GbR Tod eines Gesellschafters

  • Ein Antrag liegt noch nicht vor. Der Vater des verstorbenen Gesellschafters möchte wissen was für eine Grundbuchberichtigung erforderlich ist.

    Nach dem geschilderten Passus im Gesellschaftsvertrag ist m.E. das Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter übergegangen.

    Daher ist der Antrag auf Grundbuchberichtigung vom verbliebenen Gesellschafter zu stellen.

    Im Hügel habe ich folgenden Eintragungstext für Abt. I gefunden: "Infolge Anwachsung nach Ausscheiden des (Name) ist (Name) nunmehr Alleineigentümer; eingetragen am ....."

    Zur GB-Berichtigung brauche ich also den Antrag, eine UB und

    - einen Unrichtigkeitsnachweis (den habe ich - NLA liegt vor) und Vorlage des Gesellschaftsvertrages aus dem sich die "Übernahmeklausel" ergibt.

    Der Gesellschaftsvertrag liegt nur schriftlich vor - aber ich möchte jetzt keine Diskussion über die erforderliche Form vom Zaun brechen....ich würde mich da an die Ausführungen in Hügel/Kral, 3. Auflage, GesR, Rn. 68, 69 halten und ausnahmsweise einen formlosen Nachweis des Gesellschftsvertrages gelten lassen.

  • Nach Ansicht des OLG Schleswig, 2. Zivilsenat, im Beschluss vom 04.01.2012, 2 W 186/11, Rz. 31 genügt ausnahmsweise auch ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag („Da aber keine Grundbuchsperre eintreten darf, weil ein Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO nicht geschlossen worden ist (vgl. nur BayObLG, MittBayNot 1992, S. 48), genügt ausnahmsweise ein nicht formgerechter Nachweis wie etwa die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform“)

    Diese Eintragungsgrundlage würde ich im Eintragungstext, der sich auf eine Berichtigung beziehen muss, vermerken.

    Die Nachlassakte hast Du ja offenbar beigezogen („einen Unrichtigkeitsnachweis (den habe ich - NLA liegt vor)“

    Ich gehe daher davon aus, dass es bzgl. des Gesellschaftsanteils des Erblassers kein Vermächtnis gibt. Denn Nachfolgeberechtigte sollen u. a. Mitgesellschafter sowie deren Abkömmlinge sein und nur dann, wenn sie nicht Erben oder Vermächtnisnehmer werden, wird die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt.

    Die Eintragung würde ich entsprechend dem vorzitierten Muster vornehmen wollen, allerdings unter Hinweis auf die Eintragungsunterlage und als Berichtigung formulieren. Also:

    Infolge Anwachsung nach Ausscheiden des (Name) ist (Name) nunmehr Alleineigentümer. Anhand des Gesellschaftsvertrages vom …… berichtigt am....."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (22. März 2018 um 12:27) aus folgendem Grund: Schreibvers. korrigiert

  • Nein, ein Vermächtnis gibt es nicht.....dann werde ich die Eintragung so machen wie du es vorgeschlagen hast. DANKE.

  • Einer von drei GbR-Gesellschaftern ist verstorben. Teilerbscheine, wonach er von den anderen beiden (Kindern) zu jeweils ein Halb beerbt wird liegen vor. Auch gibt es einen schriftl. Gesellschaftsvertrag, der nichts zur Nachfolge enthält. Der Verstorbene hat einem späteren Vertragsnachtrag einen von ihm unterschriebenen Zettel beigeheftet und darauf geschrieben, dass der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters zu gleichen Teilen auf die verbleibenden übergeht.
    Die beiden verbleibenden Ges. haben noch eine unterschriftsbegl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vorgelegt, wonach die Gesellschaft forgesetzt wird.

    Alle anderen betroffenen Grundbuchämter haben es mit diesen Unterlagen schon eingetragen und deshalb empören sich die Kinder, dass ich eine e.V. über den Inhalt des Vertrags zur Nachfolge und eine UB verlange. Zu Recht?

  • Spontan würde ich sagen: Sie empören sich zu Recht, gewinnen aber nichts.

    M. E. ist die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren völlig wertlos, weil nicht vorgesehen und daher - falls falsch - nicht strafbewehrt, wenn - wie bei der GbR nicht - nicht ein Sonderfall gesetzlich geregelt ist. Die Ausnahme mit den Nachlassachen als solchen greift hier nicht; da ist sie strafbewehrt, weil sie dann beim Notar abzugeben und eben vorgesehen ist. Wir haben aber hier keinen Nachlassfall.

