GbR Tod eines Gesellschafters

  • Im Grundbuch sind
    Adam und Eva
    als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen.

    Adam verstirbt und wird beerbt worden von seinen Kindern Emil und Lotte zu je 1/2.

    Ein Gesellschaftsvertrag liegt nach Angaben der Eva nicht vor.

    Wer ist Nachfolger des Adam und wie sieht die Eintragung im Grundbuch aus?

  • Wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht existiert und daneben auch keine abweichende mündliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Gesellschaft kraft Gesetzes eigentlich durch den Tod des einen Gesellschafters aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB.

    Zur Grundbuchberichtigung nach dem Adam wird entweder ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO benötigt (Durch Gesellschaftsvertrag in GB-mäßiger Form, Erbschein bzw. öffentliches Testament und Eröffnungsniederschrift was vorliegend nicht gegeben ist) oder Berichtigungsbewilligung von allen Erben des Verstorbenen und Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafterin Eva. Im Zuge dessen ist natürlich zum Nachweis der Erbfolge nach Adam ein Erbschein vorzulegen.

    Auf jeden Fall nicht aufgrund GB-Berichtigungsantrag mit Erbschein das GB berichtigen und die Erben eintragen.

    Eintragungsgrundlage in Deinem Fall ist auch nicht der Erbschein des "AG XY vom ...", sondern "Berichtigungsbewilligung vom ...".

    Zu dem gesamten Thema gibt es im Schöner/Stöber unter dem Stichwort "Tod eines Gesellschafters bei einer BGB-Gesellschaft (oder so Ähnlich, genaue RdNr. leider derzeit nicht bekannt) sehr gute Ausführungen mit Eintragungsmustern.

  • Wer tritt denn nun im Falle der Auflösung an die stelle des verstorbenen Gesellschafters
    - die Erben????
    - oder erfolgt Anwachsung????

  • Ich meine, es gilt herauszufinden, was die Gesellschafter wollten. (Ein Gesellschaftsvertrag muss ja vorhanden sein, wenn auch eventuell nur mündlich?)
    Entweder wird die Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über (Schöner/Stöber, 14. Aufl., RdNr. 982c) oder (im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft) die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters (Schöner/Stöber, 14. Aufl., RdNr. 983).

    Sh. auch Hügel/Kral, RdNr. 53 ff GesR (muss ich aber erst noch komplett lesen), da sind einige Entscheidungen angegeben, die man sich zu Gemüte führen sollte, z. B. Rpfleger 1995, 453

  • Grundsatz: Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderes geregelt ist, dann führt das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft (durch Anwachsung an Eva).

    Um die Erben (Kinder) mit in die Gesellschaft zu bekommen braucht man eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag. Dieser Wille muss sich dann jedoch auch in der letztwilligen Verfügung wiederspiegeln.

    Gibt es denn ein Testament von Adam? Oder wurde er aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt?

  • Sorry, ich kann nicht verlinken :oops:, aber
    :guckstduh: GbR, Auflösung derselben durch Tod, Eintragung EG, vielleicht hilft dir das auch weiter.
    (Vielleicht ist es das?:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…3&highlight=GbR)

    Naja, zum Fall zurück, ich hab in einem ähnlichen Fall die andere Gesellschafterin angeschrieben und um die Vorlage eines Vertrages gebeten, und, falls dieser nicht in schriftlicher Form existiert, übereinstimmende Erklärungen der übrigen Gesellschafter und der Erben in Form des 29 GBO verlangt. Gleichzeitig hab ich ihr mitgeteilt, falls ein stillschweigender Vertrag vorliegt, dass von dem gesetzlichen Regelfall ausgegangen wird, dass sich die GbR in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt hat.

    Fundstellen u.a.: BeckOK zu § 35 Rn 116-119 und 138-147, und Schöner/Stöber Rn 983 (14 Aufl).

  • Hey,

    ich habe die Gesellschafter noch nie mit der gesetzlichen Folge "Auflösung" konfrontiert. Ich finde, das klingt wie eine Drohung. Die Leute haben doch oft keine Ahnung vom rechtlichen Hintergrund, warum soll man sie unnötig verwirren? Wenn die Gesellschafter die Gesellschaft fortführen, reicht dieses konkludente Handeln aus.

