Vorerbin vor Vollzug des Vertrages verstorben

  • Ich bräuchte mal Eure Hilfe:

    Die befreite Vorerbin A veräußert ihren Grundbesitz an eine Immobilienfirma. Nacherbin ist die Tochter B, für den Fall dass B kinderlos verstirbt ist weitere Nacherbin die gemeinnützige Organisation C.
    Die Auflassungsvormerkung wird im Dezember 07 eingetragen. Danach meldet sich B zur Akte und teilt mit, es bestünde der Verdacht, A würde den Grundbesitz unter Wert veräußern. Im April 08 wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung und des Nacherbenvermerks gestellt. Beigefügt sind formgerechte Löschungsbewilligungen von B und C hinsichtlich des Nacherbenvermerks.
    Soweit alles schön und in Ordnung.
    Dann fällt mir auf, dass sich in der Grundakte mittlerweile ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts eingefunden hat, weil A im Februar 08 verstorben ist. Hat der Notar mit keinem Wort erwähnt.
    Inzwischen wurde ein neuer Erbschein erteilt, B ist befreite Vorerbin, für den Fall dass sie kinderlos verstirbt ist C Nacherbin.

    Und jetzt meine Frage: Bestehen Bedenken gegen den Vollzug meines Eintragungsantrags (Eigentumsänderung und Löschung des Nacherbenvermerks)? Wenn ich mir die Kommentierung zu § 2139 BGB im Palandt ansehe (habe ich jetzt leider nicht hier, sondern im Büro), dann meine ich, dass ich eintragen kann.

    Falls es von Bedeutung ist: Beide Löschungsbewilligungen für den Nacherbenvermerk, in denen ja wohl eine Zustimmung zur Verfügung der befreiten Vorerbin zu sehen ist, wurden nach deren Ableben erteilt.

  • Ich meinte, darüber schon einmal etwas gelesen zu haben und jetzt habe ich es auch gefunden: Im Grundbuchforum wurde dieses Problem beim Thema "Überlassung und Nacherbfall" schon einmal diskutiert. Juris2112 hat dort die Ansicht vertreten, daß die Zustimmung der Nacherben bzw. hier auch des Nachnacherben zu einem Rechtsgeschäft des Vorerben auch noch nach dem Eintritt des Nacherbfalls erklärt werden kann.

    Das ist auch meine Ansicht. In Deinem Fall hätte ich aber aus notarieller Sicht keine Löschungsbewilligungen, sondern Zustimmungen oder Genehmigungen der Nacherben eingeholt. Aber hier wird man diese Löschungsbewilligungen durchaus als materielle Zustimmungserklärungen werten können. Wenn Dir dabei wohler ist, hörst Du B und C aber vielleicht noch einmal an.

    Edit:
    Parallelthread verlinkt.
    Ulf, Admin

  • Ich habe den zitierten Thread gerade "aufgesucht" und werde mir die dortigen Ausführungen in Ruhe zu Gemüte führen.
    Ich danke Dir ganz herzlich! :)

  • Wenn Dir dabei wohler ist, hörst Du B und C aber vielleicht noch einmal an.


    Das würde ich vorliegend nicht mehr machen, denn es kommt nichts mehr dabei 'raus. Die Anhörung dient dazu, Leute am Verfahren zu beteiligen, die bislang noch nicht beteiligt waren. Das ist hier nicht der Fall, denn die Anzuhörenden haben ja durch die Löschungsbewilligung (die ich persönlich im Wortsinn bei Nacherbenvermerken für unzulässig halte) schlüssig zugestimmt (wie Ihr auch schon festgestellt habt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Löschungsbewilligung ist hier m.E. gleichbedeutend mit einer Zustimmung zur Übertragung der Grundbesitzes.

    Eine weitere Anhörung erübrigt sich daher auch in meinen Augen.

    Ulf

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