Versagungsantrag § 298 InsO nach Aufhebung der Stundung?

  • Dann laufen wir also sehenden Auges ins 6. Jahr, in dem die Subsidiärhaftung nicht mehr greifen wird und bleiben auf dieser Vergütung sitzen?
    Das kann es doch nicht sein. :mad:

    Danke Sati

    Ich würde dann das 6. Jahr nicht mehr als Verwaltungsjahr betrachten, sondern als "Ich laufe dem Schuldner sinnlos hinterher und ignoriere das Verwaltungsjahr."

    Ja ist leider so.... kenne ich ja auch zur Genüge.... Hat mich alles total genervt. :cool:

  • Kurz zum Fall:
    Schuldner befindet sich im 2. Jahr der WVP, in welchem die Kostenstundung aufgehoben wurde. Treuhänder beantragt nun Versagung nach § 298 InsO, weil die Vergütung für das 1. Treuhänderjahr nicht gedeckt ist (keine Einnahmen erzielt; Rücklagen nicht vorhanden, keine Zahlung aus der Staatskasse oder durch Schuldner erfolgt).

    Nach obiger Entscheidung vom BGH kann der Treuhänder unabhängig vom Anspruch gegen die Staatskasse einen Antrag nach § 298 InsO stellen.

    Ich habe nun eher eine Frage zur Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen.

    Die schriftliche Aufforderung durch den Treuhänder datiert vom 21.02.2017. Erhalten hat dieses Schreiben der Schuldner am 24.02.2017. Ihm wurde eine Frist zur Zahlung bis zum 08.03.2017 eingeräumt.

    Wann beginnt für euch die Zahlungsfrist? Ich hätte nun auf den Erhalt des Schreibens abgestellt, mit der Folge, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Im Uhlenbruck habe ich nichts gefunden.

  • Kurz zum Fall:
    Schuldner befindet sich im 2. Jahr der WVP, in welchem die Kostenstundung aufgehoben wurde. Treuhänder beantragt nun Versagung nach § 298 InsO, weil die Vergütung für das 1. Treuhänderjahr nicht gedeckt ist (keine Einnahmen erzielt; Rücklagen nicht vorhanden, keine Zahlung aus der Staatskasse oder durch Schuldner erfolgt).

    Nach obiger Entscheidung vom BGH kann der Treuhänder unabhängig vom Anspruch gegen die Staatskasse einen Antrag nach § 298 InsO stellen.

    Ich habe nun eher eine Frage zur Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen.

    Die schriftliche Aufforderung durch den Treuhänder datiert vom 21.02.2017. Erhalten hat dieses Schreiben der Schuldner am 24.02.2017. Ihm wurde eine Frist zur Zahlung bis zum 08.03.2017 eingeräumt.

    Wann beginnt für euch die Zahlungsfrist? Ich hätte nun auf den Erhalt des Schreibens abgestellt, mit der Folge, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Im Uhlenbruck habe ich nichts gefunden.

    Wenn's Dich beruhigt, ich sehe das genauso. Der Schuldner soll ja genau 2 Wochen die Möglichkeit haben, zu zahlen. Nicht 14 tage abzüglich Zustellung ;). Wir hatten hier einen InsoVerwalter, der auch ein festes Datum angeben hat. Ich habe ihm gesagt, entweder reinschreiben zwei Wochen ab Erhalt oder einfach ein Datum nach 3 Wochen oder so nehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich handhabe das eigentlich auch so, fühle mich aber immer ein bisschen erbsenzählerisch. Wegen zwei Tagen muss man dann erneut einen ziemlichen Aufwand treiben und eigentlich hat der Schuldner ja zwei Wochen Zeit zum Zahlen. Die zweiwöchige Frist wird tatsächlich ja abgelaufen sein, im Aufforderungsschreiben sind halt zwei Tage weniger angegeben.

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