Genehmigung nach Bekantmachung des Umlegungsplans?

  • Anfang des Jahres habe ich ein vereinfachtes Umlegungsverfahren zum Vollzug vorgelegt bekommen. Auf Grund einiger Mängel im Umlegungsplan (falsch angegebene Rechte und Eigentümer) habe ich zwischenverfügt. Nun ist ein Antrag auf Erbanteilsübertragung + Erbauseinandersetzung + Auflassung + Eintragung eines Nießbrauchs eingegangen. Es sind Grundstücke die im Umlegungsverfahren untergehen und ersetzt werden betroffen. Auf diesen Grundstücken sind keine Umlegungsvermerke eingetragen. Im Schöner/Stöber steht unter Rn 3863: Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle....

    "...bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans?":confused: Wann wird der Umlegungsplan bekannt gemacht? Nach der Eintragung im Grundbuch?

    Also kann ich davon ausgehen, dass ich eine Genehmigung benötige?

  • Der Umlegungsplan muß doch schon bekannt gemacht sein, da er Grundlage des Ersuchens an das GBA ist.

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  • Ich glaube ich stehe gerade total auf dem Schlauch. Habe noch mal § 71 BauGB und Rn 3875 HRP gelesen. Demnach bedarf es jetzt wohl keiner Genehmigung mehr.

    Die Prüfung des Umlegungsplans hat aber ergeben, dass dieser größtenteils falsch war. Die angebenen Eigentümer der betoffenen Blätter waren nicht richtig und Rechte wurden vergessen, bzw. bestanden gar nicht. Müsste der neu einzureichende Plan nicht erstmal rechtskräftig werden? Nichtigkeit ist wohl nicht gegeben.

    Was bedeutet das jetzt für meinen Folgeantrag? Müsste er nicht zurückgewiesen werden? Die betroffenen Grdst. sind untergegangen.



  • Was bedeutet das jetzt für meinen Folgeantrag? Müsste er nicht zurückgewiesen werden? Die betroffenen Grdst. sind untergegangen.



    Vollkommen richtig

    so auch Hügel GBO RN 75 zu § 38 GBO

    Fehlt es an der Voreintragung eines Betroffenen, so ist das Ersuchen im Ganzen unvollziehbar und zurückzuweisen; das vereinfachte Umlegungsverfahren muss dann von Neuem beginnen, weil der Umlegungsbeschluss nicht einfach ergänzt werden kann (LG Regensburg NJW-RR 1987, 1044). Das gilt selbst dann, wenn z.B. eine Eigentumsänderung nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eingetragen wird, weil die vereinfachte Umlegung keine Grundbuchsperre bewirkt.


  • In dem mir vorliegenden Verfahren sind hinsichtlich eines in diesem vereinfachten Umlegungsverfahren beteiligten Grundstücks nur die Regelung bzgl. von 2 eingetragenen Dienstbarkeiten auf dem Surragtionsgrundstück enthalten.

    Der Eigentumswechsel auf den A ist im Ersuchen berücksichtigt worden.

    Bzgl. der 3 Dienstbarkeit (Wohnungsrecht,) bestellt durch A, ist keine Regelung getroffen worden.

    Die Bewilligung erfolgte vor dem Eintritt des neuen Rechtszustandes. Die Eintragung des Rechts und des Eigentumswechsels selbst nach Eintritt des neuen Rechtszustandes.

    Nach der o.g. Auffassung wäre das Ersuchen zurückzuweisen. Besteht bei dem hier vorliegenden Sachverhalt die Möglichkeit der Ergänzung / Berichtung des Ersuchens?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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