Vertretungsmacht Prokurist

  • § 78 IV AktG:
    (4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

    § 25 III GenG lautet entsprechend.

    So wie das geschrieben steht, werden die einzelnen Vorstandsmitglieder hier ermächtigt, diese bestimmten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu tätigen. Das liegt hier nicht vor. B handelt nicht für die Gesellschaft, sondern für A.

    Davon abgesehen muss diese Ermächtigung nach meinem Verständnis zunächst mal von den Vorstandsmitgliedern zumindest in vertretungsberechtigter Zahl gemeinschaftlich erteilt worden sein. Davon kann bei einer Vollmacht des A, dass B ihn vertreten solle, keine Rede sein. Die Ermächtigung hätte von A und B gemeinschaftlich ausgesprochen werden müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, Andreas, du hast Recht. Ich habe es soeben auch bei Hüffer "AktG, 8. Auflage § 78 RN 19 gefunden. Da steht drin: "Ermächtigung müssen Vorstandsmitglieder in jeweils vertretungsberechtigter Zahl aussprechen; Adressat der Ermächtigung darf mitwirken."

    Man lernt ja nie aus. Vielen lieben Dank für deine Hilfe.:dankescho

  • Na ja, ich wusste nicht, dass ich die GmbH analog dazu nehmen kann. Denn bei der AG ist dies ja in § 78 Abs. 4 AktG gesetzlich geregelt, während ich im GmbHG dazu nichts gefunden habe. MittBayNot 1987 habe ich leider nicht hier.

    Und wie gesagt. Ich finde es ja schon blödsinnig, dass sich B als Vorstandsmitglied im Grunde genommen selbst bevollmächtigt.

  • Hüffer "AktG, 8. Auflage § 78 RN 19 gefunden. Da steht drin: "Ermächtigung müssen Vorstandsmitglieder in jeweils vertretungsberechtigter Zahl aussprechen; Adressat der Ermächtigung darf mitwirken."

    Steht identisch in MünchKomm/Spindler § 76 Rn 65 ("Die Ermächtigung wird von allen gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern dem zu ermächtigenden Mitglied erteilt"). Bei echter Gesamtvertretung müsse der Adressat sogar mitwirken. Im Schöner/Stöber (Rn 3621) ist von der Ermächtigung "eines Vorstandsmitglieds ... durch ein anderes" die Rede. Wenn man die Fundstellen zurückverfolgt, war das dann ein zweigliedriger Vorstand, so dass schlussendlich doch wieder einer durch alle anderen ermächtigt wurde.

  • Aber eigentlich paßt das doch?:gruebel: Nach Sachverhalt ermächtigen zwei gesamtvertretungsberechtigte Mitglieder einen von ihnen.

    "Der mit der Gesellschaft kontrahierende Gesamtvertreter, der einen anderen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft „ermächtigt” ..." (BGH NJW 1975, 1117; zitert bei Schöner/Stöber a.a.O.)

  • Aber B hat mitgewirkt ("Es [der Adressat] muss sogar mitwirken, wenn der Vorstand ohne es nicht vertretungsbefugt ist, zB bei echter Gesamtvertretung"; MünchKomm a.a.O.). Ermächtigen müssen ja nicht alle Vorstandsmitglieder, sondern nur die, die zur (Gesamt-)Vertretung berechtigt sind. Wenn bei einem zweigliedrigen Vorstand das eine gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied das andere zur Alleinvertretung berechtigen kann (vgl. BGH a.a.O.), muß das bei einem mehrgliedrigen Vorstand, bei dem aber schon zwei Mitglieder gesamtvertretungsberechtigt sind, in gleicher Weise gelten.

  • Hänge mich hier mal an mit folgendem Fall:

    Vorstand kann vertreten zusammen mit einem anderen Vorstand oder einem Prokurist.
    Prokurist kann vertreten zusammen mit einem anderen Prokurist oder einem Vorstand, kann jedoch laut HR nicht über Grundstücke verfügen.

    Nun veräußert ein Vorstand zusammen mit einem Prokuristen. Hebt der Vorstand den Prokuristen so dass es reicht oder bremst die fehlende Befähigung zu Grundstücksgeschäften den Vorstand aus, so dass hier tats. 2 Vorstände handeln müssen?

  • Vorstand + Prokurist können m.E. bei dieser Konstellation stets über Immobilien verfügen; nur 2 Prokuristen gemeinsam hätten dazu keine ausreichende Vertretungsmacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachdem ich gerade, den in #1 genannten Fall habe und hier noch keine eindeutige Lösung oder Rechtssprechungszitate gibt, für alle die nach mir noch suchen der Verweis auf diesen Thread, insbesondere s. Entscheidungen in #3 dahingehend, dass in der Vollmacht für den Bevollmächtigten auch diejenige für den Prokuristen zu sehen, in diesem Fall mitzuvertreten

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

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