Neues zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, Änderung RVG

  • Es handelt sich aber weiterhin um ein Randthema, was an dieser Stelle das Thema nicht wirklich weiter voranbringt.


    Richtig, ich wollte trotzdem Deine Meinung dazu hören. :)
    Wie machst Du es bei Mahnverfahrensgebühr / Verfahrensgebühr? Im Grunde der selbe Sachverhalt - allerdings ausgepaukt, daß die Pauschale vor der Anrechnung zu berechnen ist.



    Vermutlich würde ich mich der Rechtsprechung beugen, wenn ich ein "Ordentlicher" wäre;), allerdings, man weiss ja nie und müsste sich erst einmal die Begründung hierfür ansehen:). Vertretbar mag beides sein, überzeugen muss mich aber nur eines;).

  • Das mit der Pauschale VV 7002 bei vorausgegangenem Mahnverfahren (hat der BGH schon zu BRAGO-ZEiten entschieden), wo, müsste ich nachschauen, bin zu Hause ohne Kommentare.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ganz deutlich:

    OS

    1. Sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende streitige Verfahren fallen jeweils gesonderte Auslagenpauschalen gemäß § 26 S. 2 BRAGO an, weil Mahnverfahren und anschließendes Streitverfahren eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 13 I BRAGO sind.

    2. Die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren ist aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung zu ermitteln und nicht aus dem nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag zu berechnen.

    LG Essen, Beschl. v. 13.12.2001 – 12 O 350/01

    JurBüro 2002, 246 = BRAGOreport 2002, 39 = juris (KORE 505232002)

    So auch

    AG Miesbach, Beschl. v. 28.05.1997 – 2 C 1576/96,
    AG Wiesbaden, Beschl. v. 28.12.1998 – 92 C 1789/98 – 13,
    AG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.1998 – 5 C 5056/98,
    AG Kamen, Beschl. v. 05.10.1998 – 3 C 157/98,
    AG Iserlohn, Beschl. v. 11.11.1998 – 40 C 291/97,
    AG Heilbronn, Beschl. v. 23.10.1998 – 12 C 3052/98,
    AG Erding, Beschl. v. 18.11.1998 – 1 C 183/98,
    AG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.1998 – 29 C 5185/98,
    AG Charlottenburg, Beschl. v. 23.10.1998 – 21 b C 207/97,
    AG Charlottenburg, Beschl. v. 14.12.1998 – 6 C 257/98,
    AG Bochum, Beschl. v. 14.12.1998 – 40 C 257/98,
    AG Stade, Beschl. v. 24.09.1999 – 66 C 57/99,

    sowie

    Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert, BRAGO, 14. A., RN 5 zu § 26,
    Riedel/Sußbauer, BRAGO, RN 6 zu § 26,
    Schneider in Rpfleger 1991, 175.


  • 2. Die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren ist aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung zu ermitteln und nicht aus dem nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag zu berechnen.


    Ebenso (zitiert nach Hansens et al. - s. oben:(
    OLG Köln, RPfleger 1994, 432
    LG Bonn, AGS 2003, 384
    LG Stuttgart, BRAGOreport 2001, 189
    LG Essen, BRAGOreport 2002, 39 = JurBüro 2002, 246
    AG Säckingen, BRAGOreport 2001, 189
    AG Siegburg, JurBüro 2003, 533
    AG Nürtingen, AGS 2003, 395
    und
    BGH, Beschl. v. 13.07.04 - VII ZB 14/04 (richtig: VIII ZB 14/04)

  • Na wenn das keine guten Nachrichten zum Wochenende sind... Ich kam schon ins Schwitzen ob der großen Beträge, dir mir künftig durch die Lappen gehen würden. :D

  • @ 13: :respekt

    Also gibt es für mich auch keinen Grund, die Auslagenpauschale bei der Anrechnung der GG anders zu berechnen.




    Aus der BRAGO-Zeit gibt es zur GG sogar extra Rechtsprechung:

    AG Nürtingen und OLG Köln (beide oben zitiert).

  • Na wenn das keine guten Nachrichten zum Wochenende sind...


    Sie sind es eben nicht, da auf die BGH-Rechtsprechung, so sie denn konsequent bis ins Letzte angewandt wird, nicht anwendbar, da die Verfahrensgebühr ja - angeblich - von vornherein gekürzt entsteht.... Aber ich sehe mit Freuden, daß sich einige hier über die BGH-Rechtsprechung hinwegsetzen wollen - wenn auch nur ein kleines bißchen. :teufel:
    (Oder wie schrieb mir gestern ein Rechtspfleger in einer Nichtabhilfeentscheidung (ging allerdings um Reisekosten) sinngemäß: Was der BGH entscheidet, geht mich nichts an, insbesondere muß dies nicht richtig sein. (Ja, genau der, der alles so persönlich nimmt und Monate brauchte, um sich zu entscheiden und der in der Entscheidungsbegründung jetzt zickig wurde, da ich dies bemängelt hatte - schließlich hatte ich ja nur Gelegenheit zur Stellungnahme, ich hätte ja nichts schreiben müssen .:behaemmer)

  • :pff: Auf diese Diskussion lasse ich mich doch am Freitagnachmittag nicht mehr ein. Ich glaub dem BGH ja die Anrechnungsvorschrift, aber das gekürzte Entstehen der Supergebühr nicht. :D Die oben zitierte Rechtsprechung zum Verhältnis Mahnverfahrensgebühr / Prozessgebühr und Auslagenpauschale spricht für ein schönes Wochenende.

  • Soweit es sich bei den Entscheidungen in #269 um BGH- oder OLG-Entscheidungen handelt, möchte ich darauf hinweisen, dass es in diesen Entscheidungen nur darum geht, ob die Pauschale für das Mahnverfahren neben der des Prozessverfahrens entsteht, nicht aber entschieden ist, aus welcher Gebührenhöhe sich die Pauschale des Prozessverfahrens errechnet.

  • Die BGH-Entscheidung habe ich soeben gelesen; raicro hat wohl recht.

    Allerdings hätte - unter Geltung der BRAGO - eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr (10/10) auf die Prozeßgebühr (10/10) zur Folge gehabt, daß (bei Berechnung der Pauschale aus den verbleibenden Gebühren) gleichwohl nur 20,00 € zuzusprechen gewesen wären. Da der BGH aber 2 mal die Pauschale zusprach, impliziert dies, daß die Berechnung der Auslagenpauschale vor Anrechnung erfolgen muß.

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