Verpflichtung Ersatzbetreuer

  • Mal allgemein:

    Ich habe damals (in grauer Vorzeit) von meiner Ausbilderin gelernt ein Ersatzbetreuer müsse nicht extra verpflichtet werden. ("den instriuert der Betreuer sowieso bevor er in Urlaub geht...") Wie die Dinge so gehen hab ich das unreflektiert so übernommen (Ausbilder sind ja im Besitz der einzigen Wahrheit) und jahrelang so gehandhabt, (wir haben hier sowieso kaum Ersatzbetreuer) bis ich mir neulich irgendwann mal die Frage stellte, ob das nicht eigendlich unzulässig ist.

    Daher die Frage: Verpflichtet ihr die Ersatzbetreuer? Oder handhabt ihr es wie meine Ausbilderin und verpflichtet nur den Betreuer - nicht den Vertreter?

  • Aus welcher gesetztlichen Grundlage soll es sich ergeben, dass Ersatzbetreuer nicht verpflichtet werden müssen ?

    Die Verpflichtung ist ausschließlich (!) nur bei Vereins- und Behördenbetreuern entbehrlich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und das Berufsbetreuer nicht verpflichtet werden müssen steht noch gleich wo ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei uns werden alle Betreuer mit Ausnahme der Vereins- und Behördenbetreuer verpflichtet. Woher soll der Ersatzbetreuer denn die genehmigungspflichtigen Erklärungen und Geschäfte kennen? Wenn die Bestellung von Betreuer und Ersatzbetreuer gleichzeitig erfolgt, werden beide in einem Termin verpflichtet.

  • Woher soll der Ersatzbetreuer denn die genehmigungspflichtigen Erklärungen und Geschäfte kennen?




    Das wars eben was bei mir zu Magenschmerzen führte.


    @Ernst P : wenn ich eine gesetzliche Grundlage wüsste würde ich nicht fagen. Sie hat es mir als "so gehts" verkauft und ich habs geglaubt.


    :wiekonnte


    Scheiße! und nu? (so viele sind es Gott sei Dank nicht, aber soll ich die jetzt nach Jahren nachverpflichten? "Da die Rechtspflegerin einem Irrtum erlegen war, unterblieb seinerzeit die Verpflichtung, diese soll nun nachgeholt werden...") :oops:

  • Wir verpflichten die Berufsbetreuer nicht mehr, da die Betreuung bereits mit dem Beschluss (bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit) oder mit Zugang beim Betreuer wirksam wird. Eine Verpflichtung ist (anders als beim Vormund oder Pfleger) nicht konstituiv.

    Ich habe schon einige Ersatzbetreuer im Wege der Rechtshilfe aus anderen Bundesländern verpflichtet. In Baden Württemberg gibts diese kaum, da die meisten Richter sich auf den Standpunkt stellen, dass man im Rechtsverkehr nicht erkennen kann, ob der Betreuer verhindert ist.

    Bei einem ehrenamtlichen Betreuer würde ich in jedem Fall verpflichten. Unwirksam wird die Ersatzbetreuung nicht.

  • Du kennst unser Gericht nicht;), da existieren für hunderte Betreute auch enstprechende Ersatzbetreuer .
    Und selbstverfreilich werden diese auch verpflichtet, zumal es in der Regel Ehrenamtler sind.

  • Wir verpflichten Verhinderungsbetreuer nicht. Aus einem einfachen Grunde: wenn die mal eingreifen müssen, haben sie sowieso vergessen, was man ihnen verklickert hat. Die erhalten auch keine eigene Urkunde. Als äußeres Zeichen des Eintritts des Verhinderungsfalles (wo gibt es einen Ersatzfall?) kann der Betreuer dem V-Betreuer die Urkunde, auf der auch der V-Betreuer eingetragen ist, überreichen (lassen). Ansonsten kann der doch schalten und walten, wie er will, ohne dass der Verhinderungsfall gegeben ist. Das ist viel zu gefährlich.

  • In Baden Württemberg gibts diese kaum, da die meisten Richter sich auf den Standpunkt stellen, dass man im Rechtsverkehr nicht erkennen kann, ob der Betreuer verhindert ist.



    Das ist ja auch wurscht, die "Verhinderungsregel" wirkt nur im Innenverhältnis, den Dritten darf das gar nicht interessieren.

    Wir verpflichten auch. Haben viele Ersatzbetreuer, da unser Richter ungern gemeinsame Betreuer bestellt (eigentlich nie!)

  • Rita: Das mit dem Innenverhältnis kann so nicht richtig sein - § 1899 IV BGB -. Der V-Betreuer kann nur vertreten, soweit der andere verhindert ist. Ist der andere nicht verhindert, handelt aber der V-Betreuer, ist die Handlung nicht wirksam.

  • Wir verpflichten die Berufsbetreuer nicht mehr, da die Betreuung bereits mit dem Beschluss (bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit) oder mit Zugang beim Betreuer wirksam wird. Eine Verpflichtung ist (anders als beim Vormund oder Pfleger) nicht konstituiv.



    Mit der Begründung kann ich auch bei ehrenamtlichen Betreuern auf die Verpflichtung verzichten.

    Aber noch gilt § 69b FGG und der spricht nur von Betreuern und unterscheidet weder zwischen ehrenamtlich und berufsmäßig noch zwischen Haupt- und Ersatzbetreuer.

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