Hinterlegung (Pfändung Übererlös)

  • Meine Kollegin hat folgendes Problem:

    Vollstreckungsgericht hinterlegt Übererlös aus ZV-Verfahren für Eheleute als ehem. Eigentümer. Den Eheleuten gehört der Gesamtbetrag in Gemeinschaft.

    Normalerweise müssen sich die Eheleute untereinander über das Anteilsverhältnis einigen, dann kann Auszahlung erfolgen. Hier hat keine Einigung stattgefunden.

    Hier ist nun einer der beiden zusätzlich Pfändungsgläubiger bezüglich dem (nicht feststehenden) Anteil des anderen.

    Frage: Darf aufgrund des PfÜBs an den einen Ehegatten ausbezahlt werden ?? Oder besteht Gefahr, dass Anteil des Gläubigerehegatten durch seinen eigenen PfüB gepfändet wird??

  • Hallo Clau,

    kannst du mal bitte den Inhalt des Pfübs etwas beschreiben/ausschreiben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • " Gepfändet wird der hälftige Antei der Schuldnerin an dem der Schuldnerin und dem Gläubiger in ungeteilter Gemeinschaft zur rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung zustehenden Resterllös aus dem Versteigerungsverfahren XY hnterlegt beim AG ... Az.XY"

  • Hallo!

    Ich hätte hier schon alleine wegen dem Wort "hälftig" Bedenken. Die Hinterlegung war ja grade deshalb notwendig, weil der Anteil der Ehefrau nicht bekannt war/ist. Die Pfändung geht daher m.E. ins Leere.

    Ohne dieses Problem mit dem Anteil könnte der Betrag jedoch auf Antrag des Ehemannes ausgezahlt werden, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Auszahlungsbewilligung des Schuldners nach § 13 Abs. 1 HinterlO ersetzt.

    Gruß
    morgana

  • Zitat von Clau


    Frage: Darf aufgrund des PfÜBs an den einen Ehegatten ausbezahlt werden ??



    Nein. Bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft müssen zwingend alle Miteigentümer mitmachen, d.h. beide müssen übereinstimmende Erklärungen abgeben, wie verteilt werden soll.
    Wenn dies der Fall ist, kann der Pfüb greifen und vom Anteil des (Schuldner-)Ehegatten der Anspruch des Gläubigers abgezogen werden.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Im Rahmen der Auslegung würde ich das Wort "hälftig" nicht auf die Goldwaage legen.
    Die A hat den Anteil des B gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Damit dürfte auch das Recht, bei der Auszahlung mitzuwirken, erfasst sein. A hat also sowohl ihre eigene als auch die Position des B. Sie kann also die Auszahlung an sich in einer bestimmten Höhe bewilligen. Sollte sie das Recht missbrauchen, indem sie mehr auf sich leitet, als ihr materiellrechtlich zusteht, verbleibt dem B die Vollstreckungsgegenklage.
    Bedenken aus § 181 BGB habe ich nicht. A ist nicht Vertreterin des B, sondern Inhaberin eigener und gepfändeter Rechte.

    Sorry, es muss natürlich heißen: Der A und die B, entsprechend sieht die Antwort redaktionell anders, inhaltlich jedoch identisch aus.

  • Zitat von Clau

    " Gepfändet wird der hälftige Antei der Schulnderin an dem der Schuldnerin und dem Gläubiger in ungeteilter Gemeinschaft zur rechtsgeschäftlichen Auseinandersetzung zustehenden Resterllös aus dem Versteigerungsverfahren XY hnterlegt beim AG ... Az.XY"



    ist auch was zur Überweisung gesagt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde auch nach der Überweisung schauen.
    Durch die Überweisung wird der Empfangsberechtigte aus diesem Kreis verdrängt.
    Allerdings nur in Höhe der Pfändung.
    Wenn dei Überweisung o.k ist würde ich in Höhe der Pfändungssumme auszahlen.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob das bisher gesagte zutrifft. Insbesondere der Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage leuchtet mir nicht ein, denn die Vollstreckung ist bereits abgeschlossen. Ich trete hier eher hiro bei. Bezüglich des Übererlöses bedarf es einer Einigung der Beteiligten. Bezüglich der Eigentümer ersetzt die Pfändung und Überweisung m.E. nicht deren Einigung über den Übererlös. Sie darf nur nicht zum Nachteil des Pfändungsgläubigers ausfallen. D.h. er muß mitwirken und gegebenenfalls zustimmen. Ganz sicher bin ich mir allerdings nicht, denn diese Verteilungsproblematik interessiert mich als ZVG Rechtspfleger nur am Rande.

