Versagungsantrag § 298 InsO nach Aufhebung der Stundung?

  • Hallo liebe Kollegen,
    wie seht Ihr das, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag gem. § 298 InsO stellen, wenn die Stundung der Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben wurde, oder ist er daran gehindert, weil er ja den Sekundäranspruch gegenüber der Landeskasse geltend machen kann und in § 298 Satz 2 ja auch steht, der Antrag sei nicht zulässig, wenn die Kosten gestundet "wurden" und nicht "sind".

    Wir sind uns hier nicht ganz einig und suchen nach Möglichkeiten, der Landeskasse die Kosten für die unredlichen Schuldner zu ersparen, wenn die Gläubiger keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (wie so oft...).

  • Leider (oder zum Glück) hat mich der Computer bei meiner vormittäglichen, unsachlichen Suada zu dieser Thematik rausgeschmissen. Daher jetzt etwas kürzer (und sachlicher) meine Meinung:

    Für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Stundung behält der TH den Ersatzanspruch gegen die Staatskasse, §§ 293 II, 63 II InsO (kann nicht anders sein als beim beigeordneten RA, vgl. dazu HK-Kirchhof, 4. Aufl., § 4c Rz. 27). Das "gestundet wurden" in § 298 I 2 InsO, kann m.E. nur bedeuten, dass einmal ein positiver Stundungsbeschluss ergangen sein muss, der die Vergütung des TH abdeckt. Wenn aber der TH für den fraglichen Zeitraum einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, ist sein Versagungsantrag nach § 298 InsO unbegründet bzw. fehlt ihm schon das Rechtsschutzbedürfnis.

    Zahlt der Schuldner in der Zeit nach Aufhebung der Stundung allerdings die Mindestvergütung nicht, ist auf Antrag des TH das Verfahren nach § 298 InsO durchzuführen (dann landen wir bei der in einem anderen thread behandelten Frage der Zulässigkeit eines erneuten Stundungsantrags).

    Mir gefällt diese Lösung nicht wirklich, aber die (nennen wir es:) unbefriedigende Rechtslage läßt m.E. keine andere Lösung zu. :( Kein Entscheidungskriterium kann jedenfalls die Schonung der Landeskasse sein: Denn wenn der Gesetzgeber Unsinn fabriziert, soll er es zumindest solange bluten sehen, bis ihm schlecht genug wird, um das Gesetz wieder zu ändern.

    Wer mir eher leid tut ist der Treuhänder, weil er das Jahr nach Aufhebung der Stundung mit der Perspektive weitermachen darf, dass er sein Geld nicht mehr kriegt. :dankescho :ironie:

    Wenn in Deinem Fall aber ein Grund für eine Stundungsaufhebung bestand, dann dürfte doch wohl auch ein Grund vorliegen, auf Gläubigerantrag die Restschuldbefreiung zu versagen, oder ??? :teufel:

  • Der häufigste Fall ist, dass der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren seinen Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommt und sich überhaupt nicht mehr rührt. Während ein Widerruf der Stundung bei so einem Verhalten gem. § 4c i.V.m. § 296 InsO noch relativ einfach zu beschließen ist, muss ein Gläubiger für die Versagung der RSB die Beeinträchtigung der Gläubiger nachweisen und zudem 30 € gem. Nr. 2350 KVGKG zahlen, also weitere Perlen vor die Säue werfen, zumal meistens die Gläubigerbefriedigung ja durch das Fehlverhalten des Schuldners nicht beeinträchtigt ist und der Gläubigerantrag zurückgewiesen wird. Da würde ich auch keinen Versagungsantrag im Restschuldbefreiungsverfahren stellen.

    Und wie schon bei Mosser festgestellt, ohne eine Versagung der Restschuldbefreiung kann der Schuldner ja auf Antrag eine neue Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren beantragen.
    Aber m.E. gilt die Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, sodass auch nach dem Widerruf der Treuhänder einen Anspruch auf seine Vergütung gegen die Landeskasse für den gesamten Zeitraum seiner Tätigkeit hat. Die Jahresbeträge sind ja nur Vorschüsse gem. § 16 InsVV.
    Demnach kann der Verwalter dann keinen Versagungsantrag gem. § 298 InsO stellen? Oder doch, weil es nur ein Sekundäranspruch ist?

    Im Ergebnis kann man sich den Widerruf der Stundung wegen Verletzung der Obliegenheiten in allen Fällen, in denen nicht zuvor die Restschuldbefreiung versagt wurde, sparen, da der Schuldner, egal in welchem Verfahrensabschnitt, eine neue Stundung bekommen wird bzw. im Hauptverfahren bei Einstellung gem. § 207 sogar ein komplett neues Verfahren auf Stundungsbasis durchlaufen kann.
    Frustrierend.

