GbR Tod eines Gesellschafters

  • [quote='Cromwell','RE: GbR Tod eines Gesellschafters habe weder die Rechtsfähigkeit der GbR erfunden noch das ERVGBG aus der Taufe gehoben. Diejenigen, welche die gesetzliche Neuregelung im BMJ zu verantworten haben und im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Bedenken vom Tisch wischten, indem sie von zu vernachlässigenden Petitessen daherredeten, halten sich inzwischen vornehm zurück.

    Dies bedeutet also, dass du alle Anträge die einen Gesellschafterwechsel (Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge) zurückweist ??????

  • ................

    Dem Vernehmen nach wird ein neuer § 18 Abs.3 GBO geplant:

    (3) Ist eine GbR an einem Antragsverfahren beteiligt, hat die Eintragung zu erfolgen, wenn die Beteiligten es wünschen. Ist eine GbR an einem Amtsverfahren beteiligt, hat die Eintragung zu unterbleiben, wenn die Beteiligten es wünschen. Für diesbezügliche Erklärungen der Beteiligten findet die Vorschrift des § 29 GBO keine Anwendung.

    :eek:
    das ist nicht wirklich wahr ....... also wird dann das Problem auf die Feststellung der Beteiligten verlagert, ich soll also wissen, wer Gesellschafter und damit Beteiligter ist?

    btw: sind wir jetzt doch bei "Wünsch Dir was?"

  • Zutreffend erkannt.;)

    Dass eine solche angeblich geplante Regelung überhaupt für möglich gehalten wird, zeigt nach meiner Ansicht aber mit aller Deutlichkeit, inwieweit die GbR-Problematik bereits zur rechtlichen Sinnesverwirrung beigetragen hat und dass die bestehenden GbR-Probleme weitgehend nicht mehr mit rationalem rechtlichen Denken angegangen werden. Ich stimme dem "Wünsch-Dir-Was-Einwurf" von Bernstein ausdrücklich zu, weil bei der GbR oft nicht mehr gefragt wird, was denn nun eigentlich die Gesetzeslage sei, sondern das Gesetz einfach mit dem gewünschten Inhalt angewendet wird, ohne sich zu fragen, ob es diesen Inhalt überhaupt hat. Und dies führt -wie man in nahezu allen GbR-Threads nachlesen kann- zu dem eigenartigen Ergebnis, dass alle bislang unstreitigen rechtlichen Erkenntnisse über Bord geworfen werden, sobald eine GbR im Grundbuchverfahren, im Registerverfahren oder im Zwangsversteigerungsverfahren als Beteiligte auftritt. An Stelle dieser rechtlichen Erkenntnisse tritt vielmehr ein gewisses Helfersyndrom, das nur noch darauf abzielt, dass man auf irgendeinem Wege zu der von den Beteiligten gewünschten Grundbucheintragung kommen müsse, obwohl das nirgend geschrieben steht und die Zurückweisung eines Antrags als grundbuchamtliche Entscheidung keine geringere Legititmität als die antragsgemäße Vornahme der Grundbucheintragung genießt.

    Es ist nach meiner Ansicht höchste Zeit, wieder zu der profanen Erkenntnis zurückzukehren, dass ein Antrag nur vollzogen werden kann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und dass er eben nicht vollzogen werden kann, wenn sie nicht vorliegen.

  • Zutreffend erkannt.;)

    Dass eine solche angeblich geplante Regelung überhaupt für möglich gehalten wird, zeigt nach meiner Ansicht aber mit aller Deutlichkeit, inwieweit die GbR-Problematik bereits zur rechtlichen Sinnesverwirrung beigetragen hat und dass die bestehenden GbR-Probleme weitgehend nicht mehr mit rationalem rechtlichen Denken angegangen werden. Ich stimme dem "Wünsch-Dir-Was-Einwurf" von Bernstein ausdrücklich zu, weil bei der GbR oft nicht mehr gefragt wird, was denn nun eigentlich die Gesetzeslage sei, sondern das Gesetz einfach mit dem gewünschten Inhalt angewendet wird, ohne sich zu fragen, ob es diesen Inhalt überhaupt hat. Und dies führt -wie man in nahezu allen GbR-Threads nachlesen kann- zu dem eigenartigen Ergebnis, dass alle bislang unstreitigen rechtlichen Erkenntnisse über Bord geworfen werden, sobald eine GbR im Grundbuchverfahren, im Registerverfahren oder im Zwangsversteigerungsverfahren als Beteiligte auftritt. An Stelle dieser rechtlichen Erkenntnisse tritt vielmehr ein gewisses Helfersyndrom, das nur noch darauf abzielt, dass man auf irgendeinem Wege zu der von den Beteiligten gewünschten Grundbucheintragung kommen müsse, obwohl das nirgend geschrieben steht und die Zurückweisung eines Antrags als grundbuchamtliche Entscheidung keine geringere Legititmität als die antragsgemäße Vornahme der Grundbucheintragung genießt.

    Es ist nach meiner Ansicht höchste Zeit, wieder zu der profanen Erkenntnis zurückzukehren, dass ein Antrag nur vollzogen werden kann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und dass er eben nicht vollzogen werden kann, wenn sie nicht vorliegen.


    Lieber Cromwell,
    wieviele Anträge hast du in der Praxis schon zurückgewiesen????