  • Zitat von Stefan

    Ich bin mir nicht sicher, ob das bisher gesagte zutrifft.

    Ich auch nicht.
    In meiner Mustersammlung an Akten für die Anwärter habe ich einen Fall, der letztlich durch den BGH entschieden werden musste.
    Drei Erben, der eine Anteil wurde gepfändet, der Pfändungsgläubiger hat die Teilungsversteigerung beantragt und durchgeführt.
    Zur Erlösverteilung hat der Pfändungsschuldner jede Mitwirkung verweigert.
    Der BGH hat -wie die anderen Instanzen vorher- entschieden, dass er mitwirken muss.
    Für diesen Fall hier heißt es daher eher, seid alle einig oder klagt!
    Ich denke daher nicht, dass der Pfändungsgläubiger einseitig sich durchsetzen kann.

  • Ich denke, insbesondere bei dem in Beitrag #3 genannten Inhalt des Pfübs ist die Mitwirkung des Miteigentümers/Schuldners erforderlich.
    Ich bin mir jetzt auf die schnelle gar nicht sicher bzw. müßte mal in den Stöber Forderungspfändung gucken, aber hier ist ja explizit nur der Anteil des Schuldners an dem Resterlös gepfändet, und nicht der Anspruch auf Auseinandersetzung selbst. Wenn letzteres der Fall ist, könnte ich mich eher damit anfreunden, dass der Gläubiger ohne Mitwirkung des Schuldners sein Geld bekommt, aber wenn wirklich nur der Anteil am Erlös gepfändet ist, ist meiner Ansicht nach die Mitwirkung des Schuldners zwingend erforderlich.
    Bei einem Pfüb wie vorliegend würde ich noch nicht einmal die Teilungsversteigerung auf Antrag des Pfändungsgläubigers anordnen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo allerseits, möchte mich auch noch kurz dazu äußern.

    Die Frage von Clau geht doch ausschließlich dahin ob aufgrund des PfÜB ausgezahlt werden darf. Und die Antwort muss m.E. kurz und bündig NEIN lauten.:daumenrun

    Die Herausgabe nach § 13 HinterlO bedingt übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten (Abs. 2 Ziff. 1) oder eine die Empfangsberechtigung mit Wirkung gegen alle Beteiligten rechtskräftig feststellende Entscheidung (Abs. 2 Ziff. 2).

    Was als rechtskräftige Entscheidung so alles in Betracht kommen kann siehe Bülow/Schmidt, HinterlO, 4. Aufl., § 13, Rn 33. Zitat aus der Fundstelle:

    „Desgleichen gehören NICHT HIERHER Pfändungs- u. Überweisungsbeschlüsse oder im Verwaltungszwangsverfahren ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgrund derer der Gläubiger eines Beteiligten dessen Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse geltend macht. Diese Verfügungen und Entscheidungen stellen nicht die Empfangsberechtigung fest sondern ersetzen die Erklärungen, die der Vollstreckungsschuldner (Beteiligte) abgeben müssste, um dem Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Einziehung der Forderung zu verschaffen.“

    Das ganze Herumrätseln bzgl. der Verteilungsproblematik braucht den RPfl der Hinterlegungsstelle somit nicht zu interessieren.