  • Nicht ohne das Thema, aber bei einem Widerruf oder Aufhebung der Stundung stehe ich dem TH einen Anspruch gegen die Staatskasse bis zum Wegfall der Stundung zu, danach nicht mehr. Und somit kann dieser zur Deckung seiner Vergütung an den Schuldner herantreten und ein Verfahren nach § 298 InsO lostreten.

    Einen Anspruch des Treuhänders auch bei Wegfall / Aufhebung/ Widerruf der Stundung gegen die Staatskasse zu bejahen führt nur dazu, das einem unredlichen, da seinen Obliegenheiten nicht nachkommenden, Schuldner die RSB erteilt werden kann, vorbehaltlich einem Gläubigerversagungsantrag. Das hat der Gesetzgeber auch mit dem Studnungsmodel nicht gewollt.

  • Ein alter Thread, aber genau vor der Frage stehe ich grade....

    Mehrere Rechtspfleger sind der Ansicht, dass ein Versagungsantrag des TH nach §298 InsO nicht möglich sei, da er ja nach Aufhebung der Kostenstundung einen Subsidäranspruch gegen die Landeskasse habe, und somit sei die TH Vergütung gedeckt.... Es kann aber doch nicht sein, dass der Vertrauensschutz, den der TH genießt, dem Schuldner zu gute kommen soll, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist und die Auhebung der Verfahrenskostenstundung bewirkt hat..

    Kann der TH nicht irgendwie in so einem Sachverhalt erfolgreich den Weg mit §298 InsO gehen?

  • Das hat der BGH entschieden: IX ZA 36/09 vom 03.12.2009. Der Treuhänder muss nicht noch ein Jahr abwarten, sondern kann auch für das Jahr, in dem die Stundung aufgehoben wurde, die Vergütung vom Schuldner fordern. Dass er die Vergütung auch aus der Staatskasse erhalten kann, stehe dem nicht entgegen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Das hat der BGH entschieden: IX ZA 36/09 vom 03.12.2009. Der Treuhänder muss nicht noch ein Jahr abwarten, sondern kann auch für das Jahr, in dem die Stundung aufgehoben wurde, die Vergütung vom Schuldner fordern. Dass er die Vergütung auch aus der Staatskasse erhalten kann, stehe dem nicht entgegen.

    Danke für die Antwort.

    Das Urteil kenne ich. Einige Rechtspfleger lehnen aber die Anträge des TH gemäß §298 Inso ab. Da es eine subsidäre Deckung der Kosten durch die Landeskasse gäbe, könne kein Antrag nach §298 Inso gestellt werden, unabhängig davon ob der Schuldner nach Aufforderung zahlt oder nicht.

  • Und wie kommt man dann zur Versagung? :confused:

    Erst im zweiten Jahr, wenn der Schuldner wieder nicht zahlt:)

    Sprich : Innerhalb des ersten Jahres der WP wird die Stundung aufgehoben. Am Ende des Jahres fordert TH den Schuldner zur Zahlung auf. Der zahlt nicht. Der TH kriegt sein Geld von der Landeskasse und hat somit keine Möglichkeit einen Antrag auf Versagung zu stellen, sondern erst dann, wenn sich dieser Vorfall im zweiten Jahr wiederholt.

    Sprich § 298 InsO zieht nur, wenn der TH wirklich Gefahr läuft leer auszugehen und nicht, wenn er noch eine Absicherung über die Landeskasse hat....

  • Och nöööööö.... ist doch schon so genug Aufwand. :D

    Und dann hast du ein Jahr, in dem du tatsächlich kein Geld mehr bekommst? Der TH darf dieses eine Jahr dann noch völlig kostenfrei hinter sich bringen, obwohl er weiß, dass da nix mehr kommt? Kann man dann das Amt auch sofort niederlegen? :cool:

  • Och nöööööö.... ist doch schon so genug Aufwand. :D

    Und dann hast du ein Jahr, in dem du tatsächlich kein Geld mehr bekommst? Der TH darf dieses eine Jahr dann noch völlig kostenfrei hinter sich bringen, obwohl er weiß, dass da nix mehr kommt? Kann man dann das Amt auch sofort niederlegen? :cool:

    Wissen tut er der TH es nicht, er kann aber sehr stark davon ausgehen:)

    In RSB Fällen ohne Stundung, läuft der TH ja auch immer Gefahr ein Jahr umsonst ein Amt inne zu haben/zu arbeiten, wenn der Schuldner z.B. nach Ablauf des 1. WP Jahres nicht zahlt nach Zahlungsaufforderung.


    Ich geb dir recht Jamie, das Ergebnis ist mehr als unbefriedigend,,,aber was soll man machen. Amt niederlegen?Weiss nicht obs geht, unabhängig davon würde das vielleicht schlecht ankommen beim Gericht.