    Übrigens ist das LG Berlin der Auffassung, ein formgerechter Gesellschaftsvertrag würde zur GB-Berichtigung nicht ausreichen. Ich zitiere:

    "Da die Bestimmungen in G.-Verträgen erfahrungsgemäß einem häufigeren Wandel unterworfen sind, kann ein unverändertes Fortbestehen eines G.-Vertrages nach mehreren Jahren nicht als ein nach der Lebenserfahrung regelmäßiger Ablauf angesehen werden (Meikel 8. Aufl. § 22 GBO Rn. 124, a.A. Schöner/Stöber)."

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Aha. Und was reicht nach deren Ansicht dann aus? Wie werden die Nachweise dann geführt?



    Wahrscheinlich außer der Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter und aller ausgewiesenen Erben gar nichts...
    das versteh ich auch nicht. Die sollen froh sein, wenn es mal einen GesV gibt...

    Im vorliegenden Fall brauchst du, wenn ein GesV nicht vorliegt und somit vom Erlöschen der GbR ausgegangen wird, die Berichtigungsbewilligung der EVA sowie der ausgewiesenen Erben dahingehend, dass der Gesellschaftsanteil bei Auflösung durch Tod des Adam der Eva angewachsen ist. Sonst gibt es m.E. keine Möglichkeit der Berichtigung...

  • Wenn keine abweichende Regelung von § 727 BGB im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, tritt die Auflösung der BGB-Gesellschaft ein und die Erben treten an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters.

    Wo ist geregelt, dass Anwachsung an Eva eintritt????

  • Wo ist geregelt, dass Anwachsung an Eva eintritt????

    § 738 BGB.
    Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen, das der Gesellschaft gehört (Gesamthand) und nicht den einzelnen Gesellschaftern. Scheidet ein Gesellschafter aus, ändert dies prinzipiell nichts an der Rechtsinhaberschaft bzgl. dieses Sondervermögens, es gehört weiterhin der Gesellschaft. Der ausscheidende Gesellschafter hat nur einen Ausgleichsanspruch.
    Scheidet nun der zweitletzte Gesellschafter aus, geht das Sondervermögen ebenfalls im Wege der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter über.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei mir ist ein Gesellschafter der GbR verstorben. Nun beantragen die restlichen zwei Gesellschafter und der Alleinerbe die Grundbuchberichtigung dahingehend, daß der Erbe nun Gesellschafter wird. Ein Gesellschaftervertrag wird nicht vorgelegt.
    Ich bin mir nun nur nicht ganz sicher, ob ich den Gesellschafervertrag brauche, oder ob ich die Bewilligung dahingehend auslegen kann, daß dies evtl. eine Änderung des Gesellschaftervertrages darstellt, falls dort nicht die Vererblichkeit des Gesellschafteranteils festgelegt wurde.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • In meinen Augen ist die Berichtigungsbewilligung ausreichend. Der Gesellschaftsvertrag kann ja auch formfrei - ich meine sogar mündlich - geschlossen worden sein, so dass Du dann schlecht dessen Vorlage verlangen kannst.

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Du positiv weißt, dass in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten ist, die den Angaben der Beteiligten in der Berichtigungsbewilligung widerspricht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In meinen Augen ist die Berichtigungsbewilligung ausreichend. Der Gesellschaftsvertrag kann ja auch formfrei - ich meine sogar mündlich - geschlossen worden sein, so dass Du dann schlecht dessen Vorlage verlangen kannst.

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Du positiv weißt, dass in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten ist, die den Angaben der Beteiligten in der Berichtigungsbewilligung widerspricht.



    Sehe ich auch so :daumenrau.
    Nur wenn du positiv weißt, dass die Gesellschaft mit Tod eines Gesellschafters erlischt oder irgendeine andere Regelung getroffen ist, dann könntest du nicht eintragen. Und dieses Wissen kannst du nur haben, wenn du einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag hast...

    Da hier in deinem Fall alle verbliebenen Gesellschafter und der (ausgewiesene?) Erbe handeln, würde mir das auch reichen...

    Ich überlege gerade, wenn wir von einer konkludenten Abänderung des Gesellschaftsvertrages ausgingen, müsste der Erbe dann auch wirklich Erbe sein oder könnte das jeder andere Dritte sein?:gruebel:

  • Diese Berichtigungsbewilligung habe ich nur in einer Kaufvertragsurkune bzgl. eines Grundbuchblattes. Bzgl. anderer Grundbuchblätter habe ich nur den Antrag des Erben auf Grundbuchberichtigung vorliegen. Würdet ihr bzgl. der anderen Blätter noch eine Erklärung der restlichen beiden Gesellschafter anfordern? Oder wäre das zu formal?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Zur Grundbuchberichtigung wird entweder der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO benötigt (Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO) oder Berichtigungsbewilligung des Erben und Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter.