    Aus diesem Grunde halte ich das Verlangen einer e.V. für falsch.

    Die Beteiligten gewinnen dadurch aber nichts. M. E. kommst Du hier nur mit einer Berichtigungsbewilligung aller Erben (mit Erbnachweis) und der übrigen Gesellschafter weiter. Ein fall der Beweisnot, in dem man formlose Unterlagen entgegen § 29 GBO akzeptieren könnte oder müsste, liegt nicht vor, weil es für solche Fälle eben genau die Berichtigungsbewilligung gibt.

    - mein Bauchgefühl -

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Aus diesem Grunde halte ich das Verlangen einer e.V. für falsch.

    Wenn es aber halt in RNr. 68 Beck OK GBO Sonderbereich Gesellschaftsrecht so drin steht....

    Baugefühlsmäßig halt ich die e.V. in solchen Fällen auch für ungeeignet. Vielleicht hatten sogar die OLG-Richter ein bisschen Bauchweh, als sie das abgesegnet haben....

    Wäre das dann die "erzwungene Berichtigungsbewilligung", BGH DNotZ 2018, 312, die in der RNr. auch zitiert wird? Aber da müssen sie ja auch wieder schlüssig darlegen, wie und warum der Anteil des Verstorbenen auf sie übergegangen ist.

  • Hast Du eine andere Auflage als ich? Von e.V. lese ich bei mir nichts. Bei mir (3. Aufl.) steht nur, dass der formlose Nachweis mangels anderer Möglichkeiten möglich sein muss. Hier ist er aber möglich (Berichtigungsbewilligung). Nicht möglich wäre er z. B. bei einer Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern, mündlichem Vertrag, und nun ist einer verstorben. Von so einer Lage kann hier keine Rede sein.

    Ich glaube, die e.V. wurde auch deshalb für möglich gehalten, weil bislang noch niemand ihre Werthaltigkeit genau geprüft hat. Sonst käme man nämlich zum Ergebnis, dass eine bloße Behauptung genauso ausreichend wäre.

    Ich würde die fragen, ob sie nun Beschwerde einlegen wollen oder nicht, und in der Vorlagebegründung explizit auf die mögliche Berichtigungsbewilligung hinweisen und die Wertlosigkeit der e.V. belegen. Ich meine, wir haben dazu sogar etwas hier im Forum.

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  • Aber der Onlinekommentar ist doch aktuell, oder? Und da steht doch in RNr. 68, dass das Grundbuchamt je nach Lage des Einzelfalls e.V. verlangen kann. Zitiert wird u.a. OLG München MittBayNot 2016, 408.
    Beschwerde ist recht wahrscheinlich in diesem Fall. (Außerdem sind auch noch maschinell gesiegelte Erbscheine dabei ;). Das geht ja schon gleich gar nicht.)

  • Da steht aber auch, daß das GBA sich nur ausnahmsweise mit der Versicherung begnügen muß, wenn die GB-Berichtigung sonst nicht möglich wäre. Andreas weist aber richtig auf die Berichtigungsbewilligung hin. Im Kommentar kommt dann auch die von Dir schon erwähnte erzwungene Berichtigungsbewilligung ins Spiel.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • (Außerdem sind auch noch maschinell gesiegelte Erbscheine dabei ;). Das geht ja schon gleich gar nicht.)


    Ich muss Dir wohl kaum sagen, was wir uns zu dem Thema v. a. von Gerichten anhören dürfen, seit § 29 III GBO geändert und diese eine Verordnung von anno domini MCMLXXVI (oder so) gefunden worden ist ...

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  • Dann verlang ich mal Berichtigungsbewilligungen (und geb als Alternative die e.V. an). Die legen sowieso nichts vor. Vielleicht kriegen wir dann die Beschwerde (auch zu den Erbscheinen :eek:. Dann werd ich wieder strafversetzt. Blöd nur, dass keiner ins Grundbuch will, seit die Kollegen da was von dem drohenden Datenbankgrundbuch mitbekommen haben. Letzte Woche hab ich wieder so eine Anforderung eines ordentlichen Erbscheins zurückbekommen, wo irgendwer nur "§ 29 Abs. 3 GBO !!!" draufgeschrieben hat. Die Wut des Schreibers über meine Dummheit war direkt greifbar).