  • Das ist einfach: Bei Versagung wegen der restlich angefallenen und nicht mehr sekundärgedeckten Landeskassenvergütung eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses beantragen.

    Und noch mehr Arbeit für das IG, das in der Regel präzisierend in der Klausel zu arbeiten haben wird; Lerneffekt !?

    Der Arbeitsaufwand für IG und TH bei den 298ern steht komplett außer Verhältnis.

    (Ich musste doch grad tatsächlich auch wg. 298 versagen aufgrund einer Stundungsaufhebung in 2013, muss wohl eines meiner letzten Verfahren in dieser plan- und ziellosen Richtung gewesen sein :oops:
    noch kann sie die 119 € ja in der Beschwerdefrist abdrücken; heb mich gern wieder auf.)

  • Och nöööööö.... ist doch schon so genug Aufwand. :D Und dann hast du ein Jahr, in dem du tatsächlich kein Geld mehr bekommst? Der TH darf dieses eine Jahr dann noch völlig kostenfrei hinter sich bringen, obwohl er weiß, dass da nix mehr kommt? Kann man dann das Amt auch sofort niederlegen? :cool:

    Wissen tut er der TH es nicht, er kann aber sehr stark davon ausgehen:) In RSB Fällen ohne Stundung, läuft der TH ja auch immer Gefahr ein Jahr umsonst ein Amt inne zu haben/zu arbeiten, wenn der Schuldner z.B. nach Ablauf des 1. WP Jahres nicht zahlt nach Zahlungsaufforderung. Ich geb dir recht Jamie, das Ergebnis ist mehr als unbefriedigend,,,aber was soll man machen. Amt niederlegen?Weiss nicht obs geht, unabhängig davon würde das vielleicht schlecht ankommen beim Gericht.

    Das ist einfach: Bei Versagung wegen der restlich angefallenen und nicht mehr sekundärgedeckten Landeskassenvergütung eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses beantragen. Und noch mehr Arbeit für das IG, das in der Regel präzisierend in der Klausel zu arbeiten haben wird; Lerneffekt !? Der Arbeitsaufwand für IG und TH bei den 298ern steht komplett außer Verhältnis. (Ich musste doch grad tatsächlich auch wg. 298 versagen aufgrund einer Stundungsaufhebung in 2013, muss wohl eines meiner letzten Verfahren in dieser plan- und ziellosen Richtung gewesen sein :oops: noch kann sie die 119 € ja in der Beschwerdefrist abdrücken; heb mich gern wieder auf.)

    Eyh, da sieht man doch, dieser § geht doch einfach nur noch auf'n S...:eek: Sorry für die (angedeutete) Ausdrucksweise. Aber mir geht der ganze § und das drumherum völlig auf den Zeiger. Man hat Arbeit für nix, aber der Gesetzgeber streicht den nicht. Hatte gerade bei Wimmer im Kommentar gelesen, dass der Bundesrat den eigentlich gestrichen haben wollte. Das wollte die Bundsregierung aber nicht. Auf der anderen Seite halten sie das nur für eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners und führten deshalb keine Sperrfrist ein. Und dann kommen noch Kollegen und sagen sich, egal, wenn der Schuldner garnix macht. Solange wir Steuerzahler das zahlen, darf halt kein Versagungsantrag gestellt werden. Und ich musste gerade wieder so einer Rentnerin bei 850,00 € Rente 'ne Rate von 30 Euro festsetzen. Sie weiß ja nicht,wenn sie nicht zahlt, die Sache einfach weggelegtt wird, weil Pfändung eh nicht möglich. Der Ehrliche ist der Dumme. Das paßt leider oft in diesen Sachen :gruebel:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Och nöööööö.... ist doch schon so genug Aufwand. :D Und dann hast du ein Jahr, in dem du tatsächlich kein Geld mehr bekommst? Der TH darf dieses eine Jahr dann noch völlig kostenfrei hinter sich bringen, obwohl er weiß, dass da nix mehr kommt? Kann man dann das Amt auch sofort niederlegen? :cool:

    Wissen tut er der TH es nicht, er kann aber sehr stark davon ausgehen:) In RSB Fällen ohne Stundung, läuft der TH ja auch immer Gefahr ein Jahr umsonst ein Amt inne zu haben/zu arbeiten, wenn der Schuldner z.B. nach Ablauf des 1. WP Jahres nicht zahlt nach Zahlungsaufforderung. Ich geb dir recht Jamie, das Ergebnis ist mehr als unbefriedigend,,,aber was soll man machen. Amt niederlegen?Weiss nicht obs geht, unabhängig davon würde das vielleicht schlecht ankommen beim Gericht.

