezahlt (weil zuerst auf die Zinsen anzurechnen war) - dann würden natürlich noch Zinsen auf die Restforderung laufen.

    P.S.: Mist, Kollege RAtlos war schneller - ich hätte zwischendurch nicht telefonieren sollen.

  • @chick: Geht mir manchmal auch so, dass ich meine Antwort loswerden will und dann ein weiterer Beitrag "dazwischenfunkt". Aber vollste kollegiale Zustimmung, meine Antwort war ja weit knapper ausgefallen.

  • Hallo hier klinke ich mich nochmal mit meiner Frage ein.

    Tituliert sind 400 € Hauptforderung.

    Auf Seite 3 steht 350 € als Hauptforderung. Zinsen werden auf 400,00 € geltend gemacht.

    Ich habe moniert, dass die Zinsen nur nach 350 € berechnet werden können.

    Antwort: "Die Berechnung der Zinsen erfolgt abschließend nach vollständiger Tilgung der Hauptforderung"

    M.E. ist das nicht richtig. Muss mir auch noch eine Forderungsaufstellung einreichen lassen, denn anscheinend ist ja schon Geld gezahlt worden und dann gilt § 367 BGB. Normalerweise wird die Hauptforderung zuletzt beglichen.

    Richtig? Denkfehler? Auf welchen Betrag können die Zinsen berechnet werden?

  • Zinsen können natürlich nur aus dem noch offenen Betrag der Hauptforderung begehrt werden. Hier wäre also tagesweise abzuschichten, von wann bis wann welche Hauptforderung offen war.

    Zur Frage der Anrechnung auf Zinsen oder Hauptforderung:
    Im Geltungsbereich des § 497 Abs. 3 BGB sind Zahlungen zunächst auf die Hauptsache und erst dann auf die Zinsen zu verrechnen. Sonst gemäß § 367 BGB an sich anders herum. Auch bei § 367 BGB kann (!) der Gläubiger aber anders herum berechnen, er verzichtet damit auf den für ihn günstigeren vorrangigen Abzug der Zinsen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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