Notveräußerung

  • Hallo, ich brauche Hilfe bei folgendem Fall:

    PKW soll notveräußert werden. An sich ok, aber:
    Ich und meine Kollegin sind uns wegen der Beschlagnahme nicht ganz sicher. Nach § 111l StPO können Gegenstände, die nach § 111c StPO beschlagnahmt sind usw. notveräußert werden.
    Die Beschlagnahme wird nach § 111c I StPO bei beweglichen Sachen durch Ingewahrsamnahme bewirkt.

    Und so war es: Die Polizei hat das Fahrzeug des BS sichergestellt, da nicht sicher war, ob der BS tatsählich Eigentümer des PKW war. Dies konnte dann bestätigt werden. Da der BS aber ohne Führerschein oft Auto faährt, wurde der PKW einbehalten, denn eine Einziehung ist ja möglich.

    Die StA hat um förmliche Beschlagnahme (Beschluss durch Richter am AG) gebeten. Richterin hat dies verweigert, weil sie meint, dass es nicht nötig ist. Mittlerweile wurde Anklage erhoben, so dass Rpfl am AG für Notveräußerung zuständig, ich also.

    Reicht die Sicherstellung wie oben beschrieben, denn aus um die Notveräußerung zu betreiben, oder braucht es noch einen Beschluss ?

    Im Kommentar zu § 111c StPO (Lutz Meyer-Goßner, 46. Aufl., Rn. 1) steht, dass bei Verfalls- und Einziehungsgegenständen eine formlose Sicherstellung, die § 94 I StPO für Beweismittel zulässt, wirkungslos wäre. Die Richterin findet jedoch die bisherige Sicherstellung als Beschlagnahme völlig ausreichend.

    Hilfe, bitte. Ich möchte nichts veräußern, dass ich nicht hätte veräußern dürfen.

  • Da hilft ein Blick in das Sicherstellungsprotokoll der Polizei. Ist dort nur der § 94 angekreuzt ist das für die Beschlagnahme zu wenig. Ist allerdings auch der § 111 b,c angekreuzt, so ist die Beschlagnahme durch Wegnahme wirksam, und ein Beschluß wäre überflüssig.

  • Ich habe die Akte nun wieder vorliegen und habe gleich nachgesehen.
    Es ist angekreuzt, dass das Kfz. sichergestellt wurde. Von einem Paragraphen ist weit und breit nichts zu sehen. Das verwendete Formular sieht eine Auswahl zwischen sichergestellt und beschlagnahmt vor. Angekreuzt ist sichergestellt. Auch in dem Formular "Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände" ist nur das Kreuzchen bei sichergestellt zu finden. Beschlagnahmt wurde nicht angekreuzt. Liegt eine Beschlagnahme nach § 111 c StPO nun vor oder nicht vor ?

  • Eine wirksame Beschlagnahme liegt nicht vor.

    111c StPO
    (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch
    bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder
    in anderer Weise kenntlich gemacht wird.




    Wie du schon selbst festgestellt hast, reicht eine formlose Sicherstellung nicht aus.

    Es muß zunächst einmal die Beschlagnahme angeordnet werden g. 111 c StPO. Dafür zuständig ist g. 111 e Abs. 1 grunds. das Gericht, nach Satz 2 bei Gefahr im Verzug auch die Ermittlungspersonen, sprich die Polizei.
    Aber in deinem Sicherstellungsprotokoll steht leider dazu gar nichts. Also muß die Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 nachgeholt werden.
    Abs. 2 ist m. M. nicht einschlägig, da die Sicherstellung durch die Ermittlungsbeamten eben nicht zur Beschlagnahme erfolgt ist.

    Ich würde auf eine nachträgliche Bestätigung/Anordnung der Beschlagnahme drängen. Die Wirkung des ges. Veräußerungsverbotes ist hier nicht eingetreten, und der Angekl. könnte jederzeit über das Auto verfügen. Auch wäre die Absicherung für die Notveräußerung anzuraten.

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