    Das ist einfach: Bei Versagung wegen der restlich angefallenen und nicht mehr sekundärgedeckten Landeskassenvergütung eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses beantragen. Und noch mehr Arbeit für das IG, das in der Regel präzisierend in der Klausel zu arbeiten haben wird; Lerneffekt !? Der Arbeitsaufwand für IG und TH bei den 298ern steht komplett außer Verhältnis. (Ich musste doch grad tatsächlich auch wg. 298 versagen aufgrund einer Stundungsaufhebung in 2013, muss wohl eines meiner letzten Verfahren in dieser plan- und ziellosen Richtung gewesen sein :oops: noch kann sie die 119 € ja in der Beschwerdefrist abdrücken; heb mich gern wieder auf.)

    Eyh, da sieht man doch, dieser § geht doch einfach nur noch auf'n S...:eek: Sorry für die (angedeutete) Ausdrucksweise. Aber mir geht der ganze § und das drumherum völlig auf den Zeiger. Man hat Arbeit für nix, aber der Gesetzgeber streicht den nicht. Hatte gerade bei Wimmer im Kommentar gelesen, dass der Bundesrat den eigentlich gestrichen haben wollte. Das wollte die Bundsregierung aber nicht. Auf der anderen Seite halten sie das nur für eine "bloße Nachlässigkeit" des Schuldners und führten deshalb keine Sperrfrist ein. Und dann kommen noch Kollegen und sagen sich, egal, wenn der Schuldner garnix macht. Solange wir Steuerzahler das zahlen, darf halt kein Versagungsantrag gestellt werden. Und ich musste gerade wieder so einer Rentnerin bei 850,00 € Rente 'ne Rate von 30 Euro festsetzen. Sie weiß ja nicht,wenn sie nicht zahlt, die Sache einfach weggelegtt wird, weil Pfändung eh nicht möglich. Der Ehrliche ist der Dumme. Das paßt leider oft in diesen Sachen :gruebel:


    Ja, das ist auch leidig: Da hat die Rentnerin aufgrund ihrer so geringen Miete nach PKH-Vorschriften tatsächlich doch eine blöde Rate von 24 € oder so zu zahlen.

    Wenn sie die nicht zahlt, wird bei 3-Mo-Rückstand der schöne Verlängerungs-Beschluss mit Raten wieder aufgehoben, die Kosten werden zum Soll gestellt.
    Und zwei Monate segelt die Niederschlagungsmitteilung der JK rein, weil Einkommen unterhalb pfändbaren Grundbetrages gem. § 850c ZPO.

    Aha, ist ja richtig, aber da mag man in diesen Fällen ggf. § 115 ZPO hinterfragen wollen !?

  • ...
    Ja, das ist auch leidig: Da hat die Rentnerin aufgrund ihrer so geringen Miete nach PKH-Vorschriften tatsächlich doch eine blöde Rate von 24 € oder so zu zahlen.

    Wenn sie die nicht zahlt, wird bei 3-Mo-Rückstand der schöne Verlängerungs-Beschluss mit Raten wieder aufgehoben, die Kosten werden zum Soll gestellt.
    Und zwei Monate segelt die Niederschlagungsmitteilung der JK rein, weil Einkommen unterhalb pfändbaren Grundbetrages gem. § 850c ZPO.

    Aha, ist ja richtig, aber da mag man in diesen Fällen ggf. § 115 ZPO hinterfragen wollen !?

    Zumal gerade die "älteren" immer noch diesen Ehren-gen haben. Mir tun solche Fälle einfach nur Leid.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also können wir festhalten: Falls am Anfang des ersten WP Jahres kurz eine Stundung da gewesen ist, ist am Ende des erste Jahres ein Antrag nach §298 InsO immer ausgeschlossen?

  • Also können wir festhalten: Falls am Anfang des ersten WP Jahres kurz eine Stundung da gewesen ist, ist am Ende des erste Jahres ein Antrag nach §298 InsO immer ausgeschlossen?

    An meinem IG gerade nicht. Wenn im laufenden 1. Jahr die Stundung aufgehoben wurde und am Ende des Jahres der Schuldner die Vergütung nicht bezahlt, wird auf meinen Antrag hin versagt.... (äh ich meine auf Antrag meines Chefs. :D )

  • Also können wir festhalten: Falls am Anfang des ersten WP Jahres kurz eine Stundung da gewesen ist, ist am Ende des erste Jahres ein Antrag nach §298 InsO immer ausgeschlossen?

    An meinem IG gerade nicht. Wenn im laufenden 1. Jahr die Stundung aufgehoben wurde und am Ende des Jahres der Schuldner die Vergütung nicht bezahlt, wird auf meinen Antrag hin versagt.... (äh ich meine auf Antrag meines Chefs. :D )

    Mensch :(

    kann doch nicht sein, dass die IG da unterschiedlich entscheiden. Mein IG versagt nicht.
    Naja,muss ich wohl mit leben.

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