Hallo,
habe hier ein Aufgebotsverfahren über einen Grundschuldbrief. Dieser ist wieder aufgetaucht, Termin schon bestimmt und veröffentlicht.
Und nun?
Sicherlich einen Beschluss in dem ich
1. den Termin aufhebe, weil der Brief wieder aufgetaucht ist
2. dem Antragsteller die Kosten auferlege
3. den Streitwert festsetze
Richtig?
Muss nochwas rein?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Aufgebot - Brief wieder aufgetaucht
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Andrea82 -
23. Juni 2008 um 16:36
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1. den Termin aufhebe, weil der Brief wieder aufgetaucht ist
Ein formeller Beschluss ist möglich.
Zitat von Andrea822. dem Antragsteller die Kosten auferlege
Da Antragstellerhaftung besteht, ist eine förmliche Entscheidung entbehrlich.
Zitat von Andrea823. den Streitwert festsetze
Kann man machen oder einen entsprechenden Antrag hierzu abwarten.
Zitat von Andrea82Muss nochwas rein?
Nix -
So ein Glück habe ich natürlich noch nicht gehabt, deshalb Nachfrage: Bist Du sicher, dass Du den Termin aufhebst? Den Termin bestimmt die Richterin, ich würde das deshalb vorlegen zur Terminsaufhebung.
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So ein Glück habe ich natürlich noch nicht gehabt, deshalb Nachfrage: Bist Du sicher, dass Du den Termin aufhebst? Den Termin bestimmt die Richterin, ich würde das deshalb vorlegen zur Terminsaufhebung.
Macht der Richter. -
Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.
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Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.
Dem schließe ich mich an. Man könnte darüber nachdenken, ob die Terminsaufhebung veröffentlicht werden muss. Wahrscheinlich nicht.
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Bei uns ist das jedenfalls nicht so und ich gedenke auch nicht, daran etwas zu ändern.
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Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.
Ich stelle mir gerade vor, wie ein(e) junge(r) Kollege(in) den Termin des Richters aufhebt.
Bei uns werden Termine immer nur von demjenigen aufgehoben oder geändert, der den Termin auch bestimmt hat. Da das der Richter macht, hebt dieser auch auf. Ich möchte auch nicht, dass ein anderer in meinen Terminen rumspielt. -
Genau so isses!
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Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.
Ich stelle mir gerade vor, wie ein(e) junge(r) Kollege(in) den Termin des Richters aufhebt.
Bei uns werden Termine immer nur von demjenigen aufgehoben oder geändert, der den Termin auch bestimmt hat. Da das der Richter macht, hebt dieser auch auf. Ich möchte auch nicht, dass ein anderer in meinen Terminen rumspielt.
Sehe ich ganz genauso.
Ich würde auch schön die Finger von der Akte lassen und diese dem Richter vorlegen. -
Der Richter gibt ja nur bekannt, welcher Termin ihm passt im Kalender. Die eigentliche Terminsbestimmung erfolgt im Aufgebot - und das macht der Rechtspfleger.
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Der Richter gibt ja nur bekannt, welcher Termin ihm passt im Kalender. Die eigentliche Terminsbestimmung erfolgt im Aufgebot - und das macht der Rechtspfleger.
Hier ist es sicherlich von AG zu AG unterschiedlich. Das Wichtigste ist die Zusammenarbeit unter den Kollegen. Ich kenne die Macken meiner Richter. -
Also, mal ganz nach dem Gesetz: der Rechtspfleger bestimmt den Termin, der Richter nimmt ihn wahr. Also hebt auch der Rechtspfleger den Termin auf. (Dass der Rechtspfleger den Termin regelmäßig nur nach Rücksprache mit dem Richter nach dessen Terminkalender bestimmt, ist praktisch natürlich unerlässlich, aber rechtlich nicht maßgebend.)
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... es ist aber unschädlich, wenn der Richter den Termin aufhebt.
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Erstmal vielen Dank an alle.
Zu der Sache mit der Terminsaufhebung: die mach bei uns ich. Ich bestimme den Termin (Richter nimmt ihn nur zur Kenntnis) und nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, dass der Brief wieder aufgetaucht ist, hat mir der Richter die Akte mit dem Verweis auf § 20 Nr. 2 RPflG zukommen lassen.
Also was die Terminsaufhebung angeht: meine Zuständigkeit.
Bzgl. Veröffentlichungen waren wir uns alle einig, dass nichts veröffentlicht werden muss, richtig?! -
Bzgl. Veröffentlichungen waren wir uns alle einig, dass nichts veröffentlicht werden muss, richtig?!
Jupp -
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Welche Vorgehensweise schlagt Ihr vor, wenn -wie in einem mir vorliegenden Fall- ein Grundschuldbrief nach Erlass des Ausschlussurteils wieder auftaucht?
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Das Urteil ist da.
Aus diesem Grunde kann mit dem Brief nix mehr angefangen werden.
Es kann ein neuer Brief erteilt werden.
Den aufgefundenen würde ich an das Grundbuchamt mit einer Ausfertigung des Urteils zur weiteren Veranlassung übersenden. -
Eben. Kraftlos ist kraftlos.
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