Ein Grundstückseigentümer kann Zustelldiensten wie der Post nicht einfach Hausverbot erteilen. Er muss vielmehr einen plausiblen Grund haben, wenn er Briefträger am Betreten seines Grundstücks hindern will.
Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12. April 2013, Aktenzeichen 11 C 495/12
Das ist doch hier gar nicht das nachgefragte Problem?
Die Polizei ist in einem Zivilverfahrens jedenfalls nicht dafür zuständig, Zustellungen vorzunehmen und kann auch nicht entsprechend beauftragt werden.
M. E. wäre hier ganz normal zuzustellen. Es kann nicht die Möglichkeit der Vereitelung bestehen, indem man einfach keinen Namen und Briefkasten und Klingelschild anbringt.