  • Ich bin zwar nicht Cromwell, aber hier werden solche Anträge je nach Behebungsmöglichkeit durchaus auch zurückgewiesen (wobei die Schmerzgrenze der einzelnen Kollegen je nach persönlicher Leidensfähigkeit einerseits und nach voraussichtlichem Leidensdruck der Beteiligten andererseits - Finanzierungen! - sehr verschieden ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kann nicht Anträge zurückweisen, für deren Bearbeitung ich nicht zuständig bin. Da ich aber entsprechend meiner Rechtsauffassung zu handeln pflege, würde ich solche Anträge natürlich zurückweisen. Das versteht sich von selbst.

    Willst Du künftig alle Entscheidungen des BGH unbeachtet lassen, nur weil keines der Senatsmitglieder jemals ein Grundbuchamt von innen gesehen hat?

  • Das kann ja nun wirklich niemand ernsthaft behaupten wollen.

    Nur - der Leidensdruck und die berühmt-berüchtigten Zwänge sind bei Leuten im GBA hinsichtlich der Grundbuchprobleme naturgemäß größer, was die Entscheidung im Einzelfall nicht wirklich einfacher macht.
    Aber: Gegenseitig runtermachen und Nase rümpfen über andere hilft auch nicht weiter!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie ich ja auch in #66 schon angedeutet habe.

    Ich denke, es ist klar, dass jemand, der eine Entscheidung selbst unterschreibt, andere oder weitere Gedanken hat als derjenige, der seine Meinung dazu abgibt, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei letzterem z. B. um einen "bloßen" Kommentator oder um den Kollegen im Nebenzimmer handelt. Auch im zweiten Falle merke ich gelegentlich, dass mir Entscheidungen leichter fallen können, wenn es nicht meine eigenen sind.

    Ich denke auch, diesen Teil der Diskussion sollten wir dabei belassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bist Du der Ansicht, dass die Qualität grundbuchrechtlicher Äußerungen davon abhängt, ob derjenige, der sich äußert, selbst im Grundbuchamt tätig ist?


    Ich wende mich ja gerne, wenn ich eins entdecke, gegen den Gebrauch des argumentum ad hominem, da bei dessen Einsatz regelmäßig die Ebene der Sachlichkeit in Diskussion versteckt unterwandert werden soll und die Gesprächskultur den Bach runter geht.
    Auch wenn ich Rosis Tonlage etwas unpassend finde, meine ich dennoch, dass die Frage der Praxistauglichkeit rechtlicher Argumente durch das Erfragen beruflicher Kompetenz noch im Rahmen ist.

    Da durch Cromwell aber hier nicht nur rechtswissenschaftlich durch die Bank sehr hohe Qualität in seinen Beiträgen geboten wird, sondern auch noch praxistaugliche Hilfestellungen z. B. mit den hier angebotenen Entwürfen für Zwischenverfügungen eingestellt werden, frage ich mich schon, was etwss wie "aha, hab ich mir doch gedacht, so einer biste also" für einen Sinn machen soll.

  • Ich wollte Cromwell in keinster Weise kritisieren und außerdem bin ich ihm auch echt dankbar für seine meist sehr gelungenen Beiträge, aber es hat mich einfach interessiert, ob Cromwell bei einem Grundbuchamt "arbeitet".
    Also nichts für ungut lieber Cromwell.

  • Im Grundbuch wurde Anfang 2010 ein Gesellschafterwechsel auf Grund Todes einesGesellschafters eingetragen. Berichtigung des Grundbuchs wurde bei einem anderen Gericht vor dem 04.12.2008 beantragt. Erst im April 2009 kam der Antrag zum hiesigen Grundbuchamt. Weil der notarielle Gesellschaftsvertrag lange nicht vorgelegt wurde,hat sich die Grundbuchberichtigung so lange hingezogen.Hat schon mal jemand, der die Auffassung hat, dass § 899a BGB nicht für die Gesellschafterstellung gilt, in so einem Fall einen Amtswiderspruch eingetragen ?Die GbR will nämlich jetzt weiterverfügen.

  • Ich kenne bislang aus der Praxis keinen solchen Fall.

    An diesem Fall zeigt sich aber das ganze Dilemma, denn der Amtswiderspruch wäre natürlich vor der Verfügung der GbR einzutragen. Es wurde schon einmal an anderer Stelle darüber diskutiert, ob das Problem -wie ich meine- dadurch umschifft werden kann, dass auf der Seite der GbR alle handeln, die es angehen könnte. Also nicht nur die im Grundbuch aktuell eingetragenen Gesellschafter (einschließlich des angeblichen Anteilserwerbers), sondern auch der durch den Vollzug einer Anteilsübertragung aus dem Grundbuch "verschwundene" (angeblich vormalige) Gesellschafter.

  • Hallo,

    ich brauche eure Hilfe:

    Eigentümer in Abt. I ist die

    Adam und Eva ...GbR bestehend aus Adam und Eva.

    Adam ist (ohne Abkömmlinge) verstorben und beerbt worden von seinen Eltern zu je 1/2.

    Im schriftlich vorliegenden Gesellschaftsvertrag ist folgende Regelung getroffen:

    (1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den nachfolgeberechtigten Personen fortgesetzt.
    (2) Nachfolgeberechtigt sind nur Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter sowie deren Abkömmlinge.
    (3) Sind Nachfolgeberechtigte nicht vorhanden oder werden Nachfolgeberechtigte nicht Erben/Vermächtnisnehmer, wird die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung.


    Nach dem der verstorbene Gesellschafter keine Abkömmlinge hat ist der verbleibende Gesellschafter nachfolgeberechtigt.

    Ist das ein Fall der Umdeutung einer Fortsetzungsklausel in eine Übernahmeklausel (Hügel/Kral, GBO, 3. Auflage, GesR, Rn. 73).

    Wie würde dann die Eintragung in Abt. I aussehen?

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