Aufgebot - Brief wieder aufgetaucht

  • Hallo,

    habe hier ein Aufgebotsverfahren über einen Grundschuldbrief. Dieser ist wieder aufgetaucht, Termin schon bestimmt und veröffentlicht.
    Und nun?

    Sicherlich einen Beschluss in dem ich
    1. den Termin aufhebe, weil der Brief wieder aufgetaucht ist
    2. dem Antragsteller die Kosten auferlege
    3. den Streitwert festsetze

    Richtig?
    Muss nochwas rein?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • 1. den Termin aufhebe, weil der Brief wieder aufgetaucht ist



    Ein formeller Beschluss ist möglich.

    Zitat von Andrea82

    2. dem Antragsteller die Kosten auferlege



    Da Antragstellerhaftung besteht, ist eine förmliche Entscheidung entbehrlich.

    Zitat von Andrea82

    3. den Streitwert festsetze



    Kann man machen oder einen entsprechenden Antrag hierzu abwarten.

    Zitat von Andrea82

    Muss nochwas rein?



    Nix

  • So ein Glück habe ich natürlich noch nicht gehabt, deshalb Nachfrage: Bist Du sicher, dass Du den Termin aufhebst? Den Termin bestimmt die Richterin, ich würde das deshalb vorlegen zur Terminsaufhebung.

  • So ein Glück habe ich natürlich noch nicht gehabt, deshalb Nachfrage: Bist Du sicher, dass Du den Termin aufhebst? Den Termin bestimmt die Richterin, ich würde das deshalb vorlegen zur Terminsaufhebung.




    :zustimm: Macht der Richter.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.

    Dem schließe ich mich an. Man könnte darüber nachdenken, ob die Terminsaufhebung veröffentlicht werden muss. Wahrscheinlich nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.



    Ich stelle mir gerade vor, wie ein(e) junge(r) Kollege(in) den Termin des Richters aufhebt. :teufel:
    Bei uns werden Termine immer nur von demjenigen aufgehoben oder geändert, der den Termin auch bestimmt hat. Da das der Richter macht, hebt dieser auch auf. Ich möchte auch nicht, dass ein anderer in meinen Terminen rumspielt.

  • Dem Richter sind nur die Wahrnehmung des Aufgebotstermins und die darin ergehenden Entscheidungen vorbehalten. Den Termin aufheben kann auch der Rechtspfleger.



    Ich stelle mir gerade vor, wie ein(e) junge(r) Kollege(in) den Termin des Richters aufhebt. :teufel:
    Bei uns werden Termine immer nur von demjenigen aufgehoben oder geändert, der den Termin auch bestimmt hat. Da das der Richter macht, hebt dieser auch auf. Ich möchte auch nicht, dass ein anderer in meinen Terminen rumspielt.



    Sehe ich ganz genauso.
    Ich würde auch schön die Finger von der Akte lassen und diese dem Richter vorlegen.

  • Der Richter gibt ja nur bekannt, welcher Termin ihm passt im Kalender. Die eigentliche Terminsbestimmung erfolgt im Aufgebot - und das macht der Rechtspfleger.


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  • Der Richter gibt ja nur bekannt, welcher Termin ihm passt im Kalender. Die eigentliche Terminsbestimmung erfolgt im Aufgebot - und das macht der Rechtspfleger.



    Hier ist es sicherlich von AG zu AG unterschiedlich. Das Wichtigste ist die Zusammenarbeit unter den Kollegen. Ich kenne die Macken meiner Richter.

  • Also, mal ganz nach dem Gesetz: der Rechtspfleger bestimmt den Termin, der Richter nimmt ihn wahr. Also hebt auch der Rechtspfleger den Termin auf. (Dass der Rechtspfleger den Termin regelmäßig nur nach Rücksprache mit dem Richter nach dessen Terminkalender bestimmt, ist praktisch natürlich unerlässlich, aber rechtlich nicht maßgebend.)

  • Erstmal vielen Dank an alle.
    Zu der Sache mit der Terminsaufhebung: die mach bei uns ich. Ich bestimme den Termin (Richter nimmt ihn nur zur Kenntnis) und nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, dass der Brief wieder aufgetaucht ist, hat mir der Richter die Akte mit dem Verweis auf § 20 Nr. 2 RPflG zukommen lassen.
    Also was die Terminsaufhebung angeht: meine Zuständigkeit.
    Bzgl. Veröffentlichungen waren wir uns alle einig, dass nichts veröffentlicht werden muss, richtig?!

  • Das Urteil ist da.
    Aus diesem Grunde kann mit dem Brief nix mehr angefangen werden.
    Es kann ein neuer Brief erteilt werden.
    Den aufgefundenen würde ich an das Grundbuchamt mit einer Ausfertigung des Urteils zur weiteren Veranlassung übersenden.

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