    Gruß

    HuBo

  • @HugoBossi
    Klar, ein PfüB ist kein Titel (Ausnahme: der hier nicht interessierende § 836 III ZPO), erst recht nicht im Sinne des § 13 II Nr. 2 HinterlO. Das ist hier auch nicht diskutiert worden.
    Diskutiert wird, ob die Voraussetzungen des § 13 II1 HinterlO gegeben sind.
    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Inhalt "gepfändet und überwiesen wird das Recht des A gegen den B auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem Gegenstand X" beinhaltet für den Gläubiger dieses PfüBs das Recht, für den Schuldner dieses PfüBs die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

    Zu den oben geäußerten Bedenken bezüglich der Vollstreckungsgegenklage:
    Das Pfandrecht existiert so lange, bis es aufgehoben wird durch Urteil oder durch Erklärung oder bis es durch Befriedigung erloschen ist. So lange hält also die Zwangsvollstreckung an. Dummerweise prüft die Hinterlegungsstelle nicht, wieviel der Pfändungsgläubiger geltend machen kann. Theoretisch kann er 100% des Anteiles seines Schuldners geltend machen, obwohl seine Forderung so gerade mal einen winzigen Anteil derselben erreicht. Die Hinterlegungsstelle kann und wird das nicht prüfen. Was soll der PfüB-Schuldner machen? Zuschauen? Klage nach § 812 BGB anstrengen? M. E. nur § 767 ZPO, verbunden mit einem Antrag nach § 769 I ZPO an das Prozessgericht bzw. in dringendenden Fällen § 769 II ZPO an das Vollstreckungsgericht.

  • Uiuiuiui:gruebel:

    Da hat Hugo wohl so richtig :sleep: !

    Aber ihr konntet immerhin :wechlach:.

    Und überhaupt :shit .

    Frohes Schwitzen

    HuBo

    PS: natürlich ist hiro zuzustimmen. Keine Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs - kein Geld.

  • Huhu, ich habe noch mal eine Frage zur praktischen Anwendung. Ich habe jetzt eine PfÜB zugestellt bekommen als Hinterlegungsstelle. Also hinterlegt wurde ein Übererlös von 46.121,97 EUR. Als Empfangsberechtigte wurden angegeben: der ehemalige Eigentümer, die Wohnungseigentümergemeinschaft und das Finanzamt. Die WEG hat eine Auszahlung i. H. v. 1.804,40 EUR beantragt. Das Finanzamt beantragt die Herausgabe i. H. v. 3.756,75 EUR. Somit dürfte ein Betrag i. H. v. 40.560,82 EUR dem ehemaligen Eigentümer zustehen. Da jedoch ein Betrag i. H. v. 7.606,07 EUR durch den Pfändungsgläubiger gepfändet wurde, dürfte dieser Betrag direkt an den Pfändungsschuldner ausgezahlt werden.
    Muss ich nun direkt an den Pfändungsschuldner (Stadtkasse XXX (edit by Kai: bitte keine Klarnamen)) auszahlen, wenn ich die übrigen Freigabeerklärungen der weiteren Empfangsberechtigten mit Ausnahme des Vollstreckungsschuldners vorliegen habe oder muss ich noch eine Erklärung des Vollstreckungsschuldners abwarten mit der er beispielsweise Vollstreckungshindernisse geltend macht?

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Wie kann denn Erlösüberschuss (der am Ende der Verteilung im Versteigerungsverfahren für den/die Eigentümer übrig bleibt) neben dem/den Eigentümer/n auch zugunsten der WEG und des Finanzamts hinterlegt werden?? Und warum kann ein gepfändeter Betrag an den Schuldner ausgezahlt werden?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Beteiligung hat nicht nur was mit dinglichem recht zu tun, § 9 ZVG, Rangklasse 5.

    Wenn die nicht beteiligt waren, hätten sie auch nicht im Annahmeantrag gestanden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (8. März 2017 um 12:58) aus folgendem Grund: Nachtrag: Vielleicht kann sich der Fragesteller wieder beteiligen

  • PfüB von WEG und FA gegenüber dem Volkstreckungsgericht in den Anspruch der Alteigentümer auf Ausjehrung des Versteigerungserlöses müsste doch auch diese Wirkung auslösen können, oder sehe ich das falsch?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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