Ich habe dazu folgenden Fall bzw. Nachfrage.
Es wird vorgelegt ein Beschluss des Familiengerichts. Die Entscheidung lautet wie folgt:
1.) Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landkreises X - UR XX - ist dahingehnd abzuändern, dass der Antragsgegner gegenüber der mj. Y Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der Gruppe 3 der einschlägigen Tabelle zahlt, derzeit monatlich 334 €, beginnend ab dem 01.03.2014.
2.) Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Landkreises X - UR XX - ist dahingehnd abzuändern, dass der Antragsgegner gegenüber der mj. Z Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der Gruppe 3 der einschlägigen Tabelle zahlt, derzeit monatlich 334 €, beginnend ab dem 01.03.2014.
3.) Der Antragsgegner ist verpflichtet rückständigen Unterhalt an:
a) Y in Höhe von 668 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten ü. d. jew. Basiszinssatz auf die Teilbeträge nach Fälligkeit zum 4. eines jeden Monats
b) Z in Höhe von 668 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten ü. d. jew. Basiszinssatz auf die Teilbeträge nach Fälligkeit zum 4. eines jeden Monats zu zahlen.
Nun wird beantragt eine Zwangssicherungshypothek aufgrund vorstehenden Titels einzutragen, errechnet aus dem laufendem Unterhalt ab 01.03.2014 und den Rückständen zu 3a) und 3b).
In welchem Gläubigerverhältnis sind die beiden X und Z einzutragen? Oder hätte jeweils eine Zwasi für jedes Kind gesondert beantragt werden? Denn Gesamtgläubiger sind die beiden ja laut Beschluss ja nicht..
Danke für die Hilfe und Meinungen..