Vereinfachtes Verfahren - Antragsgegner nicht zu erreichen

  • Das Kreisjugendamt macht als Beistand im vereinfachten Verfahren Unterhalt geltend.

    Der Antrag nebst Einwendungen kann aber dem Kindsvater nicht zugestellt werden.

    Die vorliegende Adresse ist (auch laut aktueller EMA-Anfrage) noch richtig.

    Dennoch kommen alle Schriftstücke zurück "Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln".

    Jugendamt teilt mit : "Der Antragsgegner ist noch immer dort gemeldet. Er versucht sich mit diesem Verhalten schon seit 2003 um den Unterhalt zu drücken. Wir bitten daher um Überprüfung, ob diesbezüglich nicht eine öffentliche Zustellung in Betracht kommt, um so zumindest einen Unterhaltstitel erwirken zu können."

    Wie seht ihr das?

  • Wie auch in dem verlinkten Thread beschrieben, frage ich immernoch die Polizei mit der Bitte um Aufenthaltsermittlungen und hatte damit bis jetzt fast zu 100% Erfolg, weil die unsere Pappenheimer meistens auch kennen!

  • Hallo Leute,

    Ich habe das gleiche Problem wie oben beschrieben.

    Ich hab ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren, der Antragsgegner ist nicht auffindbar, EMA Anfragen ohne weiteren Erfolg.

    Jetzt wird öffentliche Zustellung beantragt.

    Meine Frage nun: Ist die öffentliche Zustellung im vereinfachten Unterhaltsverfahren überhaupt zulässig?

    Im Kommentar Zöller zu § 647, § 186f ZPO hab ich nichts gegenteiliges gefunden.

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich hier wirklich öffentlich zustellen darf.


  • Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich hier wirklich öffentlich zustellen darf.



    Woran machst du denn deine Zweifel fest?

    Es handelt sich doch um ein Verfahren, welches sich nach den Vorschriften der ZPO richtet. Also kannst du auch die Möglichkeiten der ZPO nutzen.

  • Ich hänge mich mit meiner Frage hier mal an:

    Habe einen Antrag im vereinfachten Verfahren, Agg. ist unter der benannten Anschrift nicht zu ermitteln. Beim EMA wurde er von Amts wegen abgemeldet.

    Wenn ich nun zu einer öffentlichen Zustellung des Antrages komme, tritt deren Wirkung nach § 188 ZPO nach Ablauf eines Monats ein. Also müsste ab da diesem Zeitpunkt der Monat Anhörungsfrist für den Antragsgegner dann laufen, oder? :gruebel:

  • Wenn ich nun zu einer öffentlichen Zustellung des Antrages komme, tritt deren Wirkung nach § 188 ZPO nach Ablauf eines Monats ein. Also müsste ab da diesem Zeitpunkt der Monat Anhörungsfrist für den Antragsgegner dann laufen, oder? :gruebel:

    Ja.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo zusammen,

    zu der Thematik hätte ich folgenden Fall:

    Es gibt ein Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.03.2005, in welchem die Mutter den zu zahlenden Vater verklagt hat und dieser verurteilt wurde, für zwei Kinder rückständigen sowie laufenden Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Mit Versäumnisurteil vom 29.09.2008 wurden die zu zahlenden Beträge abgeändert.
    Mit Schreiben vom 22.11.2018 hat der Landkreis für das Land Niedersachsen eine vollstreckbare Teilausfertigung beantragt, da Unterhaltsvorschuss nach § 7 UVG geleistet wurde. Der Antrag wurde dem Antragsgegner/Beklagten mit hiesigem Schreiben vom 07.12.2018 zur Stellungnahme übersandt. Der Brief kam zurück mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden." Dies wurde dem Landkreis mit der Bitte um Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift mitgeteilt. Es wurde eine Frist von 6 Monaten notiert. Nun habe ich die Akte bekommen und beim Landkreis angerufen, was denn nun mit deren Antrag ist.
    Mir wurde mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner/Beklagte zwischenzeitlich in die Schweiz abgemeldet habe. Dort hat er sich laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes in der Schweiz jedoch nie angemeldet. Sie haben ihn dort daher wieder nach Deutschland unter unbekannter Anschrift (ab)gemeldet. Nun hat mich die Sachbearbeiterin des Landkreises gefragt, was sie machen soll und die Ideen öffentliche Zustellung und Abwesenheitspfleger aufgeworfen.


    Grundsätzlich dürfte einer öffentlichen Zustellung ja aufgrund der Anwendung der ZPO nichts entgegenstehen. Auf die Idee einer Abwesenheitspflegschaft bin ich in diesem Zusammenhang jedoch nie gekommen. Kann man sich da in dem Verfahren jetzt was aussuchen oder hat eines der beiden vorrangig genutzt zu werden? Sonst fände ich es unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwands sinniger, die öffentliche Zustellung vorzunehmen.

    Wie seht ihr das?

  • Hallo an alle,

    als kleiner Beitrag zumindest der Hinweis auf AG Groß-Gerau, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 71 F 659/95 –, juris. Nach dieser Entscheidung, auf die einige Kommentierungen sich beziehen, unterfällt ein Unterhaltsrechtsstreit nicht dem Anwendungsbereich der Abwesenheitspflegschaft, da nicht - ausschließlich - eine Vermögensangelegenheit betroffen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von hardi (21. August 2019 um 13:23) aus folgendem Grund: (Schreib-)Fehlerteufel!

  • Hallo an alle,

    als kleiner Beitrag zumindest der Hinweis auf AG Groß-Gerau, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 71 F 659/95 –, juris. Nach dieser Entscheidung, auf die einige Kommentierungen sich beziehen, unterfällt ein Unterhaltsrechtsstreit nicht dem Anwendungsbereich der Abwesenheitspflegschaft, da nicht - ausschließlich - eine Vermögensangelegenheit betroffen ist.

    Vielen lieben Dank! :) :daumenrau

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