    Die Berichtigungsbewilligung ist abgegeben, ich meine daher, dass du idese nicht nochmal für jedes GB extra brauchst. Es kann ja nicht sein, dass der Gesellschafter in das eine Grundbuch eingetragen werden darf und in das andere nicht...
    Du brauchst m.E. nur den Berichtigungsantrag für jedes der Grundbücher...

  • Zur Grundbuchberichtigung wird entweder der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO benötigt (Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO) oder Berichtigungsbewilligung des Erben und Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter.

    Die Berichtigungsbewilligung ist abgegeben, ich meine daher, dass du idese nicht nochmal für jedes GB extra brauchst. Es kann ja nicht sein, dass der Gesellschafter in das eine Grundbuch eingetragen werden darf und in das andere nicht...
    Du brauchst m.E. nur den Berichtigungsantrag für jedes der Grundbücher...


    Ich verlange dann aber noch die eidesstattliche Versicherung, dass a) die in den verschiedenen Grundbüchern eingetragenen BGB-Gesellschaften identisch sind und b) dass keine weiteren Gesellschafter als die in der Berichtigungsbewilligung genannten, an der Gesellschaft beteiligt sind.
    Wenn diese blöde Gesellschaft schon für sich selbst rechtsfähig ist, dann sollen mir die Gesellschafter halt über die eV nachweisen, dass kein anderer dazugehört. Das Problem haben wir aber schon unter den vielen Threads zur BGB-G. ausdiskutiert.

  • Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages zur Grundbuchberichtigung bei Tod eines Gesellschafrers wird teilweise für erforderlich gehalten. Nach dem BayObLG und dem OLG Zweibrücken (FGPrax 1995, 93) soll auch eine Grundbuchberichtigung im Wege der Berichtigungsbewil­ligung nur mit Vertragsvorlage möglich sein, weil zur Bewilligung nur der berufen ist, dessen Recht betroffen wird. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters können daher nur bewilligen, wenn durch den Gesell­schaftsvertrag nachgewiesen wird, dass die Erben bewilligungsberechtigt sind. Da sich die Rechtsnachfolge nicht nach dem Erbrecht, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vollzieht, könnten die Er­ben nicht ohne weiteres als bewilligungsberechtigt angesehen werden (BayObLG, Rpfleger 1993, 105).

    Man kann natürlich auch dem gegenteiligen Extrem folgen und davon ausgehen, dass sich der Rechtsträger durch den Tod des Gesellschafters nicht ändert, da dies weiterhin die BGB-Gesellschaft ist. Dann würde sich allenfalls der "Name" der Gesellschaft ändern. Folge ist, dass das Grundbuch nicht unrichtig wird. Somit ist kein Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO erforderlich. Die Bezeichnung der Eigentümerin ist lediglich "richtigzustellen". Hierfür kann das Grundbuchamt im Wege der freien Beweiswürdigung auch die formlose Mitteilung der verbliebenen Gesellschafter und der eintretenden Erben akzeptieren.


  • Man kann natürlich auch dem gegenteiligen Extrem folgen und davon ausgehen, dass sich der Rechtsträger durch den Tod des Gesellschafters nicht ändert, da dies weiterhin die BGB-Gesellschaft ist. Dann würde sich allenfalls der "Name" der Gesellschaft ändern. Folge ist, dass das Grundbuch nicht unrichtig wird. Somit ist kein Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO erforderlich. Die Bezeichnung der Eigentümerin ist lediglich "richtigzustellen". Hierfür kann das Grundbuchamt im Wege der freien Beweiswürdigung auch die formlose Mitteilung der verbliebenen Gesellschafter und der eintretenden Erben akzeptieren.



    Erzähl das bloß nicht einem unserer Lieblingsnotare!!! Dem versuch ich schon seit Monaten klarzumachen, dass ich die entsprechende Berichtigungsbewilligung des Vorstandes und aller ausgewiesenen Erben brauche :eek:...
    Ist natürlich doof, wenn aus ner GbR, bestehend aus knapp 30 Leuten ständig irgendwer wegstirbt :gruebel:...

  • Nach dem BayObLG und dem OLG Zweibrücken (FGPrax 1995, 93) soll auch eine Grundbuchberichtigung im Wege der Berichtigungsbewil­ligung nur mit Vertragsvorlage möglich sein


    Sagen die schlauen Volljuristen denn auch, wie verfahren werden soll, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert?

    Dann müsste das GB wohl ewig unrichtig bleiben und die Eigentümer könnten nicht mehr verfügen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!