  • Lt. Kommentierung zu § 82 GBO verbietet sich eine Zwischenverfügung, bzw. Zurückweisung, falls der Antragsteller erforderliche Unterlagen nicht beibringt.
    Man müsste da also gleich ein Zwangsverfahren einleiten, oder?
    Kann der Antragsteller dann in diesem Verfahren seine Einwände gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Berichtigungsbewilligungen vorbringen?

  • Kann er alles schreiben. Sogar in sein Rechtsmittel...

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  • Jetzt hab ich eine Berichtigungsbewilligung der zwei noch lebenden Gesellschafter. Darin steht lediglich: "A ist durch Tod ausgeschieden. Die GbR wird aufgrund Beschluss der verbleibenden Gesellschafter B und C mit den verbleibenden Gesellschaftern B und C fortgeführt. B und C sind damit die einzigen und alleinigen Gesellschafter."

    Reicht das aus? Da hab ich doch wieder keinerlei Bestätgung, was im Gesellschaftsvertrag zum Tod eines Gesellschafters geregelt war.

  • Ich hänge mich hier einmal an:
    Eigentümer eines Grundstücks ist eine GbR bestehend aus gut 30 Gesellschaftern. Das Grundstück ist mit einem Wohnungserbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die GbR-Gesellschafter, also jedem Gesellschafter (oder bei Ehegatten auch mal zwei von ihnen) gehört jeweils eine Wohnung.
    Ein Gesellschafter/Wohnungserbbauberechtigter ist verstorben und laut Erbschein von seiner Frau und seinen beiden Kindern beerbt worden.

    Beim Grundstückserwerb wurde damals auch gleich der Gesellschaftsvertrag mit beurkundet. In diesem heißt es u. a.:

    - § 2: Die Beteiligung an der GbR entspricht dem jeweiligen Miteigentumsanteil am Erbbaurecht, bei mehreren Wohnungserbbauberechtigten nach deren Verhältnis in Abt. I des Wohnungserbbaurechts.

    - § 5: Der Gesellschaftsanteil ist nur zusammen mit dem dazugehörigen Wohnungserbbaurecht übertragbar. Das gleiche gilt für den Erbfall. Die Übertragung bedarf nicht der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.

    - § 6: Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.


    Nicht eindeutig geregelt ist, was im Fall des Todes eines Gesellschafters mit dem Gesellschaftsanteil passieren soll. Wenn die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, kann sie ja entweder unter den verbleibenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklausel) oder mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters (Nachfolgeklausel) fortgesetzt werden.
    Gegen eine Fortsetzungsklausel spricht m. E. die Regelung, dass der Gesellschaftsanteil ans Wohnungserbbaurecht gekoppelt sein soll.

    Würdet ihr daher hier vom Vorliegen einer Nachfolgeklausel ausgehen?
    Mich stört, dass dann der Gesellschaftsanteil unmittelbar auf die Erben, das Wohnungserbbaurecht aber auf die Erbengemeinschaft übergehen würde.

  • Hallo zusammen :)

    ich habe folgenden Fall:

    Im Grundbuch eingetragen waren ursprünglich A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts.
    B verstarb und wurde aufgrund eines notariellen Testaments von A als befreiten Vorerben beerbt. Damals wurde die Grundbuchberichtigung auf A beantragt, woraufhin der Rpfl den Gesellschaftsvertrag angefordert hat. In diesem steht, dass bei Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, sondern mit "den Erben" fortgesetzt wird. Der Rpfl hat die Formulierung so ausgelegt, dass dieses nur gelten soll, wenn es mehrere Erben gibt. Da hier nur ein Alleinerbe vorhanden ist, bedeute das die Auflösung der Gesellschaft. Die Eintragung lautet nun auf A als Alleineigentümer und in Abt. II wurde der Nacherbenvermerk eingetragen.
    Über das Grundstück soll nun weiter verfügt werden.
    Mir stellt sich nun die Frage was A genau ist.
    Greift hier der Fall, dass die Gesellschaft trotzdem als Ein-Personen-Gesellschaft fortbesteht, wie in BeckOK GBO § 51 Rn 15 beschrieben? Oder wird A zu 1/2 von Ihren Erben beerbt und zu 1/2 tritt der Nacherbfall ein? Oder ist der Nacherbenvermerk fälschlicherweise eingetragen und A ist durch Auflösung der Gesellschaft Eigentümer geworden?

    Schonmal vielen Dank im Voraus!

    Lg

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